Eine gute Vereinsorganisation kümmert sich um die Erreichung der Vereinsziele und den sparsamen Umgang mit den Vereinsressourcen. Die Motivation interessierter Vereinsmitglieder und die Bewältigung der ehrenamtlichen Tätigkeit in einem akzeptablen Aufwand gehören ebenso dazu wie der Überblick im Vereinsrecht.
(Bild: Michael Bamberger)
News und Beiträge zu Vereinsrecht, Organisation und Führung
Grundsätzlich wird der Vorstand des Vereins durch die Mitgliederversammlung bestellt (§ 27 Abs. 1 BGB). Diese Regelung ist nach § 40 S. 1 BGB jedoch disponibel, sodass der Verein in seiner Satzung durchaus auch andere Verfahren vorsehen kann. Dies bestätigt auch das OLG in seiner Entscheidung.
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Resilienz – ein heutzutage häufig genutzter Begriff, fast ein Modebegriff, auch für Organisationen, spätestens seit der Coronapandemie und den damit einhergehenden Strapazen für Menschen und Organisationen. Die Lebenswelt für Vereine erlebt vielfältige Einflüsse. Krisen, Preissteigerungen, gesellschaftliche Veränderungen wirken auch auf die Bedeutung und die Arbeit von Vereinen.
Je nach Tätigkeitsgebiet des einzelnen Vereins in unterschiedlicher Form, jedoch meist spürbar. Resilienz steht für die Widerstandsfähigkeit des Vereins gegenüber solchen Entwicklungen. Und zwar nicht im Sinne von Abschottung, sondern im Sinne der Anforderung, die Vereinsgeschicke flexibel auf die veränderten Bedingungen auszurichten.
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Die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person gelten arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer und unterliegen damit nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit. Übertragen auf einen e. V. bedeutet das, dass für Rechtsstreitigkeiten z. B. mit einem hauptamtlichen Vorstand nach § 26 BGB oder mit einem Geschäftsführer nach § 30 BGB die Zivilgerichte zuständig sind (vgl. § 5 ArbGG).
Das LAG hat zu klären, ob ein Geschäftsführer eines Vereins doch eher als Arbeitnehmer anzusehen ist.
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Sowohl für Vorstandsmitglieder als auch für Vereinsmitglieder gab es stets eine kleine Möglichkeit, sich von einer sonst drohenden Haftung befreien zu können, wenn man Tätigkeiten für den Verein vornahm und leicht fahrlässig durch sein Handeln einen Schaden verursachte.
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Über einen Sachverhalt, der in der Vereinspraxis sicher nicht so selten ist, wenn das gefahrenlos und ohne Unfall geschieht: Ein Reiterverein beteiligte bewusst bei der Durchführung von Reitstunden/Durchführung von Voltigierstunden die Eltern/Erziehungsberechtigten.
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Der bisherige notwendige Umgang mit „Papier“ und den meist dann bereits archivierten Unterlagen stößt oft auch bei Vereinen an die Grenze der räumlichen Nutzungsmöglichkeiten.
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Sicherlich stehen in vielen Vereinen, Verbänden und Organisationen mit einem anderen Rechtsträgern, ob gemeinnützig oder nicht, Satzungsänderungen im Raum.
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Videokonferenzen sind aus der Vereins- und Verbandsarbeit im Grunde nicht mehr wegzudenken und erfordern – nicht zuletzt aufgrund der Änderung des § 32 Abs. 2 BGB – eine klare Satzungsgrundlage, da sonst das Risiko der Anfechtung von Beschlüssen besteht.
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Am 18.10.2024 hat nun der Bundesrat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) zugestimmt. Mit der anstehenden Verkündung des Gesetzespakets treten einige wichtige, mehr verwaltungstechnisch und bürokratieablaufbezogene Vorgaben mit vielen Änderungen in Kraft.
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Als Vereinsvorstand hat man nicht nur eine große Verantwortung, es lauert auch viel Arbeit auf die Verantwortlichen. Doch zumindest das Arbeitspensum kann verringert werden: Es gibt eine ganze Reihe von Aufgaben, die man an die Vereinsmitglieder delegieren kann. Das Delegieren hat neben der Entlastung auch andere Vorteile, die man nicht unterschätzen sollte.
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Vereinsfeste gehören oft zu den Höhepunkten des Vereinsjahres. Doch die Wetterkapriolen machen es immer schwerer, Veranstaltungen im Freien zu organisieren. Auf jeden Fall sollte man einen „Plan B“ bereithalten, mit dem man bei schlechtem Wetter das Fest dennoch im Trockenen organisieren kann.
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Das Nachweisgesetz (NachwG) wurde 2022 aufgrund einer EU Richtlinie erheblich erweitert und verpflichtet den Verein als Arbeitgeber, die Beschäftigten durch Niederschrift auf die wesentlichen Vertragsinhalte hinzuweisen.
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In der heutigen Zeit ist man schnell dabei, auch im Verkehr mit Behörden und Gerichten alles per E-Mail zu erledigen. Wie der Fall des LSG zeigt, ist hier größte Vorsicht bei der Einhaltung der Formvorschriften – sowohl im Verwaltungsverfahren bei den Sozialbehörden als auch vor Gericht – geboten.
