Autor: Prof. Gerhard Geckle | 22.12.2022

Schlechte Steuer-Aussichten für Vereinsmitgliedsbeiträge!

Damit hatte man fast gerechnet – auch der Bundesfinanzhof, unser höchstes Steuergericht, folgt der Finanzverwaltung und der gesetzlichen Regelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) und lässt keinen Spendenabzug für gezahlte Mitgliedsbeiträge zu.
Bild: Adobe Stock

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Dies dann, wenn es um den Steuerabzug von geleisteten Mitgliedsbeiträgen geht an Vereine, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

 

Neben kultureller Zweckverfolgung fallen hierunter zum Beispiel auch die vielen Sportvereine. Somit betrifft dies weiterhin Vereinsförderzwecke mit einer Nähe zum Freizeit- und Hobbybereich.  In der sehr umfangreichen aktuellen BFH-Entscheidung mit 25 Seiten Begründung wurde somit die bisherige Differenzierung bei Vereinsaktivitäten als verfassungsrechtlich zulässig eingeschätzt. Zudem gibt es keine Bedenken, wenn z. B. ein Musikverein nach Satzungszweck nahezu ausschließlich begünstigte Zwecke verfolgt, die kaum einen Rückschluss auf Freizeitgestaltung zulassen.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.09.2022, X R 7/21

 

 

Anmerkung:

Damit müssen Vereine mit ihrem Gemeinnützigkeitsstatus wohl weiterhin leben, dass man je nach Vereinszweck dahingehend beurteilt wird, ob eine Freizeitgestaltung verfolgt wird.

 

Der Text auf dem KSt-Bescheid oder dem Freistellungsbescheid des Finanzamts ist daher entscheidend, ob Vereine für gezahlte/erhaltene Mitgliedsbeiträge auch Spendenbescheinigungen/Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen. Denn in den Bescheiden wird dies meist konkretisiert wie folgt: „Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG gefördert werden“.

 

In dem BFH-Fall unterhielt ein gemeinnütziger Verein ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche.

Die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.02.2021, 10 K 1622/18) ließ hingegen beim klagenden Verein für erhaltene Mitgliedsbeiträge den Spendenabzug zu, da nach recht intensiver Prüfung dieser Musikverein tatsächlich nur die Erziehung und musikalische Ausbildung von Jugendlichen gefördert hat.

Also weiterhin als gemeinnütziger Verein darauf achten, dass sich bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen die Berücksichtigung der erhaltenen Mitgliedsbeiträge nach dem Freistellungsbescheid/Grundlagenbescheid zur Gemeinnützigkeit des Finanzamts richtet.

 

Leider geht es nach dieser Entscheidung ohne Eingreifen des Gesetzgebers/der Finanzverwaltung auch nicht bei Fördervereinen weiter. Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Sport-Fördervereine oder Fördervereine der Blasmusik, des Chorwesens etc. können leider damit auch weiterhin nicht steuerlich berücksichtigt werden.

 

Hinweis:

Weitere freiwillige Spendenleistungen außerhalb des Mitgliedsbeitrags können nach wie vor bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Ob mit ausgestellter Spendenbescheinigung des Vereins oder durch Nachweis der Zahlung des Spendenbetrags durch Überweisung etc. auf das Vereinskonto, dies bis zu 300 Euro als Vereinfachungsregelung.