Autor: Prof. Gerhard Geckle | 09.12.2022

Verein als Arbeitgeber – nochmalige Änderungen beim Minijob ab 01.01.2023!

Damit hat kaum jemand gerechnet – aber recht kurzfristig hat man erfreulicherweise – nun auch die Umlage U 2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) bei den Minijob-Beschäftigungsverhältnissen mit Wirkung ab 01.01.2023 reduziert. Statt wie bisher für das Jahr 2022 mit 0,29 % des Entgelts wurde diese weitere Umlage nun auf 0,24 % abgesenkt.
Bild: Adobe Stock

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Zudem wurde auch die sogenannte Insolvenzumlage mit Wirkung ab 01.01.2023 auf 0,06 % abgesenkt. Gemeinnützige Vereine, auch gemeinnützige Träger in der Rechtsform der gGmbH müssen dies beachten. Eine Befreiung komm u. a. nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Gemeinden, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts in Betracht.

 

Hinweis: Das sind beides Pflichtumlagen, die ein Verein oder auch ein anderer Arbeitgeber bei Vereinbarung eines Minijob- Verhältnisses zu tragen hat. Die Mutterschaftsumlage ist stets zu zahlen, auch unabhängig davon, ob zum Beispiel auch männliche Beschäftigte im Verein nach Anmeldung eines Minijob- Verhältnisses gegen Vergütung (maximal bis 520 Euro im Monat) mitwirken.

 

 

 

Berechnet werden die Umlagen jeweils nach dem gezahlten Arbeitsentgelt.  Die Entgelte müssen auch über den für 2023 dann fälligen Beitragsnachweis aufgenommen werden. Soweit monatliche Beitragsnachweise erfolgen, muss dies somit ab Januar 2023 angemeldet werden.

Bei der weiteren Umlage, der Umlage U 1 (Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) kommt hingegen eine Erhöhung mit Wirkung ab 01.01.2023 auf die Vereinsarbeitgeber zu bei bestehenden Minijob-Verhältnissen.  Dieser Umlage-Satz U 1 wurde von bisher 0,9 % (noch für 2022) nun ab Jahresanfang 2023 auf 1,1 % erhöht. Durch die Teilnahme an diesem Umlageverfahren können auch Vereine als Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten erreichen, dass 80 % der für erkrankte Beschäftigte weiter gezahlte Vergütungen auf Antrag erstattet werden. Wobei in den ersten vier Beschäftigungswochen bei Neueinstellungen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, der Anspruch auch entfällt bei längerer Arbeitsunfähigkeit mit derselben Krankheit ab dem 43. Arbeitstag.

 

Hinweis: Soweit, wie meist üblich bei Vereinen, der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, werden die veränderten Umlagen U 1, U 2 und U 3 ab Januar 2023 automatisch angepasst.  Wenn zudem vonseiten des Vereins ein SEPA-Lastschrifteinzug gegenüber der Minijob-Zentrale erteilt wurde, erfolgt dann auch wiederum automatisch der etwas verringerte Beitragseinzug für diese beiden Umlagen.

 

Vereine, die die die Umlagen bei bestehenden Minijob-Verhältnissen zum Jahresanfang 2023 selbst an die Minijob-Zentrale überweisen, also keine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, sollten daher ab Januar 2023 die veränderte Umlagehöhe mitberücksichtigen, bei wiederum fristgerechter rechtzeitiger Zahlung der Umlagen.

 

Nicht übersehen: Soweit es um die Beschäftigung von nebenberuflichen Mitarbeiter:innen geht , die für die steuerbegünstigten Tätigkeiten den jeweiligen Freibetrag nutzen (Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG) und einen höheren Verdienst/eine Vergütung über dem  Freibetragsvolumen erhalten sollen, muss dies nach Möglichkeit über ein zusätzliches Minijob-Verhältnis angemeldet und durchgeführt werden. Wobei die nutzbaren Freibeträge dann nicht in die Bemessungsgrundlage fallen, also unberücksichtigt bleiben. Allerdings ist bei diesem höheren Entgelt stets der Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde für das Gesamtentgelt zu gewähren und zu berücksichtigen!