Welche Frist muss bei Klagen gegen Vereinsmaßnahmen beachtet werden?

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Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat dazu keine einheitliche Linie vertreten. Welche Rechtslage gilt es daher zu beachten?
Kernaussage der Entscheidung
Die Anfechtungsklage gegen eine Vereinsmaßnahme muss durch die betroffene Person zeitnah erhoben werden. In der Regel gilt hier eine Frist von einem Monat.
Die Entscheidung
Aus der sogenannten Treuepflicht der Mitglieder gegenüber ihrem Verein folgt nach der Rechtsprechung, dass Klagen gegen die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen zeitnah erhoben werden müssen. Dies gilt zum Beispiel bei Klagen gegen Vorstandswahlen oder Satzungsänderungsbeschlüssen.
Das OLG hat in seiner u.a. Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 02.04.2008 eine Frist von einem Monat für die Erhebung einer solchen Klage zugrunde gelegt.
Hinweis für die Vorstandsarbeit
Um ganz sicher zu gehen, sollte das Thema Klagefrist daher in der Satzung geregelt werden, um den Verein in einem Rechtsstreit nicht unnötigen Risiken auszusetzen. Dabei sollte auch klargestellt werden, ab welchem Zeitpunkt die Frist gerechnet wird, wie zum Beispiel Kenntnis der Entscheidung, Teilnahme an der Sitzung oder Zustellung des Protokolls.
Fundstelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG), Urteil vom 29.06.2022, Az.: 12 U 137/21