Eingetragene Vereine und gemeinnützige Organisationen erhalten vielfältige Steuerbefreiungen oder -begünstigungen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch wirtschaftliche Aktivitäten gefördert, wenn diese den Satzungszweck mittelbar fördern oder bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden.
(Bild: MEV Verlag GmbH)
News und Beiträge zu Steuerpflichten und Finanzamt
Über das vor kurzem abgeschlossene Jahressteuergesetz 2024 gab es doch für sicherlich einige Vereine eine gute Nachricht. Dies ausgerechnet bei der Umsatzsteuer!
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Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wurden zuletzt im Jahr 2018 angepasst und gelten auch 2024. Ursprünglich war im Rahmen des Wachstumschancengesetzes für diese Anlagegüter eine deutliche Erhöhung der Wertgrenzen geplant. Diese ist vollumfänglich dem Rotstift zum Opfer gefallen. Geändert hat sich kaum etwas. Die einzige Ausnahme, die GWG teilweise betrifft, ist die zeitlich begrenzte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung.
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Soweit eine ehrenamtlich tätige Vizepräsidentin mit Schatzmeisterfunktion eines als Berufsverband eingetragenen Vereins eine höhere monatliche Aufwandsentschädigung erhält, ist eine abhängige Tätigkeit gegeben und ein Arbeitsverhältnis zu unterstellen.
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Wie jedes Jahr, so bereits die Bundesregierung derzeit auch die neuen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2025 vor. Dabei wird der aktuelle Verbraucherpreisentwicklungsindex zugrunde gelegt für den zurückliegen Zeitraum 7/2023 bis 6/2024.
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Für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche, nebenberufliche Tätigkeit bei einer kommunalen GmbH kann der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden.
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Alle Jahre wieder - auch für das dann abgelaufene Vereinsjahr 2024 steht bei vielen Vereinen wieder die Notwendigkeit der Abgabe/Übermittlung einer Jahressteuererklärung an.
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Wiederum musste ein Landessozialgericht nach einer zuvor erfolgten Vereinsprüfung bei einem gemeinnützigen Reitverein darüber entscheiden, ob ein Vorgang vorliegt, bei dem mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen eine Scheinselbständigkeit unterstellt werden muss.
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Es wird spannend: Der Bundesfinanzhof hat nun auch in einem weiteren ein Klageverfahren eines Finanzgerichts zur Frage, ob man bei Beherbergungseinnahmen auch die darin enthaltenen Verpflegungsleistungen herausziehen und diese ermäßigt besteuern kann, diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) zugeleitet.
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Das Bundeszentralamt für Steuern hat es möglich gemacht: Es gibt seit dem Jahresanfang 2024 ein bundesweit geltendes Register, das sicherlich in 1–2 Jahren auch unser geltendes Spendenrecht verändern wird.
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Das FG Niedersachsen hat nun entschieden, dass man bei einer Eintrittskarte zur Nutzung von Sportbad und Sauna eine einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer unterstellen muss.
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Recht hohe Mehrergebnis erzielten laut Auskunft des Bundesfinanzministeriums die beauftragen Lohnsteuer-Prüfer im Kalenderjahr/Steuerjahr 2022.
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Wenn ein gemeinnützig anerkannter e.V. den Satzungszweck der Altenhilfe und Pflege aufgenommen hat, der Verein gegen Einnahmenerstattung in Form pauschaler Verwaltungskostenerstattung die Funktion als Stelle für die Altenpflegeausbildungsumlage (SFA) durch öffentlich-rechtliche Beleihung übernimmt und hierfür tätig wird, begründet der Verein mit diesen Aktivitäten zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
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Wird an eine in einem Mitgliedstaat der EU ansässige Stiftung gespendet (im Klageverfahren: Italien), ist diese Spende beim Spender steuerlich nur dann abziehbar, wenn auch diese (italienische) Stiftung die deutschen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr.9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. AO erfüllt.
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Man glaubt es kaum, aber zumindest in Baden-Württemberg wurde das Thema Kuchenverkauf durch Schüler/ über deren Eltern bei schulischen Anlässen nun zu einem großen, brisanten Steuerthema.
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Eine bange Frage für viele Vereinsführungskräfte. Denn vielfach wurde erwartet, dass man auch die steuerlichen Rahmenbedingungen unserer vielen gemeinnützigen Sportvereine etwas verbessert.
Aber das Vereinsjahr 2023 war fast überlagert mit anderen „Finanzierungslücken“ im Haushalt des Bundes und der Länder.
