Betreuungsvereine: Zu dem neuen gesetzlichen Ehegatten-Notvertretungsrecht ab 01.01.2023

Bild: MEV
Damit wurde nun erreicht, dass sich Ehe- und Lebenspartner bei aufgetretenen gesundheitlichen Problemen und Herausforderungen gegenseitig vertreten können, wenn akut ein Ehepartner aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, in bestimmte Behandlungen wegen seiner eigenen Erkrankung einwilligen zu können. Gerade aber auch für den Fall, dass man eben noch keine Vorsorgevollmacht erstellt hat und keine Patientenverfügung vorliegt/bislang erstellt wurde.
Das neue Vertretungsrecht ist allerdings auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten begrenzt.
Es gilt auch nicht – um dies gleich klarzustellen – keinesfalls für notwendige sonstige rechtsgeschäftliche Vertretungen für einen wegen Erkrankung ausgefallenen Partner. Also auch keine Ermächtigung zum Abschluss von sonstigen Verträgen, für An- oder Verkäufe, Abschluss von Versicherungsverträgen bis hin zum Handlungsbedarf gegenüber Behörden für den anderen, eben derzeit nicht handlungsfähigen Ehe- oder Lebenspartner.
Es geht somit um – leider oft vorkommende – Gesundheitsprobleme eines Partners bei Bewusstlosigkeit oder aufgrund der Krankheit, bei typischen plötzlichen Ereignissen bei Unfällen, aber auch Schlaganfällen etc. Zudem um die Ermächtigung für diese Krisenfälle, dass der handelnde Ehepartner damit auch Vereinbarungen mit Ärzten/Krankenhausträgern abschließen könnte, wenn dies den medizinischen Bereich des zu vertretenen Partners betrifft. Allerdings dann auch wiederum zeitlich begrenzt.
Entsteht ein akuter Handlungsbedarf, dürfte dann der Partner in gesundheitlichen Angelegenheiten für den nicht handlungsfähigen Partner handeln. Auch bei Fragen im medizinischen Bereich bei eingetretener Einwilligungsunfähigkeit, etwa für die Durchführung oder das Unterbleiben von Behandlungen nach ärztlicher Aufklärung, also auch erforderliche akute Erklärungen/Einwilligungen dazu, um die Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen, Heilbehandlungen bis hin zu Untersuchungen des Gesundheitszustands zu ermöglichen, soweit dies aus medizinischer Sicht erforderlich sein sollte.
Stets jedoch nur dann, wenn nicht zuvor erkennbar wird, dass eine Vertretung des anderen Partners in Angelegenheiten der Gesundheitssorge abgelehnt wird oder es bereits eine Vorsorgevollmacht für bestimmte Personen gibt, mit dieser Ermächtigung zur Regelung auch in Gesundheitsfragen.
Ausgeschlossen ist zudem diese Notvertretung unter anderem, wenn die Ehegatten getrennt leben; wobei u. a. das Leben in einem Wohnheim dies nicht ausschließt.
Entscheidend ist stets der Wille des Partners. Dieses neue Ehegattennotvertretungsrecht ist befristet und endet, wenn der Partner wieder einwilligungs- und handlungsfähig ist. Für diese akuten Fälle kann der behandelnde Arzt verlangen, dass der den Erkrankten vertretene Partner eine Erklärung beim Arzt unterschreibt. Hierfür hat das Bundesministerium der Justiz sogar Mustervordrucke für Ärzte zur Verfügung gestellt.
Man sollte auch beachten, dass der noch handelnde Partner z.B. in akuten Fällen von notwendigen Einwilligungen in Untersuchungen oder Eingriffe/Heilbehandlungen doch noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der handlungsunfähige Partner versterben sollte oder länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleiden sollte (so ausdrücklich § 1829 Abs. 4 BGB). Oder, was sicherlich häufiger vorkommen kann, dass zwischen den Ehepartnern und dem Hausarzt/behandelnden Arzt kein Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung einer Einwilligung im festgestellten Willen des vertretenen Partners steht. Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bedarf dies ohnehin wie bisher eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1831 Abs. 4 BGB). Diese Eingriffe sind ohnehin auf maximal sechs Wochen begrenzt.
Zur Feststellung der Notvertretung hat der behandelnde Arzt der vertretungsberechtigten Person, dem anderen Ehepartner, eine ärztliche Bescheinigung auszustellen, mit Angabe der eingetretenen Dauer der Erkrankung/Bewusstlosigkeit/Einlieferung in ein Krankenhaus und fehlenden persönlichen rechtlichen Handlungsfähigkeit.
Der weiter handelnde andere Ehepartner und Vertreter hat für diese Fälle auch gegenüber dem Arzt eine schriftliche Bestätigung zu unterzeichnen, die auf längstens sechs Monate befristet ist.
Hierfür werden üblicherweise die erstellten inhaltlich abgestimmten ärztlichen Muster des Justizministeriums, der Bundesärztekammer und der Dt. Krankenhausgesellschaft eingesetzt.
Man sollte dennoch die bekannten Vorsorgemaßnahmen über den Abschluss einer Vorsorgevollmacht, ggf. getrennt auch einer Patientenverfügung, stets in Erwägung ziehen. Denn mit der oder den eingesetzten Vertrauenspersonen in der Vorsorgevollmacht kann eine umfassende, bis in den medizinischen Bereich gebotene Vertretung so einvernehmlich vor und vor allem für die Fälle von Erkrankungen geregelt werden. Dann entfällt dieses neue Notrecht bei bestehender Ehe.