Ehrenamt neben Festanstellung – arbeitsrechtliche Bewertung

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Der Fall
In der u. a. Entscheidung ging es genau um dieses Problem. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses machte die Mitarbeiterin zusätzliche Zahlungsansprüche aus dieser Tätigkeit als zweitem Arbeitsverhältnis geltend und unterlag vor dem LAG.
Die Entscheidung
Fehlende vertragliche Vereinbarung
Es fehlte nach Auffassung des LAG eine Vergütungsvereinbarung. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit sprach zudem, dass keinerlei zeitlicher Umfang für die Tätigkeit bestimmt war, keinerlei Weisungsrechte festgelegt waren und vielmehr ausdrücklich von einer „ehrenamtlichen“ Wahrnehmung der Tätigkeit gesprochen wurde.
Beweislast für Vergütungsvereinbarung trägt der Arbeitnehmer
Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das nachzuweisen ist aber Sache des Arbeitnehmers und war im konkreten Fall unterblieben.
Auch Nachweise über die Arbeitszeiten erbrachte die Mitarbeiterin nicht. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611a Abs. 2 BGB eine Vergütung für Arbeitsleistungen, muss er aber beweisen, dass er vertragsgemäße Arbeit verrichtet hat oder eine Vergütungspflicht vereinbart war.
Beweislast auch beim Vorliegen von Überstunden
Auch die Frage, ob es sich bei der zweiten Tätigkeit um vergütungspflichtige Überstunden im Rahmen des Hauptarbeitsverhältnisses handelte, verneinte das Gericht. Auch hier war nach Auffassung des LAG die Arbeitnehmerin in der Beweispflicht. Sie musste nachweisen, dass sie über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber verlangt worden war.
Hinweise für die Vorstandspraxis
Verein sollte klare vertragliche Regelungen anstreben Das Urteil zeigt, dass fehlende klare Vereinbarungen im Zweifel zulasten des Arbeitnehmers ausgelegt werden. Darauf sollten sich Arbeitgeber aber nicht verlassen, sondern besser klare Regelungen zur Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und Ehrenamt treffen.
Weitere Konstellation in der Praxis
Von der Konstellation im u. a. Fall ist zu unterscheiden, dass ein Arbeitnehmer eines Vereins oder Verbandes zusätzlich auch eine (andersartige) ehrenamtliche Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber ausübt.
BEISPIEL Ein hauptamtlich in der Geschäftsstelle des Vereins Angestellter (Vollzeit) ist zusätzlich auch als ehrenamtlicher Übungsleiter tätig und erhält dafür 3.000 Euro nach § 3 Nr. 26 EStG. |
Fundstelle: Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2021, Az.: 2 Sa 289/20