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In der Praxis ist es durchaus üblich, dass Sportler und Betreuer zu den Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anreisen und dies dann im Profibereich unter die Arbeitszeit fällt.
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Bereits ab 2022 hat das Bundesfinanzministerium mit mehreren BMF- Schreiben (vom 17.3.2022 und 17.06.2022 sowie vom 13.03.2023) die steuerlichen Grundlagen für Spenden zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten mehrfach ergänzt und die steuerlichen Nachweise für getätigte Spenden präzisiert.
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Nach den §§ 34, 69 AO unterliegt der Vorstand nach § 26 BGB der persönlichen Haftung mit seinem Privatvermögen, wenn es um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins geht.
Die u. a. Entscheidung des BFH betrifft den Geschäftsführer einer GmbH. Die Grundsätze gelten unmittelbar auch für den Vorstand eines Vereins.
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Nach deutschem Umsatzsteuerrecht gibt es keine separate Steuerermäßigung für die Überlassung von Sportanlagen, obwohl dies nach EU-Recht möglich wäre.
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Erhalten Elternteile Elterngeld, so kann man dennoch auch während des Bezugs von Elterngeld die steuerfreien Übungsleitervergütungen erhalten, wenn die Gesamtvergütung jährlich noch die 3.000.-Euro als Freibetragsgrenze nicht übersteigt.
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Nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist ein neues Revisionsverfahren gegen die Entscheidung eines Finanzgerichts (FG Baden- Württemberg, Urteil vom 24.6.0221, 1 K 3047/19) zur klärungsbedürftigen Steuerfrage, ob Flugsportvereine den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können und auch nach § 4 Nr. 22a UStG steuerfreie Leistungen vorliegen.
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Bereits zum 1. Juli 2023 gibt es für Arbeitnehmer eine neue gesetzliche Vorgabe, die man vor allem im Interesse der Beschäftigten auch in Vereinen, Verbänden oder anderen Organisationen beachten sollte.
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Meist wird erst bei Sozialversicherungsprüfungen durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund nachträglich festgestellt, dass der aktive Verein oder Verband für bestimmte Umsätze auch noch die Künstlersozialversicherungsabgabe zahlen, bzw. tragen muss.
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Mit dem nun als Referenten-Entwurf vom Bundesfinanzministerium eingebrachten Gesetzespaket unter dem Titel „Wachstumschancengesetz“ sollen gerade Unternehmen neue Impulse erhalten und damit bei Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Standort Deutschland intensiv gefördert werden.
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Wiederum neue Vorgaben, wenn Vereine/Verbände oder andere gemeinnützige, mildtätige oder auch kirchliche Träger/Organisationsformen bezahlte Kräfte beschäftigen/einsetzen. Bisher galt der Mindestlohn mit 12 Euro, dies seit dem 1.10.2022.
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Bereits über das Jahressteuergesetz 2022 wurde vorgesehen und auch so nach § 12 Abs.3 UStG gesetzlich geregelt, dass für die Lieferung und den Einbau von Photovoltaikanlagen in öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden, die für das dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, etwa auf dem eigenen Vereinsheim, ab Jahresanfang 2023 keine Umsatzsteuer für die Lieferantenrechnung mehr anfallen kann.
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Soweit sich vor Ort Bürger zusammenschließen, um gemeinsam als Kabelnetzbetreiber die Haushalte mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu versorgen, dann mit Netzbetreibern Verträge abschließen, ist dies eine vorrangig unternehmerische Tätigkeit.
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Völlig unabhängig von der ordnungsgemäßen Besteuerung von Vergütungen durch Sportvereine als Arbeitgeber, etwa durch die Anmeldung eines Minijob-Verhältnisses, kann die gezahlte Vergütung an Sportler auch erhebliche gemeinnützigkeitsrechtliche Konsequenzen haben.
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Soweit ein nichtrechtsfähiger Verein als Kabelnetzbetreiber jährlich ca. 1.200 Haushalte mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen versorgt, dafür unter anderem Mitgliedsbeiträge und Provisionen vereinnahmt, zudem die Antennenanlage durch Reparaturaufträge gegen Entgelt in Betrieb hält, ist er Unternehmer nach § 2 UStG. Dieser Verein erzielt gewerbliche Einkünfte und ist damit auch gewerbesteuerpflichtig.
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Soweit ein anerkannter gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der Verkehrssicherheit und Verkehrserziehung auch weiterer Organisationen, Vereine und Personen mit gleichen Zielen verfolgt, sind die erzielten Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings nach § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei.
