Autor: Prof. Gerhard Geckle | 10.11.2020

Die Elektromobilität im Vereinsbereich

Werden Fahrräder, E-Bikes oder sogar Elektro-Dienstwagen den Arbeitnehmern des Vereins, Verbands oder anderen Unternehmen überlassen, wird es echt spannend derzeit und auch nicht so einfach, den so genannten geldwerten Vorteil, also die Steuerpflicht für den begünstigten Arbeitnehmer, in Erfahrung zu bringen.
Bild: MEV Verlag

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Nun gibt es sogar ein besonderes „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektro-Mobilität im Straßenverkehr“ mit einem neuen zusätzlichen § 3 Nr. 45 EStG u. a. im Einkommensteuergesetz.

Man versucht alles zu erfassen – bis hin zur möglichen steuerfreien Überlassung von Ladeboxen – für die Gewährung besonderer Steuervorteile bei Anschaffung von begünstigten Vereinsdienstfahrzeugen als Elektro- oder Hybridfahrzeuge.

Auch gibt es einige interessante kleinere Pauschalen, die man je nach Nutzung durch Beschäftigte/Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigen kann.

Was dabei steuerfrei bleiben kann – auch darüber informiert nun ein aktuelles BMF-Schreiben vom 29.09.2020, IV C 5-S 2334/19/10009; das vollständige BMF-Schreiben kann auch über die Internetseite des Bundesfinanzministeriums eingesehen werden.