Autor: Prof. Gerhard Geckle | 17.08.2023

Flugsportvereine und die Umsatzsteuer

Nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist ein neues Revisionsverfahren gegen die Entscheidung eines Finanzgerichts (FG Baden- Württemberg, Urteil vom 24.6.0221, 1 K 3047/19) zur klärungsbedürftigen Steuerfrage, ob Flugsportvereine den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können und auch nach § 4 Nr. 22a UStG steuerfreie Leistungen vorliegen.
Bild: Michael Bamberger

Bild: Michael Bamberger

Wenn somit nach seiner Satzung ein Flugsportverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung des Flugsports erfüllt, kann dies als steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 22a UStG dazu führen, dass dann der Vorsteuerabzug entfällt.

Klärungsbedürftig ist zudem auch die Frage, ob beim Flug- Sportunterricht und der Überlassung eines Propellerflugzeuges in diesem Zusammenhang für den Flugsportunterricht getrennte oder einheitliche, nach § 4 Nr. 22a UStG steuerfreie Leistungen insgesamt vorliegen.

Fundstelle: BFH, Az:  XI R 31/22.

 

 

Hinweis:  Gemeinnützige Flugsportvereine sollten auf jeden Fall Einspruch mit dem Antrag auf Ruhen des eigenen Verfahrens einlegen, wenn das Finanzamt unter Hinweis auf den nach Ansicht der Finanzverwaltung einheitlichen Geltungsbereich des § 4 Nr. 22 a UStG aus den angefallenen Rechnungen des Vereins die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ablehnt.