Diese schriftliche und unterschriebene Bestätigung muss nun auch für 2025 von dem eingesetzten Übungsleiter dem Verein als Arbeitgeber vorliegen, dies ist eine Pflichtvorgabe nach den Lohnsteueränderungsrichtlinien 2024 (R 3.26).
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Wie jedes Jahr, so bereits die Bundesregierung derzeit auch die neuen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2025 vor. Dabei wird der aktuelle Verbraucherpreisentwicklungsindex zugrunde gelegt für den zurückliegen Zeitraum 7/2023 bis 6/2024.
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