Abziehbarkeit von Spenden nach Italien

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Diese deutschen Vorschriften für Auslands-Spenden in der Abgabenordung (§§ 59- 61 AO) sind mit europäischen Recht vereinbar, es kommt keine einschränkende, oder europarechtskonforme Auslegung hierfür ergänzend in Betracht.
Anmerkung
Bei Auslandsspenden sollte zuvor darauf geachtet werden, dass ein deutscher/inländischer Spender prüfen muss, ob der im Ausland /EU-Bereich ansässige Spendenempfänger/die Organisation die Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts nach §§ 52ff. der Abgabenordnung erfüllt.
Die Anerkennung als gemeinnützige Organisation im Ausland hat leider noch nicht die steuerliche Anerkennung automatisch zur Folge. Wer Auslandsspenden tätigt, sollte daher zuvor über sein Finanzamt klären, ob eine Spende ins Ausland, selbst in einen EU- Staat, anerkannt werden kann.
Soweit diese Organisation nicht bekannt ist, verlangen die deutschen Finanzämter oft Nachweise für eine vergleichbare Betätigung nach dem Zweck, also auch die Satzung, häufig auch den Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht zur Geschäftsführung.
Die vergleichbare gemeinnützige Betätigung auch über den Satzungszweck muss daher zumindest erkennbar sein. Dies kann so weit gehen, dass das deutsche Finanzamt eine geprüfte Übersetzung der ausländischen Satzung verlangt.
Soweit möglich, können auch Spenden an ausländische Organisationen rechtsformunabhängig gehen, die bereits als vergleichbar gemeinnützig anerkannt sind. Dann mit der Prüfung durch den Spender, ob dort eingehende Spenden weitergeleitet werden können an andere Spendenorganisationen wie dort aktive Vereine, Stiftungen etc.
Es ist davon auszugehen, das mit dem Aufbau des neuen deutschen Zuwendungsempfängerregisters (§ 60b Abs. 2 AO) beim Bundeszentralamt für Steuern ab 1.1.2024 nunmehr systematisch auch die Erkenntnisse über ausländische, den Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts anerkannte Organisationen dort zentral erfasst werden.
Die Finanzämter sind zur Meldung u.a. Name und Anschrift der jeweiligen Körperschaft, den steuerbegünstigten Zweck, Datum u.a. des Freistellungsbescheids für die Körperschaft und Bankverbindung an das Bundesamt für Steuern intern verpflichtet. Wobei sich auch auf Antrag auch deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR), die bei Gemeinden, Städten hier in Deutschland vorhanden sind, aber auch ausländische jPdöR im EU-Bereich sich in dieses Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen.
Fundstelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.10.2023, 13 K 2542/20