Autor: Prof. Gerhard Geckle |01.07.2023

Bezahlte Mitarbeit im Verein: Mindestlohn

Wiederum neue Vorgaben, wenn Vereine/Verbände oder andere gemeinnützige, mildtätige oder auch kirchliche Träger/Organisationsformen bezahlte Kräfte beschäftigen/einsetzen. Bisher galt der Mindestlohn mit 12 Euro, dies seit dem 1.10.2022.
Bild: Fotolia LLC.

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Für die jeweilige Höhe des Mindestlohns wurde von der Bundesregierung eine sog. Mindestlohnkommission eingesetzt, die bei Beachtung und Würdigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, unter Einbeziehung der Tarifentwicklung, jedoch ohne politische Einflussnahme, dann alle 2 Jahre einen Vorschlag vorlegen muss.

Dieser Vorschlag wird dann bisher zumindest von der Bundesregierung übernommen und per Verordnung in geltendes Recht umgesetzt.

Nach dem Neuvorschlag der Kommission soll damit bereits ab 1.1.2024 der Mindestlohn auf 12,41 Euro angehoben werden. Ab 1.1.2025 dann nochmals erhöht auf 12,82 Euro.

Je nach Beschäftigungssituation, Zahl der bezahlten Mitarbeiter:innen, Helfer:innen sollte man diese jetzt schon nahezu feststehende Lohnanhebung durchaus beim Etat 2024 mitberücksichtigen. Denn gerade, wenn wie häufig feststellbar, Beschäftigte im Vereinsbereich auf Mini Job- Basis mitarbeiten, muss der Mindestlohn strikt beachtet werden. Also auch dann, wenn z.B. Übungsleiter, Ausbilder etc. beschäftigt werden, die zusätzlich zur Nutzung des persönlichen ÜL- Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG noch eine Vergütung erhalten, denn nur der Übungsleiterfreibetrag oder auch Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr.26 a EStG in Höhe von derzeit 840 Euro) bleiben von den Mindestlohvorgaben noch verschont. Sobald aber mehr gezahlt wird, muss für den gesamten Vergütungsbetrag dieser Mindeststundenlohn gezahlt werden; also nicht etwa nur die Differenz zum genutzten Freibetrag bei Vergütungsabrechnungen.

Derzeit liegt die Mini-Job-Grenze mit dieser Pauschalierungsmöglichkeit noch bei 520 Euro monatlich. Kommt 2024 der höhere Mindestlohn, kann man bereits jetzt davon ausgehen, dass dann auch die Mini-Job-Grenze angehoben wird. Entsprechend § 8 Abs. 1SGB IV wird man mit 538 -Euro als neue Grenze rechnen, bis zu diesem Betrag werden wohl an 2024 dann Mini-Jobs möglich und zulässig sein.

 

Hinweis: Eine höhere Mini-Job-Verdienst-Grenze führt weder zu einer Veränderung oder automatischen Anpassung des zu erbringen Stundenvolumens. Noch führt die ggf. kommende Anhebung dazu, dass man auch den Vergütungsrahmen in 2024 oder später verändern muss.

 

Tipp: In der nächsten Vorstandssitzung dies kurz besprechen, auch wegen der Folgewirkungen und einzukalkulierenden Veränderungen ab 2024. Die beiden vereinstypisch genutzten gesetzlich vorgegebenen Freibeträge werden wohl kaum nochmals erhöht. Werden also nur Vergütungen bis zur Ausschöpfung des persönlichen Freibetrags vom Verein gezahlt, bleibt die Mindestlohn- Anpassung für den Arbeitgeber ohne Folgen!

Aber man sollte davon unabhängig daran denken, gleich zum kommenden Jahreswechsel die notwendige Zustimmung der auf Freibetrags-Basis mitarbeitenden Personen einzuholen. Denn, der persönliche Jahresfreibetrag für diese Nebenbeschäftigung bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden, muss jedes Jahr dem Vereins-Arbeitgeber als aktuelle Erklärung dann auch für 2024 wieder vorliegen!

Mit einer baldigen Verordnung der Bundesregierung zur Umsetzung der Mindestlohnerhöhung für die nächsten 2 Jahre ist alsbald zu rechnen.

 

Fundstelle: Mindestlohnkommission der Bundesregierung, Beschluss vom 26. Juni 2023.