Eine Verletzung dieser Regelungen führt regelmäßig dazu, dass das Rechtsmittel (hier Widerspruch gegen einen Bescheid) unwirksam ist.
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Das OLG musste sich in seiner Entscheidung mit der Frage beschäftigen, wann eine ordnungsgemäß unterzeichnete Entscheidung in einem Schiedsgerichtsverfahren vorliegt, vor allem wenn eine Unterschrift eines Schiedsrichters fehlt.
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Der Geschäftsführer einer GmbH war durch das Finanzamt mit
Haftungsbescheid für nicht abgeführte Steuern einer GmbH privat in Anspruch genommen worden und klagte gegen diesen Bescheid – erfolglos, da der BFH seine Einwände nicht gelten ließ.
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Häufig beschäftigen Vereine und Verbände auch Arbeitnehmer,
egal ob es sich um Übungsleiter, Trainer, Minijobber, Teilzeit oder
Vollzeitkräfte handelt. Dass es dabei auch zu Auseinandersetzungen
kommen kann, liegt auf der Hand. Was muss beachtet
werden, wenn ein Arbeitnehmer kündigt, seine Entscheidung
anschließend bereut und wieder rückgängig machen möchte?
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Verbände fördern und unterstützen Vereine, indem sie unter anderem ihre Erfahrung zur Verfügung stellen. Das Wissen von Verbandsmitarbeitern kann in Projekten hilfreich sein, wobei sich die Form der Zusammenarbeit von Projekt zu Projekt unterscheidet.
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Microsoft Office ist den meisten Anwendenden ein Begriff, ebenso die Office-Pakete der amerikanischen Softwareschmiede, die je nach Zubehör variieren. Weniger bekannt sind alternative Anbieter, die ebenfalls Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Präsentationsprogramme und teilweise weitere Applikationen bündeln. Die Alternativen dürften den Ansprüchen vieler Vereinsbedarfe gerecht werden – und das häufig kostenlos. Hier stellt sich die Frage: Was taugt die Software zum Nulltarif?
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Immer wieder greift die Rechtsprechung zuvor geprüfte Vereinsvorgänge auf, bei denen es um die oft umstrittene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrerinnen/Dozenten/Ausbilderinnen/Übungsleitern in gemeinnützigen Organisationen geht.
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Künstliche Intelligenz, kurz KI, gilt als zukunftsweisende Technologie, die in der Lage sein soll, Denken, Lernen, Planen und sogar die Fantasie der Menschen nachzuahmen. Möglich soll das auf Basis technischer Systeme sein, die Informationen wahrnehmen und sammeln sowie in der Lage sind, mit den gewonnenen Daten Probleme zu lösen beziehungsweise Ergebnisse zu erzielen. Hier stellt sich die Frage: Eignet sich KI für den Einsatz auf Vereinsebene?
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Die Auslegung der DSGVO kann für die Gerichte eine echte Herausforderung darstellen. Immer öfter wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) daher im Rahmen eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens um Rat gefragt.
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Vereine mit verschiedenen Sparten können in Abteilungen untergliedert werden. Der Vorteil ist eine mitgliederstarke Organisation und Verwaltung, sodass nicht jede Fachschaft einen eigenen Vorstand benötigt. Dafür müssen die einzelnen Gruppen auf eine eigene Rechtsfähigkeit verzichten.
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Das Bundeszentralamt für Steuern hat es möglich gemacht: Es gibt seit dem Jahresanfang 2024 ein bundesweit geltendes Register, das sicherlich in 1–2 Jahren auch unser geltendes Spendenrecht verändern wird.
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Die Dauer der Amtszeit des Vorstands ist im BGB-Vereinsrecht nicht geregelt. In der Praxis ist es aber üblich, dass die Amtszeit in der Satzung begrenzt wird.
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Das Thema Arbeitszeit ist immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Nunmehr liegt eine weitere Grundsatzentscheidung des BAG zum Thema der generellen Erfassung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber vor, die auch von Vereinen und Verbänden zu beachten ist, wenn diese Arbeitnehmer beschäftigen.
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Es gibt eine sehr interessante Steuer-Reglung nach § 3 Nr. 34 EStG mit einem Freibetrag von immerhin 600 Euro maximal jährlich für jeden Arbeitgeber, der zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn seine Arbeitnehmer unterstützen will.
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§ 58 Nr. 4 BGB regelt für das Beitragswesen, dass die Satzung
des Vereins regeln muss, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern
zu leisten sind.
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Damit hatte man kaum gerechnet, aber der Bund und die Bundesländer haben sich auf Anhebung der Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in gemeinnützigen Vereinen/Verbänden, rechtsformunabhänigig nun verständigt.
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Dahinter steckt derzeit auf der Ebene des Gesetzgebers ein recht umfangreiches Gesetzespaket, das sog. Vierte Bürokratieentlastungsgestz (BEG IV) mit zahlreichen Einzel-Änderungen querbeet im Steuersektor.
