Können Mitglieder direkt gegen den Vorstand klagen?
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Um was geht es in diesem Fall?
Es gibt allerdings eine Ausnahme, die sogenannte Mitgliederklage
(„actio pro socio“), die allerdings in der Praxis selten vorkommt und
nur unter ganz bestimmten und engen Voraussetzungen zulässig ist, wie
die Entscheidung des OLG zeigt.
Gleichwohl sollte diese Entscheidung Anlass für Vorstände sein, sich ihrer Position im Verein – vor allem gegenüber den Mitgliedern – im Klaren zu sein und vor allem auf bestimmte Regelungen in der Satzung zu achten.
Kernaussage der Entscheidung
Die Mitgliederklage im Vereinsrecht ist nur im Ausnahmefall und
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Sachverhalt
Der Vorstand eines Vereins wollte den Anstellungsvertrag mit
seinem Geschäftsführer vorzeitig beenden. Dazu sollte Letzterer für
die Restlaufzeit des Vertrages vorzeitig freigestellt werden,
allerdings unter Fortzahlung der Bezüge.
Damit waren einige Mitglieder nicht einverstanden und versuchten im Wege einer einstweiligen Verfügung, diese Vereinbarung zu verhindern, da sie der Auffassung waren, dass diese den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) verwirkliche und deswegen unwirksam sei. Zudem würde die geplante Weiterzahlung der Bezüge die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.
Die 1. Instanz war dem Antrag der Mitglieder gefolgt und hatte
dem Vorstand die Zahlung untersagt, das OLG hob diese Entscheidung
auf und wies die Klage der Mitglieder ab.
Die Entscheidung
Das OLG verwies die Mitglieder auf den regulären, vereinsinternen
Weg einer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung mit
entsprechenden Weisungen an den Vorstand.
Die Voraussetzungen einer Mitgliederklage lagen nach Auffassung
des OLG nicht vor.
Grundsatz: Auftraggeber des Vorstands ist die Mitgliederversammlung
Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan des Vereins (§§ 27 Abs.
3, 664 ff. BGB) ist im Rahmen eines Auftragsverhältnisses für den
Verein tätig. Rechtsgrundlage ist das Auftragsrecht nach §§ 664 ff.
BGB. Dabei wird der Verein vertreten durch die Mitgliederversammlung
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 BGB), die die Rolle des Geschäftsherrn bzw.
Auftraggebers einnimmt.
Der Vorstand ist dabei grundsätzlich an die Weisungen der
Mitgliederversammlung
gebunden (§ 665 BGB). Einzelne Mitglieder
können daher nicht an den Vorstand herantreten, ihm Aufträge oder gar
Weisungen erteilen oder bestimmte Handlungen verlangen.
Maßnahmen der Mitglieder erfordern Beschluss der
Mitgliederversammlung
Wenn die Mitglieder also gegen den Vorstand vorgehen wollen, ist
ein Beschluss der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der
Satzungsregelungen erforderlich.
Das bedeutet, dass der Beschlussgegenstand in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufgenommen werden muss, da diese sonst keinen wirksamen Beschluss fassen kann (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Dies setzt also zunächst voraus, dass überhaupt eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen und durchgeführt wird und das konkrete Anliegen der Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen wurde.
PROBLEM
Wenn absehbar keine Mitgliederversammlung vorgesehen ist
oder der Vorstand keine Mitgliederversammlung einberuft, müssen die
Mitglieder im Rahmen eines Minderheitenbegehrens (§§ 36, 37 BGB i. V.
m. der Satzung) die Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, was ein äußerst
formaler und langwieriger Prozess sein kann, bei dem viele Hürden zu
meistern sind, was den normalen Mitgliedern ohne rechtliche Beratung
häufig schon gar nicht gelingt.
Maßnahmen der Mitglieder in der Mitgliederversammlung können
dann
z. B. sein:
- Rederecht geltend machen sowie Satzungsverstöße und Missstände aufzeigen
- Anträge stellen
- Auskünfte und Informationen vom Vorstand verlangen
- Weisungen für konkretes Tun oder Unterlassen erteilen
- Entlastung verweigern
- Schadensersatzansprüche gegen Vorstand beschließen
- Abberufung des Vorstands
Ausnahme: Mitgliederklage
Nur im Ausnahmefall – so das OLG – können Mitglieder (ohne den
„Umweg“ über die Mitgliederversammlung) direkt gegen den Vorstand im
Klagewege vorgehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung wird damit sozusagen umgangen.
Voraussetzungen einer Mitgliederklage
- Reguläre vereinsinterne Maßnahmen sind zeitlich nichtmehr möglich und greifen zu spät, um Handlungen des Vorstands zu verhindern.
- Es muss ein satzungs- oder gesetzeswidriger Zustand bestehen, der durch die Mitgliederversammlung später nicht mehr beseitigt werden kann.
- Es muss eine grobe Pflichtverletzung des Vorstands vorliegen, bei der ein erheblicher Schaden für den Verein droht.
- Der Vereinszweck muss dadurch gefährdet werden oder es müssen existenzgefährdende finanzielle Auswirkungen drohen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen.
- Ein drohender Verlust der Gemeinnützigkeit allein ist nicht ausreichend.
Im vorliegenden Fall sah das OLG diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an, zumal die antragstellenden Mitglieder auch nicht dargelegt hatten, dass vereinsinterne Maßnahmen nicht oder zu spät ergriffen werden konnten.
Hinweise für die Vorstandarbeit
Wie der Fall des OLG zeigt, ist die Mitgliederklage für die
Praxis grundsätzlich kein geeignetes Kontrollinstrument, um gegen
einen Vorstand vorgehen zu können, da die rechtlichen Hürden sehr hoch sind.
Wenn sich ein Verein gegen einen Vorstand schützen will und im Einzelfall die Möglichkeit haben möchte, in die Vorstandstätigkeit einzugreifen, bleibt daher nur die Möglichkeit, entsprechende Vorkehrungen in der Satzung zu treffen und diese im Einzelfall konsequent anzuwenden.
Kontrollinstrumente in der Vereinssatzung
- geringe Voraussetzungen für ein Minderheitenbegehren nach §§ 36, 37 BGB, vor allem ein niederschwelliges Quorum (Gesetzlich vorgesehen 10 %) und kurze Fristen z. B. für die Einberufung
- Schaffung eines Kontrollorgans (Aufsichtsrat) mit entsprechenden Kompetenzen gegenüber dem Vorstand und Anrufungsmöglichkeiten für die Mitglieder
- klare Weisungsrechte der Mitgliederversammlung (geregelt in § 32 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 665 BGB)
- Zustimmungsvorbehalte als Beschränkung der Vertretungsmacht nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB bei „Risikogeschäften“ in die Satzung aufnehmen
Fundstelle: Oberlandesgericht Brandenburg (OLG), Urteil v. 11.05.2023, Az.: 5 U 38/23
