Autor: Stefan Wagner | 03.09.2024

Kann eine Kündigung einfach zurückgenommen werden?

Häufig beschäftigen Vereine und Verbände auch Arbeitnehmer, egal ob es sich um Übungsleiter, Trainer, Minijobber, Teilzeit oder Vollzeitkräfte handelt. Dass es dabei auch zu Auseinandersetzungen kommen kann, liegt auf der Hand. Was muss beachtet werden, wenn ein Arbeitnehmer kündigt, seine Entscheidung anschließend bereut und wieder rückgängig machen möchte?
Bild: Fotolia

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Kernaussagen der Entscheidung

  • Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und kann durch den Kündigenden nicht einseitig zurückgezogen werden.
  • Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann nur mit Einverständnis  des Arbeitgebers zurückgenommen werden.

 

Hinweise für die Vorstandsarbeit
Wenn ein Arbeitnehmer des Vereins gekündigt hat, ist eine Rücknahme der Kündigung ohne Zutun des Arbeitgebers nicht mehr möglich. Die Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung und zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss dabei jedoch nicht zwangsläufig ausdrücklich erklärt werden.
Unter bestimmten Umständen gehen die Arbeitsgerichte auch von einer konkludenten Zustimmung aus, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Kenntnis des Ablaufs der Kündigungsfrist bewusst einfach weiter beschäftigt.
Der Vorstand sollte daher darauf achten, dass bei einer fristgemäßen Eigenkündigung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich endet, wenn der Verein das Beschäftigungsverhältnis definitiv nicht fortsetzen will.

 

Fundstelle: Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG), Urteil v. 17.01.2023, Az.: 5 Sa 243/22