Aktuelle Fragen rund um das Verfahren vor dem Vereinsregister - die 6 häufigsten Fallen

Bild: Michael Bamberger
Das Vereinsregister ist ein Teil des Registergerichts und gehört zum jeweiligen Amtsgericht. Zuständig für die Eintragung eines Vereins im Vereinsregister ist das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Verein seinen Sitz hat. Das Eintragungsverfahren ist nicht nur bei der Gründung und erstmaligen Eintragung eines Vereins im Vereinsregister von Bedeutung. Auch später hat ein Verein ständig mit dem Registergericht zu tun, da es immer wieder Änderungen geben kann, die erst dann wirksam werden, wenn sie im Vereinsregister eingetragen sind. Bei allen Fragen rund um das Verfahren vor dem Vereinsregister sollte sich also jeder Vorstand gut auskennen.
1. Ohne Eintragung in das Vereinsregister fehlt die Rechtsfähigkeit
Nur der im Vereinsregister eingetragene Verein ist rechtsfähig und kann als juristische Person die damit verbundenen haftungsrechtlichen Vorteile für die Mitglieder und die handelnden Personen wahrnehmen.
2. Bei der Anmeldung einer Eintragung werden die Vorgaben nicht beachtet
Die Anmeldung einer Eintragung im Vereinsregister kann nur vom Vorstand nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und mittels öffentlich beglaubigter Erklärungen vorgenommen werden.
3. Der Notar soll als Prüfinstanz fungieren
Es ist nicht Aufgabe des Notars, die Anmeldung eines Vereins beim Vereinsregister inhaltlich zu prüfen. Dies gilt vor allem nicht für Satzungen und Satzungsänderungen, es sei denn, der Notar wird damit beauftragt.
4. Besonderheit bei Satzungsänderungen wird nicht berücksichtigt
Wenn der Verein eine Satzungsänderung beschlossen hat, muss diese zur Wirksamkeit in das Vereinsregister eingetragen werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Verein neben dem Protokoll der Mitgliederversammlung eine vollständige, die Änderungen beinhaltende Fassung der Satzung in Kopie dem Registergericht vorlegt.
5. Die Kosten für eine Eintragung im Vereinsregister werden vergessen
Grundsätzlich muss der Verein beachten, dass die Anmeldung einer Eintragung im Vereinsregister mit Kosten für den Notar und das Gericht verbunden ist. Dies gilt selbst für gemeinnützige Vereine – allerdings gibt es je nach Bundesland Ausnahmen und Befreiungen.
6. Es ist nicht bekannt, dass Vereinsmitglieder gegen Eintragungen vorgehen können
Auch wenn zum Beispiel eine Satzungsänderung oder die Wahl eines Vorstands ordnungsgemäß in der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, können die Mitglieder gegen diese Beschlüsse gerichtlich vorgehen und die Eintragung verhindern.