Vereinsüberprüfung-Rheinland wird aktiv!

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Um dadurch u.a. zu erreichen, dass der jeweilige Verein oder eine andere begünstigte Körperschaft/Organisation gemeinnützige, mildtätige oder auch kirchliche Zwecke verfolgt hat. Und sich bei Überprüfungen der vergangenen Jahre auch bestätigt, dass mit den Tätigkeiten und dem Vereins-Engagement die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaftsteuer und auch Gewerbesteuer erfüllt und eingehalten wurden. Daher müssen Vereine die Steuererklärung per Vordruck „KSt1“ mit der Anlage „Gem“ übermitteln, meist werden zusätzlich auch die Einsichtnahme in Kassenberichtet sowie Geschäftsberichte verlangt.
Aber (bundesweit) erhalten nicht alle Vereine im gleichen Rhythmus ein Anschreiben der Finanzämter zur Übermittlung der Unterlagen.
Soweit keine Aufforderung bislang kam, haben nicht steuerlich beratene Vereine nun diese Unterlagen mit der Erklärung bis 02.10.2023 bei ihrem zuständigen Vereins-Finanzamt einzureichen.
Die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz weist für ihr Vereine dort darauf hin, dass auch die Möglichkeit für eine vereinfachte Überprüfung genutzt werden könnte. Dies bei geringen Einnahmen in den Jahren zuvor, insbesondere wenn die steuerpflichtigen Umsätze noch unter 22.000 Euro gelegen haben. Dann muss der Vordruck Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung, die Gem 1 Anlage, ausgefüllt und zusätzlich die Erklärungen „KSt 1“ und Anlage „Gem“ eingereicht werden, also nicht unbedingt die Kassenberichte oder Belege des Vereins, jedoch zumindest die früheren Geschäfts- und Tätigkeitsberichte.
Tipp: wenn unklar, wenn weitere Beratungsaufwand erforderlich wird, vereinsintern auf diese neue Frist achten. Gibt es zeitliche Probleme, dann noch rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag stellen, gerade wenn die ehrenamtliche Vereinsführung diese Aufgaben erledigen will. Laufen die Erklärungen über eingeschaltete/beauftragte Berater/Steuerbüros, ist davon auszugehen, dass dort die Abgabefristen eingehalten und überwacht werden.
Hinweis: Bei neugegründeten Vereinen wird meist schon nach Ablauf eines ersten Tätigkeitsjahres konkret Auskunft über die geschäftlichen Vorgänge insbesondere bei den Einnahmen und Ausgaben verlangt.
Fundstelle: LfSt Rheinland- Pfalz, Meldung vom 15.06.2023