Autor: Prof. Gerhard Geckle | 13.05.2022

Kommt eine weitergehende Umsatzsteuerpflicht auf Sportvereine zu?

Neue Vorgaben macht nun der Bundesfinanzhof zu der nicht einfachen Frage, ob sonstige Leistungen gegen Bezahlung an Sportvereine letztendlich doch noch umsatzsteuerpflichtig sind. Denn der BFH hat gerade entgegen seiner bisherigen gefestigten Rechtsprechung entschieden, dass es zwar die Vorschrift in § 4 Nr. 22b UStG gibt, die eine Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen ohne Gewinnstreben, damit auch gemeinnützige Vereine, vorsieht.
Bild: Getty Images

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§ 4 Nr. 22b UStG sah bislang vor, dass eine Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer gilt, soweit für andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die von (steuerbegünstigten/gemeinnützigen) Unternehmen durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Bislang hatte der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung entschieden, dass entsprechend dem Anwendungsbereich nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe m der MwStSystRL bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport und Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der BFH lässt es nun mit seiner neuen Entscheidung aus April 2022 jedoch nicht mehr zu, dass sich Sportvereine auf die aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.

 

Dieses Urteil betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine mit gesonderter Vergütung erbringen. Was bedeuten kann, dass Sportvereine künftig damit rechnen müssen, dass weitere Leistungen außerhalb des Mitgliedsbeitrags als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, falls es sich nicht direkt um sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22b UStG handeln sollte.

Gefordert ist daher der deutsche Gesetzgeber, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2022, V R 48/20

 

Anmerkung: Diese neue BFH-Entscheidung wird zu gesetzgeberischen Aktivitäten zwangsläufig führen müssen.

Klar ist nach diesem Urteil, dass zunächst die bisherige USt-Befreiung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei einem Sport- oder Kulturverein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt. Bei diesem Urteilssachverhalt kam es noch hinzu, dass dieser klagende Golfverein zum Zeitpunkt des Streitjahres nicht gemeinnützig war, da u.a.in der Satzung die Vorgabe fehlte, dass vorhandene Mittel des Vereins bei späterer Auflösung nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen, was in der Konsequenz nun dazu führte, dass die Berechtigung zur Nutzung des Golfplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Golfverein Startgelder vereinnahmte bis hin zur mietweisen Überlassung von Caddys und den Verkauf von Golfschlägern gesonderte umsatzsteuerpflichtige  Leistungen vorliegen.

Dies bedeutet zunächst nach dieser neuen Entscheidung, dass nur dann die USt-Befreiung künftig greifen wird, wenn eine sportliche Veranstaltung vorliegt. Oder etwa bei einem gemeinnützigen Gesang- oder Musikverein, der kulturelle Veranstaltungen an die aktiv mitwirkenden Teilnehmer erbringt, wenn die Teilnehmer eine Teilnehmergebühr (Start- oder Nenngeld etwa bei Volksläufen oder auch einem Sängerfest) zahlen mussten. Die Befreiung kam allerdings bisher schon nicht in Betracht, wen von Besuchern oder Zuschauern von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen Eintrittsgelder gezahlt wurden.

Künftig entfallen wird durch die geänderte Rechtsprechung bei Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf jeden Fall die bisherige USt-Befreiung für zusätzliche Leistungen an Vereinsmitglieder/Nichtmitglieder, die für sich betrachtet eben keine sportlichen Veranstaltungen sind. Somit auch Hallen- oder Platzüberlassungen, Beförderungsleistungen zum Ort sportlicher Veranstaltungen oder auch Sportlereinzeltraining.

Man darf gespannt sein, wie sicherlich zunächst die Finanzverwaltung auf diese Neubewertung auch von bisher nicht steuerbaren Mitgliedsbeiträgen reagieren wird. Die Entscheidung wird auf jeden Fall bei offenen Steuerveranlagungen berücksichtigt werden.