Erlöschen eines Vereins ohne Liquidationsverfahren bei Wegfall aller Mitglieder

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Um was geht es in diesem Fall?
Wenn sich ein Verein auflösen will, ist im Regelfall das Verfahren zur Auflösung des Vereins nach § 41 BGB durchzuführen. Gerade für kleinere Vereine ist dieses Verfahren langwierig und mit zahlreichen rechtlichen Hürden und Zeitaufwand verbunden. Wird ein e. V. durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, ist der Verein damit noch nicht beendet (erloschen). Er tritt zunächst in die Liquidationsphase ein und wird erst nach Ablauf des Sperrjahres (§ 51 BGB) aus dem Vereinsregister gelöscht und ist dann vollständig beendet.
Das OLG hatte zu entscheiden, ob das Auflösungsverfahren dann umgangen werden kann, wenn der Verein keine Mitglieder mehr hat, da diese entweder nicht mehr vorhanden oder alle ausgetreten sind.
Kernaussage der Entscheidung
Treten alle Mitglieder eines Vereins aus, so erlischt dieser liquidationslos. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein ehemaliges Mitglied als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Mitgliederlosigkeit und das Erlöschen beim Registergericht anmeldet. Weder stellt dies einen Ausdruck eines Fortführungsinteresses dar, noch kann allein dadurch der Verein wieder ins Leben gerufen werden.
Die Entscheidung
Ist ein e. V. schon länger inaktiv und sind im Grunde nur noch wenige oder gar keine Mitglieder mehr vorhanden, kann das Erlöschen des Vereins – ohne Durchführung des Liquidationsverfahrens – die bessere Alternative sein. Nach herrschender Meinung im Vereinsrecht erlischt ein Verein – ohne vorheriges
Auflösungsverfahren –, wenn alle Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind.
Das (liquidationslose) Erlöschen des Vereins muss mit notariell beglaubigtem Schreiben beim Registergericht angemeldet werden. Darin muss bestätigt werden, dass alle Mitglieder aus dem Verein ausgetreten oder nicht mehr vorhanden sind und er damit liquidationslos erloschen ist.
Grundsätzlich kann jedes Mitglied diese Anmeldung vornehmen. Die Bestellung eines Notvorstandes (§ 29 BGB) ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
Auch beim Erlöschen des Vereins muss über ein eventuell noch vorhandenes Vereinsvermögen nach den Regelungen der Satzung
entschieden werden. Die Abwicklung übernimmt in diesem Fall nicht ein Liquidator, sondern ein durch das Registergericht bestellter Pfleger. Ist der Verein jedoch vermögenslos, entfällt auch dieser Verfahrensschritt.
Fundstelle: Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG), Beschluss vom 22.09.2022, Az.: 25 Wx 16/22