Kernaussage der Entscheidung: Auch in „Corona-Zeiten“ muss der Vorstand das Recht der Mitglieder auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §§ 36, 37 BGB gewährleisten. Eine solche Mitgliederversammlung kann nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-Gesetz auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden und ist zumutbar.
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Der Mai 2022 wird spannend, denn da will die Bundesregierung über den Bundestag und zuletzt mit der Zustimmung des Bundesrats das recht umfangreiche Steuerentlastungsgesetz 2022 über die parlamentarische Bühne bringen mit der bislang festen Zielsetzung, dass dieses Gesetzespaket zum 01. Juli 2022, teilweise sogar bereits rückwirkend zum Jahresanfang 2022, dann nach Verkündung in Kraft treten soll.
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Das Bundeskabinett hat ein neues, umfangreiches Steuerpaket verabschiedet. Mit dem sogenannten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz gibt es neue interessante Rahmenbedingungen, die je nach Sachverhalt und Vorgang auch Vereine/Verbände oder andere gemeinnützige Organisationen/Träger sicherlich zumindest für deren Beschäftigte nutzen könnten.
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Corona zwingt die Vereine, ihre Arbeit nahezu komplett einzustellen. Dennoch laufen die Kosten weiter und die Einnahmen über Mitgliedsbeiträge werden immer wichtiger. Darum sollte man auch jetzt weiter nach neuen Mitgliedern suchen. Doch wie findet man Interessenten und überzeugt sie, in diesen Zeiten einem Verein beizutreten?
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Fast unbemerkt läuft nun eine bundesweite Ermächtigung zu Maßnahmen in der derzeitigen Corona-Situation aus, zudem werden mit Wirkung ab 25.11.2021 viele Länder-Corona-Verordnungen ihre bisherige Gültigkeit verlieren.
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Auch für den Vereins- und Verbandsbereich besteht noch die nicht uninteressante Möglichkeit, an Beschäftigte/Arbeitnehmer:innen als Anerkennung für den bisherigen Einsatz eine Sonderzahlung bis zu 1.500 Euro zu zahlen.
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Gerade haben Bundestag und der Bundesrat erfreulicherweise mit einer Gesetzesänderung zu dem bisher fristgebundenen Wirkungsbereich des Vereinsrechts zur Abmilderung der Pandemie-Auswirkungen positiv beschlossen, zugestimmt und dies verlängert.
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Der Bundestag hat am 07.09.2021 versteckt im Aufbauhilfegesetz 2021 (dort in Art. 13) das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie"
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Der Gesetzgeber hat während der Corona-Krise und den weitergehenden Epidemie-Zeiten die Vereine/Verbände bis hin zur gGmbH oder auch Stiftungen dadurch unterstützt, dass man erstmalig insbesondere zur Durchführung von Versammlungen dies als virtuellen Verfahrensablauf neben weiteren Erleichterungen zuließ.
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Es gibt kaum einen Verein, der von der Corona-Pandemie nicht betroffen ist. Die ohnehin oft angespannte finanzielle Situation hat sich für viele Organisationen verschärft.
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Viele Vereine, Verbände und weitere Körperschaften können nun immer noch die steuergünstige besondere Regelung im Einkommensteuergesetz in ihrer Arbeitgeberstellung nutzen. Denn überraschenderweise hat der Bundesgesetzgeber den § 3 Nr. 11a EStG nochmals zeitlich verlängert beim Anwendungsbereich.
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Für viele Vorstände und ihre Vereine/Verbände sind das teilweise gute Signale: Die Regierung will aktuell nun die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen auch für das Steuerjahr 2020 zeitlich verlängern.
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Soweit sich ein bislang gemeinnütziger Verein im Streitfall mit dem Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege mit Aufforderungen an die Regierungen in den politischen Wettstreit um die richtige Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie richtet, muss dies mit sachlicher Kritik geschehen und sich auch auf die Darlegung der aus Sicht des Vereins negativen gesundheitlichen Folgen beschränken.
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Der Gesetzgeber hat soeben die Möglichkeiten verbessert, Aushilfskräfte etwas länger beschäftigen zu dürfen. Die zulässige Dauer der sozialversicherungsfreien Beschäftigungen wurde nun auf eine Höchstdauer von vier Monaten bzw. maximal 102 Arbeitstage verlängert.
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Kernaussage der Entscheidung: Auch in „Corona-Zeiten“ muss der Vorstand das Recht der Mitglieder auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §§ 36, 37 BGB gewährleisten.
Eine solche Mitgliederversammlung kann nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-Gesetz auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden und ist zumutbar.
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Das Bundesfinanzministerium hat nun, dies abgestimmt mit den einzelnen Bundesländern, wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie weitere steuerliche Billigkeitsregelungen bekannt gegeben.
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Sogar bis 30. Juni 2021 und mit Wirkung ab 1. April wurde nun die Möglichkeit verlängert, dass der Hausarzt/niedergelassene Ärztinnen/Ärzte ihre Patienten bis zu sieben Tage telefonisch krankschreiben können.
