Autor: Stefan Wagner | 11.01.2024

Wann liegt eine echte Delegiertenversammlung vor?

Vor allem große Vereine und Verbände haben keine Mitgliederversammlung mehr im Sinne einer echten Vertreterversammlung, sondern haben das Delegiertensystem eingeführt. In der Praxis stellt sich dabei immer wieder die Frage, in welchem Umfang das Delegiertensystem in der Satzung geregelt werden muss.
Bild: panthermedia

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Die Entscheidung
Von einer sogenannten „unechten Delegiertenversammlung“ spricht man dagegen, wenn die Mitgliedsvereine ihre Vertreter in die Mitgliederversammlung des Verbandes entsenden, ohne dass das Verfahren dazu in der Satzung des Verbandes geregelt
ist.
Nach dem LG spielt es dabei keine Rolle, wenn diese Vereinsvertreter in der Satzung oder einer Geschäftsordnung fälschlicherweise als „Delegierte“ bezeichnet werden. In diesem Fall handelt es sich rechtlich um eine klassische Mitgliederversammlung und nicht um eine Delegiertenversammlung im eigentlichen Sinne.

 

Kernaussage der Entscheidung

  • Eine echte Delegiertenversammlung liegt bei einem Verband dann vor, wenn die Mitgliedsvereine nicht durch ihre gesetzlichen Vertreter (Vorstand nach § 26 BGB), sondern durch eigens von ihnen gewählte Delegierte in der Delegiertenversammlung des Verbandes vertreten werden.
  • Dazu ist eine besondere Satzungsregelung erforderlich, die insbesondere den Delegiertenschlüssel regeln muss.

 

Fundstelle: Landgericht Potsdam (LG), Urteil vom 15.08.2022, Az.: 8 O 160/21