Haftung des Vereins bei Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht
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Was geschieht jedoch, wenn jemand für den e. V. im Rechtsgeschäftsverkehr handelt, ohne dazu befugt zu sein? Rechtlich gesehen handelt es sich dabei dann um einen Vertreter ohne Vertretungsmacht, der im Einzelfall mit seinem Privatvermögen haftet (§§ 177, 179 BGB). Grundsätzlich gilt also, dass der nicht bevollmächtigte Vertreter auf eigenes Risiko handelt, also für Rechtsgeschäfte und deren Erfüllung persönlich mit seinem Privatvermögen haftet.
Schwieriger sind in der Praxis jedoch die Fälle, in denen sich der Verein das Handeln eines Vertreters zurechnen lassen muss, obwohl dieser dazu gar nicht befugt war. Die Rechtsprechung hat dazu die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht entwickelt.
Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht
Anscheinsvollmacht
Handelt eine Person für den Verein im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen und duldet der Verein das, obwohl der Handelnde keine ausreichende Vertretungsbefugnis hat, kann damit der Verein im Rechtsgeschäftsverkehr gegenüber Dritten den Anschein erzeugen, dass diese Person dazu berechtigt war.
Dies gilt aber nur dann, wenn der Dritte gutgläubig war, also nicht wusste, dass der Verein keine Vollmacht erteilt hatte.
Eine Anscheinsvollmacht kann auch ohne Wissen des Vereins dann entstehen, wenn der Verein bei entsprechender Sorgfalt das unerlaubte Handeln des Vertreters hätte erkennen und verhindern können. Dies setzt jedoch immer eine gewisse Häufigkeit und Dauer des rechtswidrigen Handelns voraus.
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht liegt dann vor, wenn der Verein wusste, dass ein nicht berechtigter Vertreter für ihn handelt, aber trotz dieses Wissens dieses Verhalten duldet. Die Vollmachtserteilung erfolgt hier also stillschweigend. Rechtsgeschäfte, von denen der Verein nichts wusste, muss er sich nach dieser Regelung also nicht zurechnen lassen.
MERKE
Die Grundsätze der Duldungsvollmacht greifen auch dann, wenn ein Vorstand nicht ordnungsgemäß bestellt worden ist. Der Vorstand haftet in diesen Fällen dann nicht persönlich.
Fundstelle: Oberlandesgericht Brandenburg (OLG), Urteil v. 05.04.2023, Az.: 7 U 130/22