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Kein Verein hat eine Lebensgarantie, das Ende kann eine Liquidation, also Auflösung, oder die Insolvenz sein. Eine verantwortungsvolle
Vereinsführung muss auch dies im Blick haben. In erster Linie geht der Blick aber nach vorne – in die Zukunft. Hierbei liegt eine
Herausforderung darin, bei häufig traditionsbewussten Vereinen Modernisierungen oder gar „einen Aufbruch zu neuen Ufern“ auf
den Weg zu bringen. Das Beharren auf bislang erfolgreichen Pfaden kann ein großes Risiko werden.
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Das KG musste sich mit der Frage der rechtlichen Stellung eines Geschäftsführers im Verein beschäftigen und insbesondere klären,
wann dieser als besonderer Vertreter nach § 30 BGB anzusehen und dann folglich auch in das Vereinsregister einzutragen ist. Hintergrund
der Entscheidung war – wie leider so häufig – eine unklare Formulierung in der Satzung des Vereins.
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Für Vereine/Verbände oder andere Organisationen als Arbeitgeber, die selbst ihre relevanten Meldungen im Sozialversicherungsbereich erledigt haben, kommt nun eine zeitnahe Umstellung: ab 31.3.2024 wird nun sv-net abgeschaltet.
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Auch viele Vereine, Verbände und gemeinnützige Organisationen warten auf die endgültige Verabschiedung zumindest des bislang recht umfangreichen Wachstumschancengesetz.
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Auch im Vereinsjahr 2024 kommt hierzu eine Pflichtmeldung für einige Vereine/Verbände zu: wenn man im Jahresdurchschnitt monatlich mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, entsteht dann eine Beschäftigungspflicht mit der Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung.
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Der Vorstand nach § 26 BGB eines Vereins ist nach § 27 Abs. 3 S. 1 BGB dessen Geschäftsführungsorgan. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, wie der Vorstand die Bewältigung seiner Aufgaben und Pflichten organisieren kann, vor allem dann, wenn er ehrenamtlich tätig ist und die Menge an täglich anfallender (Verwaltungs-)Arbeit irgendwann nicht mehr zu leisten ist.
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Der nicht im Vereinsregister eingetragene Idealverein konnte nur nach der bis 31.12.203 geltenden Rechtslage mit der vollständigen Angabe seiner Mitglieder ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.
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Das Thema der Arbeitszeit beschäftigt Vereine als Arbeitgeber im Hinblick auf die Einhaltung der Höchstgrenzen durch die Beschäftigten und die Dokumentation von deren Dauer.
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Vor allem große Vereine und Verbände haben keine Mitgliederversammlung mehr im Sinne einer echten Vertreterversammlung, sondern haben das Delegiertensystem eingeführt. In der Praxis stellt sich dabei immer wieder die Frage, in welchem Umfang das Delegiertensystem in der Satzung geregelt werden muss.
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Transparenz ist die Basis für das Vertrauen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand. Hierzu gehört auch, dass man – wenn gewünscht – den Mitgliedern Auskunft über die Vereinsführung gibt. Normalerweise geschieht dies durch die Rechenschaftsberichte, die in einer Mitgliederversammlung vom Vorstand abgegeben werden. Doch es kommt immer wieder vor, dass Mitglieder außerhalb der Mitgliederversammlung um Informationen bitten. Hier steht der Vorstand oft vor dem Problem, dass er sich nicht sicher ist, ob er diese Auskünfte erteilen darf.
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Wie eine natürliche Person steht auch jeder Verein unter dem Schutz der Grundrechte des Grundgesetzes. Vor allem gilt dies, wenn es um den Schutz des Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2
GG) geht.
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Immer heißere Sommer, Starkregen, orkanartiger Sturm, Tornados – Nachrichten über Wetterextreme infolge globaler Erderwärmung erreichen uns immer häufiger. Das Klima stellt Vereine vor große Herausforderungen. Immer öfter führen Witterungsbedingungen zu Einschränkungen des Vereinsbetriebs beziehungsweise zu erheblichen Beeinträchtigungen von Veranstaltungen und Events.
Nachfolgend geht es nicht um die häufig diskutierte Rettung des Klimas durch Einsparung von Treibhausgasen, Umrüsten auf erneuerbare Energien oder E-Mobilität, sondern um Denkanstöße rund um die Anpassung an neue Gegebenheiten.
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Unter den Betroffenenrechten nach der DSGVO ist das Auskunftsrecht eines der am häufigsten genutzten. Es braucht keinen besonderen Grund, um als betroffene Person Auskunft
von einem Verantwortlichen zu verlangen.
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Gleich zum Jahresanfang 2024 wird man sich auch in der Vereinspraxis auf die feststehenden Auswirkungen dieser wichtigen Gesetzesreform einstellen müssen.
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Das Internet und digitale Anwendungen sind auch aus dem Vereinsalltag nicht mehr wegzudenken. Wenn die Anwendungen ihren Dienst problemlos versehen, ist alles gut – doch wehe, wenn sich der Rechner einen Virus eingefangen hat!
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