Fehler im Amtslöschungsverfahren: Auch Registergerichte machen Fehler

Bild: Fotolia
Um was geht es in diesem Fall?
Im u. a. Fall hatte das Registergericht die beabsichtigte Löschungsbenachrichtigung an den Rechtsanwalt des Vereins zugestellt, der aber kein Mandat mehr für den Verein hatte. Obwohl bei der erneuten Zustellung – dann an den Verein – eine neue Frist gesetzt wurde, hatte das Gericht die Löschung bereits im Vereinsregister vorgenommen.
Wie ist die Rechtslage?
Wo ist das Verfahren geregelt?
Rechtsgrundlage für die Löschung von unzulässigen Eintragungen im Vereinsregister durch das Registergericht (sogenanntes Amtslöschungsverfahren) ist § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz: FamFG):
§ 395. Löschung unzulässiger Eintragungen 1. 1 Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen …. 2 Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks. 2. 1 Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 2 …. 3. … |
Wer kann das Verfahren in Gang setzen?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein solches Verfahren in Gang gesetzt werden kann:
- Das Registergericht wird von Amts wegen tätig oder
- ein beteiligter Dritter (z. B. ein Mitglied, kann nach § 24 FamFG ein solches Verfahren anregen) oder
- eine berufsständische Organisation (z. B. die IHK) beantragt die Löschung z. B. eines Vereins im Vereinsregister.
Verfahrensvoraussetzungen
- Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks durch das Registergericht im Vereinsregister (§ 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
- Zuvor muss das Registergericht den betroffenen Verein über die beabsichtigte Löschung benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs einräumen (§ 395 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
- Die Benachrichtigung über die Absicht der Löschung muss dem Vorstand nach § 26 BGB des Vereins bekanntgegeben werden.
- Das Registergericht entscheidet dann durch Beschluss, wenn es
- einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder
- der Verein Widerspruch gegen die Löschung erhoben hat.
- Der Beschluss ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar (§ 393 Abs. 3 FamFG).
- Zu beachten ist, dass das Registergericht die Löschung nur vornehmen darf, wenn der Verein keinen Widerspruch erhoben hat oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.
Hinweis für die Vorstandsarbeit
Löschungen von Eintragungen im Vereinsregister durch das Registergericht von Amts wegen sind in der Praxis eher selten.
Wie der Fall zeigte, sind jedoch auch Registergerichte nicht unfehlbar und es kann zu Verfahrensfehlern kommen, die zur Unwirksamkeit der Löschung führen.
Da die Mitglieder des Vereins gegen Eintragungen im Vereinsregister nicht ohne Weiteres gerichtlich vorgehen können, kommt es in der Praxis jedoch häufig zu den sogenannten Anregungen nach § 24 FamFG.
So kann ein Mitglied formlos gegenüber dem Registergericht anregen, dass z. B. die Wahl eines Vorstands wegen vermeintlicher Fehler in der Mitgliederversammlung zu löschen ist. In solchen Verfahren muss das Registergericht ein entsprechendes Prüfungsverfahren einleiten.
Wenn es zu solchen Verfahren kommt, kann einem Vorstand nur empfohlen werden, sich wegen der komplexen verfahrensrechtlichen Fragen durch einen sachkundigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Fundstelle: Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 17.06.2021, Az.: 5 W 30/21