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Geht es nach dem Bundesfinanzhof, ist der Verkauf von Blindenwaren auch durch Selbsthilfeorganisationen, meist gemeinnützige Vereine, mit der Interessenvertretung von blinden und sehbehinderten Menschen, nicht begünstigt bei der Umsatzsteuer.
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Der beginnende Monat Februar 2023 kann auch einigen Vorständen interne Probleme bereiten, falls man auf die Grundsteuererklärung für seinen Verein (nicht privat) noch nicht reagiert hat.
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Damit hatte man fast gerechnet – auch der Bundesfinanzhof, unser höchstes Steuergericht, folgt der Finanzverwaltung und der gesetzlichen Regelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) und lässt keinen Spendenabzug für gezahlte Mitgliedsbeiträge zu.
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Für die Teilnahme im Vereinsinteresse an vielen externen Veranstaltungen, Tagungen, Fortbildungen bis hin zu Sportwettkämpfen können Vereine ihren Mitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, Reisekosten gewähren. Diese können bei Einhaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen (§ 9 EStG) steuer- und auch sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden, abzurechnen dann über zeitnahe Reisekostenabrechnungen.
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Damit hat kaum jemand gerechnet – aber recht kurzfristig hat man erfreulicherweise – nun auch die Umlage U 2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) bei den Minijob-Beschäftigungsverhältnissen mit Wirkung ab 01.01.2023 reduziert. Statt wie bisher für das Jahr 2022 mit 0,29 % des Entgelts wurde diese weitere Umlage nun auf 0,24 % abgesenkt.
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Nun ist es amtlich – es gibt auch für das Jahr 2023 wie schon bisher den günstigsten ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für verkaufte Speisen aller Art.
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Das ist zwar eine Zuwendung des Staates, auszahlen und abrechnen müssen dies aber die Vereine als Arbeitgeber.
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Nun geht die Landesfinanzverwaltung in Rheinland-Pfalz direkt an die vielen, dort aktiven und steuerlich erfassten gemeinnützigen Vereine heran.
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Diese neue Entscheidung des Bundessozialgerichts kann gerade für viele Vereine Bedeutung haben. Denn oft werden nur einmalig im Jahr bestimmte Aufträge an Einzelpersonen/Designer etc. vergeben.
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Nach der Zustimmung des Bundesrats am 08.07.2022 ist nun die erwartete gesetzliche Neuregelung zur Vollverzinsung nach § 233a AO in Kraft getreten.
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Bereits im Bundesgesetzblatt offiziell verkündet und bekannt gemacht wurde diese neue Energiepreispauschale (die EPP, abgekürzt im amtlichen Sprachgebrauch) mit einem anstehenden umfangreichen Geltungsbereich mit Wirkung ab 1. September 2022. Dies mit einer umfangreichen Neuregelung in §§ 111 ff. EStG, dem Einkommensteuergesetz.
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Kernaussage der Entscheidung: Eine Satzungsänderung tritt erst mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft (§ 71 Abs. 1 BGB). Erst mit Eintragung einer (fehlerhaften) Satzung kann diese gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben (§§ 60, 60a AO) verstoßen, sodass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.
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Mit der Zustimmung des Bundestags und seiner Ausschüsse hat soeben der umfangreiche Gesetzentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 die parlamentarischen Hürden genommen. Am 20. Mai erfolgt noch die notwendige Zustimmung des Bundesrats nach Beratung. Da aber bereits ein Konsens für die nachfolgenden wichtigsten Grundsätze und Neuregelungen besteht, kann man von diesen Neuregelungen ausgehen. Hierzu die wichtigsten Fakten:
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Neue Vorgaben macht nun der Bundesfinanzhof zu der nicht einfachen Frage, ob sonstige Leistungen gegen Bezahlung an Sportvereine letztendlich doch noch umsatzsteuerpflichtig sind. Denn der BFH hat gerade entgegen seiner bisherigen gefestigten Rechtsprechung entschieden, dass es zwar die Vorschrift in § 4 Nr. 22b UStG gibt, die eine Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen ohne Gewinnstreben, damit auch gemeinnützige Vereine, vorsieht.
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Der Mai 2022 wird spannend, denn da will die Bundesregierung über den Bundestag und zuletzt mit der Zustimmung des Bundesrats das recht umfangreiche Steuerentlastungsgesetz 2022 über die parlamentarische Bühne bringen mit der bislang festen Zielsetzung, dass dieses Gesetzespaket zum 01. Juli 2022, teilweise sogar bereits rückwirkend zum Jahresanfang 2022, dann nach Verkündung in Kraft treten soll.
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