Autor: Prof. Gerhard Geckle | 19.12.2022

Zum Weihnachtsfrieden in der Vereinslandschaft

Alle Jahre wieder? Zumindest die Finanzverwaltung reagiert und hat ihre Finanzämter zur Wahrung des Weihnachtsfriedens angewiesen, weder Zwangsgelder anzudrohen, wenn man zum Beispiel mit Steuererklärungen oder Anforderungen im Rückstand ist.
Bild: Adobe Stock

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Ebenso muss man dann mit keiner Steuerprüfung rechnen oder auch mit Vollstreckungsmaßnahmen, wenn man „mit der Steuer“ für seinen Verein im Rückstand sein sollte. Auch wird man von der Einleitung vor Steuerstrafsachen oder auch dem Zugang von Haftungsbescheiden wohl verschont bleiben.

 

Mit dem Zugang von Steuerbescheiden an den Verein oder auch an die engagierten Vereinsführungskräfte für ihre persönlichen Steuerangelegenheiten ist hingegen zu rechnen auch zwischen Weihnachten und Neujahr wie bisher.

 

Aber Vorsicht – dies ist keine mit dem Bundesfinanzministerium zeitlich abgestimmte Billigkeitsregelung, sondern die Termine für die Dauer des Weihnachtsfriedens können durchaus variieren.

 

 

Vereine mit Vereinssitz in Bayern und Thüringen haben die Steuerruhe ab 22. Dezember 2022 bis zum Jahresende 2022. Noch günstiger ist dies in Nordrhein-Westfalen mit einem Beginn schon ab 17.12.2022 bis ebenfalls 31. Dezember 2022. Wiederum beginnt in Hessen der Weihnachtsfrieden auch schon am 20.12.2022 und endet zum 31.12.2022.

Bei der Sozialversicherung, sei es die Minijob-Kasse oder die Deutsche Rentenversicherung Bund, gibt es keine vergleichbare Billigkeitsregelung.

 

Noch eine kleine erfreuliche Weihnachtsmessage:

Das Bundessozialgericht hat zugunsten viele ehrenamtlicher Chorsänger in der Advents- und Weihnachtszeit soeben positiv entschieden, dass die ehrenamtlichen Mitglieder eines Chores (im Streitfall ein Frauenchor) bei deren öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumen gesetzlich unfallversichert sind.  Die für Vereine und Religionsgemeinschaften zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat daher die anfallenden Kosten bei einem unverschuldeten Eigenunfall eines Chormitglieds zu tragen, auch wenn sich der Unfall auf der Fahrt zu der Veranstaltung handelt.

 

Ein Fall aus der Vereinspraxis, der leider vorkommen kann: Auf der Fahrt zu einem Auftritt in den vom Pfarrer zur Verfügung gestellten Räumen einer Kirchengemeinde verunglückte wegen Glatteis eine Sängerin mit ihrem Pkw. Die Berufsgenossenschaft wurde nun höchstrichterlich verpflichtet, dies als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen (Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b SGB VII).

Denn das geplante Treffen im Advent fand freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls in kirchlichen Räumen statt.  Dies mit der lobenswerten Feststellung in den Urteilsgründen, dass dies auch dann gelten muss, wenn Sängerinnen oder Sänger nur wegen der Freude am Gesang in einer Gemeinschaft mitmachen wollten. Denn „Freude gehört zum Wesen des Ehrenamts“.

 

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2022, B2 U 19/20 R