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Mitgliedsbeiträge von Vereinsmitgliedern tragen auch dazu bei, dass ein Verein damit seine ihm obliegenden gemeinnützigen Aufgaben und Zwecke nach dem Satzungszweck erfüllen kann. Bedingt durch die schwierige Corona-Krise konnten vielfach Vereine ihr Leistungsangebot nicht erfüllen, viele der üblicherweise angebotenen Nutzungsmöglichkeiten nicht mehr anbieten. Besonders bei Sportvereinen wirkte sich dies sehr stark aus, da wegen der Corona-Krise vieles unterbleiben musste, Sportstätten, Hallen, Trainingsplätze etc. eben nicht von den Mitgliedern genutzt werden konnten.
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Vollkommen überraschend und unbemerkt hat der Bundestag am 17. Dezember 2020 erneut beschlossen, den § 5 des COVID-19-Gesetzes zu ändern, da die bisherige Fassung in der Praxis auf Kritik gestoßen und vor allem für kleinere Vereine kaum umsetzbar war. Durch die neuen Regelungen soll die Anwendung für Vereine erleichtert werden.
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Die derzeitige Pandemie hat auch die Vereinswelt verändert. Trotz einer ganzen Reihe von Lockerungen ist es nicht möglich, alle gewohnten Aktivitäten durchzuführen. Der Kontakt zu den Mitgliedern und Förderern ist auf den gewohnten Wegen nur noch eingeschränkt möglich. Doch gerade in diesen für alle so schwierigen Zeiten ist es besonders wichtig, die Kontakte aufrechtzuerhalten. Hier gilt es, auch über neue Wege nachzudenken.
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Am 28.10.2020 wurde im Bundesgesetzblatt durch das Bundesjustizministerium die Rechtsverordnung zur Verlängerung des o. a. Gesetzes verkündet (BGBl. Teil I 2020 Nr. 48 v. 28.10.2020, S. 2258).
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Offenbar reden wir bald nicht mehr von der Absenkung der Umsatzsteuer, sondern konkret wohl von der Anhebung der Umsatzsteuersätze. Denn nach bisheriger Regelung kommt es zum Jahreswechsel zur Anhebung der Steuersätze wie in den Zeiten vor dem 01.07.2020.
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Gute Nachrichten für die Vereins- und Verbandspraxis – die aktuellen Änderungen mit den Sonderregelungen des geltenden Vereins- und Stiftungsrechts gelten ab sofort (29.10.2020) auch für das gesamte Jahr 2021, die relevante einschlägige Verordnung wurde nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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Am 28. März 2020 ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (kurz COVID-19-Gesetz) in Kraft getreten (BGBl. I 2020 S. 569 ff.).
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Kurz vor Beginn der meist witterungsabhängigen Erkältungs- und Grippeerkrankungen von Arbeitnehmern, auch mit Blick auf die steigenden Corona-Infektionszahlen, wird die „Krankschreibung“ durch den Arzt per Telefon nochmals erleichtert. Dies kann sicherlich auch Vereinsmitarbeiter – geschlechtsneutral – betreffen und sollte bei der Personalführung beachtet werden.
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Der Bund, die einzelnen Bundesländer bis hin zu Städten und Kreisen haben während der Corona-Krise vielen Unternehmen, teilweise aber auch Vereinen und Verbänden und einigen gemeinnützigen GmbHs, finanzielle Unterstützungen gewährt. Etwa durch die bekannten Corona-Soforthilfen, durch Überbrückungshilfen und andere finanzielle Leistungen, meist auf Länderebene.
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Im Vereinssektor gibt es wegen Corona-Vorgaben immer häufiger Videokonferenzen, etwa für den Vorstandsbereich, für anstehende Mitgliederversammlungen.
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Noch ist Zeit, aber bereits jetzt tauchen die Fragen auf, ob man bisherige Vordrucke nehmen kann oder ob man wegen Corona und insbesondere wegen der neuen Umsatzsteuersätze ab 01.07.2020 mit Neuvorgaben rechnen muss.
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Bereits seit dem 1. Juli 2020 gilt bundesweit die Corona-bedingte Absenkung der Umsatzsteuersätze im bisher geltenden Umsatzsteuerrecht. Der bisherige volle USt-Satz von 19 % wird ab 01.07.2020 auf 16 % abgesenkt. Der ermäßigte USt-Satz von 7 % ab 01.07.2020 auf 5 %, dies ab 1. Juli bis 31.12.2020.
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Das Bayerische Landesamt für Steuern hat soeben einen kleinen Ratgeber für die Umsatzsteuer mit den Neuvorgaben zur Steuersatzsenkung ab Juli 2020 herausgegeben.
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Das deutsche Steuerrecht hat eine interessante Regelung, die es ermöglicht, dass man die Anschaffungskosten für bewegliche Gegenstände etc. sofort vollumfänglich bei der jährlichen Einnahmenüberschussrechnung bis rein in Vereinsbilanzen steuermindernd ansetzen und berücksichtigen kann.
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Vereine/Verbände und viele weitere Organisationen nutzen häufig die Möglichkeit, sich mit Aushilfen weiterzuhelfen. Gerade wenn es um Hilfeleistungen und bezahlte Unterstützung für die verschiedensten Aufgabenstellungen geht.
