Aufpassen: am 31. Dezember 2024 können Vereins-Forderungen verjähren!

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Es kommt leider immer noch manchmal vor, dass gerade bei der Geltendmachung von Mitgliedsbeiträgen man sehr vorsichtig ist und sogar echten „Zahlungs-Schuldnern“ auf dem Vereinssektor dafür Zeit lässt. Deadline ist damit der 31.1.2. für Alt- Zahlungsansprüche aus 2021. Mit einer Ausnahme, geht es beim Verein um Kaufvertragsansprüche, also noch nicht bezahlte Leistungen gegenüber dem Verein, verjähren diese bereits nach 2 Jahren; wiederum dann zum 31. Dezember auch Ansprüche auf Sachmängel.
Das gehört leider auch zu einer ordnungsgemäßen Vereins- Geschäftsführung
Völlig unabhängig von bisherigen Mahnungen oder Fristsetzungen zum erwarteten Zahlungsausgleich, wird es nun knapp- wer aber als Schatzmeister/Rechner oder Kassierer, dies geschlechtsneutral, noch Rückstände aus dem Vereinsjahr 2021 entdeckt, sollte versuchen, mit dem früheren Mitglied eine kurze schriftliche Vereinbarung noch bis Ende 2024 zu schliessen, mit der wichtigen Aussage, dass der Zahlungsrückstand anerkannt wird, der Ausgleich umgehend oder spätestens bis 2025 erfolgen wird.
Die Vereinbarung könnte unterschrieben auch als E- Mail eingeholt werden, entsprechend den erleichterten Neuvorgaben zur Schriftformklausel.
Oder aber man beantragt umgehend noch einen Mahnbescheid……
Wenn nicht: ggf. ausbuchen Anfang 2025.