Voraussetzungen für die wirksame Abberufung eines Vorstands

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Um was geht es in diesem Fall?
Wie der folgende Fall zeigt, ist die Abberufung eines amtierenden Vorstands im Vereinsrecht an nicht unerhebliche Hürden geknüpft.
Häufig geht es bei der Abberufung des Vorstands in einem Verein oder Verband um vereinsinterne Querelen oder Unstimmigkeiten mit dem Vorstand, sodass solche Abberufungen häufig auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Kernaussage der Entscheidung Anders als bei der Vorstandswahl, die nur als Einzelwahl und grundsätzlich nicht en bloc stattfinden kann, kann der Vorstand nach § 26 BGB – auch ohne Satzungsgrundlage – en bloc abberufen werden. |
Sachverhalt
Ein Landesverband führte eine Mitgliederversammlung durch. Ein Mitgliedsverein hatte beantragt, dass die Abberufung des amtierenden Vorstands und die Neuwahl des Vorstands in die Tagesordnung aufgenommen werden soll, was auch geschah. Die Mitgliederversammlung berief den amtierenden Vorstand en bloc ab und wählte einen neuen Vorstand. Gegen diese beiden Beschlüsse wurde Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben.
Die Entscheidung
Das LG hatte die Klage insgesamt abgewiesen und musste die Frage klären, ob die Abwahl des Vorstands en bloc zulässig ist, oder ob die einzelnen Amtsinhaber per Einzelbeschluss abberufen werden müssen.
Das LG kam zu der Auffassung, dass aufgrund der naturgemäß von Anfang an feststehenden aktuellen personellen Zusammensetzung eines Vorstands eine Abwahl en bloc durch die Mitgliederversammlung zulässig ist.
Anders ist die Rechtslage bei der Neuwahl des Vorstands zu beurteilen, da hier die künftige personelle Zusammensetzung naturgemäß noch nicht bekannt ist und eine Wahl en bloc eine unzulässige Wahlvorverlagerung bedeuten würde.
Im Ergebnis ist daher die en bloc-Abwahl eines Vorstands rechtlich nicht zu beanstanden, da weder in die Rechte der abberufenen Vorstandsmitglieder noch der einzelnen Mitglieder eingegriffen wird.
Hinweise für die Vorstandsarbeit
GRUNDSÄTZE FÜR DIE ABBERUFUNG EINES VORSTANDS
- Grundlage für die Abberufung des amtierenden Vorstands ist § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Vorstand jederzeit ohne besondere Gründe abberufen werden kann.
- AUSNAHME: § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt es zu, dass die Satzung (!) die Abberufung nur zulassen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- Ein Verein beziehungsweise das zuständige Organ (in der Regel die Mitgliederversammlung) hat ein freies Abberufungsrecht und kann den Vorstand auch insgesamt abberufen.
- Die vorherige Anhörung der betroffenen Vorstandsmitglieder ist nicht erforderlich.
- MERKE: Für die Beschlussfassung über die Abberufung des Vorstands gelten nicht die Grundsätze wie für die Wahl des Vorstands.
- Also: Die Abberufung ist en bloc zulässig.
- Die abberufenen Vorstandsmitglieder können bei der anschließenden Neuwahl erneut kandidieren.
- WICHTIG: Über die Abberufung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung nur dann einen Beschluss fassen, wenn der Tagesordnungspunkt hinreichend konkret in der Tagesordnung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung angekündigt worden ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Fundstelle: Landgericht Potsdam (LG), Urteil vom 15.08.2022, Az.: 8 O 160/21