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Der Koalitionsausschuss hat in seiner Sitzung vom 03.06.2020 gleich 56 Einzelmaßnahmen festgelegt und dazu ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen.
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Nach dem weitgehenden Stillstand des Vereinslebens seit März 2020 werden Schritt für Schritt die bisherigen Beschränkungen gelockert. Durch geeignete Maßnahmen wurden und werden die Vereine durch verschiedene Maßnahmen unterstützt.
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Die folgende kurze Übersicht soll als Hilfestellung für die Bearbeitung der Auswirkungen der Corona-Pandemie Arbeitsschritte zeigen, wie die Sicherung des Vereins in Angriff genommen werden kann. Juristische Fragen, wie z. B. die der Zahlungsnotwendigkeit von Mitgliedsbeiträgen oder die Durchführung der Mitgliederversammlung werden dabei nicht angesprochen.
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Nachdem viele Vereinsgaststätten, Lokale, Gartenwirtschaften nun öffnen durften, kommt Handlungsbedarf auf die „Betreiber“ zu. Egal, ob fremdverpachtet oder in Vereinseigenregie geführt: zum Schutz und für eine mögliche schnelle Nachverfolgbarkeit bei Infektionsfällen muss die Anwesenheit der Gäste/Besucher dokumentiert werden.
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Eine interessante und aktuelle Entscheidung hat das Landessozialgericht Bayern bei finanziellen Engpässen bei Betrieben/Unternehmen/Organisationen getroffen:
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Die Auswirkungen des Coronavirus haben alle Bereiche des öffentlichen und des Privatlebens ergriffen und sie haben auch rechtlich erhebliche Auswirkungen. Inzwischen sind vor allem bei den Verwaltungsgerichten unzählige Klagen gegen die Regelungen der einzelnen Bundesländer anhängig, viele Verfahren wurden bereits entschieden.
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Das Bundesfinanzministerium hatte bereits bundeseinheitlich über verschiedene BMF-Schreiben die Möglichkeiten für Zahlungsstundungen zum Zinserlass wegen der finanziellen Beeinträchtigungen auch bei Vereinen/Verbänden durch die Corona-Krise bekannt gemacht. Im Beitrag „Zum Maßnahmenpaket zur Abmilderung von Härten durch die Corona-Krise“ ist dies nachlesbar und wird erläutert.
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Nochmals verbessert hat man gerade die Förderung durch den Bezug von Kurzarbeitergeld. Bei längerem Bezug, also ab dem 4. Bezugsmonat, erhöht sich die Förderung auf 70 %, mit Kind auf 77 %.
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Nochmals verlängert wurde die nur während der Corona-Krise schon bestehende Möglichkeit, dass man nach einer Telefonberatung durch den Arzt auch eine Krankschreibung erhalten kann.
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Auch für Vereine/Verbände ist die neue bundeseinheitlich geltende Vorgabe von Interesse, soweit man Arbeitnehmer beschäftigt und für die Vergütung Lohnsteuer, zudem gegebenenfalls Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, an das Finanzamt abführt.
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Dies tangiert auch den Vereins- und Verbandsbereich: Über das gerade am Freitag auch vom Bundesrat abgesegnete milliardenschwere Hilfsprogramm und das umfangreiche und zum 29.03.2020 in Kraft getretene Gesetzespaket ergeben sich auch für bestimmte Bereiche in der Vereinswelt mögliche Auswirkungen, unter anderem:
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Aktuell haben sich die Sozialversicherungs-Spitzenverbände und die Kassenärztliche Vereinigung darüber verständigt, dass für Ärzte die Möglichkeit besteht, auf etwaige Erkältungssymptome/Erkrankung der Atemwege ohne besonders schwere Symptomatik zunächst von gesetzlich Versicherten zu reagieren und bei Atemwegserkrankungen und jetzt auch bei COVID-19-Infektionsverdachtsfällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) auszustellen, dies mit einem Zeitraum für maximal 14 Tage; bisher ging das nur maximal für sieben Tage.
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Nachdem sich Bund und Länder per 17. April 2020 über nächste Schritte im Zusammenhang mit den allgemein verfügten Einschränkungen verständigt haben, hat die Landesregierung Baden-Württemberg mit der fünften Änderung der sog. Corona-Verordnung Regelungen getroffen, die für den Bereich des Bundeslandes Baden-Württemberg mit Geltung ab dem 20. April 2020 sich auch in die Vereinslandschaft hinein auswirken.
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Nun ist es da auch soweit! Soweit Vereine/Verbände künftig ihre Speisen verkaufen, kommt dafür nun generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent!
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Wer sich nebenberuflich für gemeinnützige Organisationen, Vereine, Verbände, Stiftungen oder auch für eine eGmbH engagiert und dabei pädagogische/betreuerische Aufgaben gegen Vergütung übernimmt, kann den Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG selbst nutzen oder dem Arbeitgeber, z. B. einem gemeinnützigen Verein oder Verband, zur Nutzung bei Gehaltsabrechnungen überlassen.
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