Vereinslokale: auf Gästeliste unbedingt achten! Der Datenschutz gilt auch in Corona-Zeiten

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Bitte unbedingt im ersten Schritt darauf achten, dass individuelle Listen und Besucherbogen verwendet werden. Also keinesfalls, wie früher teilweise bei Vereinsveranstaltungen noch üblich, eine oder mehrere Gesamtlisten im Umlauf haben. Es muss gewährleistet sein, dass nur die Besucher etwa an einem Tisch individuell bestimmte Kontaktdaten in einer vorbereiteten Gästeliste eintragen. Zum Datenschutz gehört, dass man eben nur diese Einzelbesucher darüber erfasst und ausschließt, dass andere Gäste/Besucher damit auch etwas über Kontaktdaten erfahren.
Diese Liste sollte also Angaben zur Tischnummer, das Datum des Besuchs und auch die Dauer der Anwesenheit festhalten. Bei jeder neuen Tischbesetzung dann auch gleich reagieren und ggf. über Bedienungen das neue Formular verwenden und einsetzen – dann natürlich unbedingt der Name und relevante Kontaktdaten. Wobei dies die Anschrift, aber zumindest die Angabe und Eintragung einer eigenen Telefonnummer sein sollte. Das Ziel: der Lokalbesucher muss erreicht werden können, wenn es Coronafälle im Lokal später gegeben hat.
Vereine oder die Pächter, die natürlich selbst diese Dokumentationspflichten trifft, sollten prüfen – teilweise abhängig von länderrechtlichen Vorgaben – wie lange diese (vielen) Zettel und Kontaktbogen aufzubewahren sind. Im Regelfall meist bis zu vier Wochen!
Danach aber weiter aufpassen wegen des Datenschutzes – keinesfalls die Liste über die Papiertonne, den Müll entsorgen o. Ä., sondern tatsächlich vernichten!
Darauf ergänzend achten: die Adressdaten und Kundeninfos dürfen auch nur ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden – also keine Weitergabe an Dritte, keine Auswertung für eigene Vereinszwecke.
Wer das als Verein und Lokalbetreiber im Clubheim oder in seiner Gartenwirtschaft übersieht, riskiert ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro!
Die Kontrollen laufen bundesweit. Zudem kann bei einem nicht sachgerechten Umgang und der Aufbewahrung der Kundendaten bzw. der unzulässigen Weiterverwendung ein Bußgeld wegen Datenschutzverletzung (Art. 13 DSGVO) hinzukommen im schlimmsten Fall.
Also beachten und darauf aufpassen. Über die Verwaltungsbehörden vor Ort, ggf. auch über eine Kontaktaufnahme zum regionalen Gaststättenverband können ergänzende länderspezifische Einzelvorgaben ergänzend in Erfahrung gebracht werden.
Also diesen Satz für den Lokalbesuch auch im eigenen Clubheim für Gäste beachten: bitte Name und Adresse eintragen in die Liste!
Diese besondere Registrierungspflicht wird sicherlich noch einige Zeit unsere Vereinsgastronomen beschäftigen!