Autor: Stefan Wagner | 15.03.2022

Wie und wann kann ein Vorstand abberufen werden und ist nicht mehr handlungsfähig?

Im Verein gab es dauerhaften Streit zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern. Der Vorstand weigerte sich, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um seine Abwahl zu verhindern.
Bild: Corbis

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Um was geht es in diesem Fall?

Das Registergericht ermächtigte daraufhin die Mitglieder nach § 37 Abs. 2 BGB, selbst eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Vorstand abgewählt und ein neuer Vorstand gewählt wurde.

Parallel dazu hatte der amtierende Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, in der die „rebellierenden“ Mitglieder ausgeschlossen werden sollten. Nach dieser Mitgliederversammlung beauftragte der vermeintlich noch amtierende Vorstand einen Rechtsanwalt, um gegen seine Abwahl in der konkurrierenden Mitgliederversammlung vorzugehen.

Allerdings vergeblich.

 

 

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Mitgliederversammlung aufgrund des Minderheitenbegehrens der Mitglieder den Vorstand wirksam abberufen und ein neuer Vorstand nach § 26 BGB bestellt worden war. Der vermeintlich noch amtierende Vorstand konnte daher wirksam keinen Rechtsanwalt mehr bestellen und diesen auch nicht mehr mit einer Klageerhebung beauftragen.

 

Wie kann ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB abberufen werden?

Rechtsgrundlage für die Abberufung eines Vorstands ist § 27 Abs. 2 BGB: 

§ 27 BGB: Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes

(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) 1Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Maßgebend ist daher die Satzung des Vereins:

  • Enthält die Satzung keine Regelung, kann ein Vorstand nach § 26 BGB jederzeit ohne Begründung und ohne Einhaltung einer Frist abberufen werden. Sofern die Satzung keine andere Regelung enthält, ist dafür die Mitgliederversammlung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB zuständig;
  •  die Satzung kann allerdings die Abberufung eines Vorstands während der laufenden Amtszeit auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränken. In diesem Fall kann die Abberufung nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Verhalten des Vorstandsmitglieds gegeben ist.

 

War die Abberufung im vorliegenden Fall wirksam?

Der BGH kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass mangels einer abweichenden Satzungsregelung die Mitgliederversammlung den amtierenden Vorstand wirksam abberufen und einen neuen Vorstand gewählt hat.

Wie sich aus dem Sachverhalt des Falles ergibt, hatte der bisher amtierende Vorstand auch Kenntnis von diesem Ergebnis erlangt und konnte sich daher nicht darauf berufen, dass er nicht informiert war.

Auf die Löschung des Vorstands im Vereinsregister kommt es dabei nicht an, da die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister lediglich deklaratorischer Art ist.

Ergebnis ist, dass der bisher amtierende Vorstand ab dem Zeitpunkt seiner Abberufung den Verein nicht mehr im Rechtsgeschäftsverkehr wirksam vertreten hat und daher auch keinen Anwalt mit der Klageerhebung beauftragen konnte.

Kernaussage der Entscheidung

  • Wenn ein Vorstand nach § 26 BGB wirksam von der Mitgliederversammlung abberufen worden ist, ist er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Amt und nicht mehr für den Verein im Rechtsgeschäftsverkehr handlungsfähig beziehungsweise vertretungsbefugt.
  • Dies setzt voraus, dass der Vorstand Kenntnis von seiner Abberufung erlangt hat.
  • Auf die Löschung im Vereinsregister kommt es nicht an.

 

Hinweis für die Vorstandsarbeit

Mit der Berufung (oder dem Auslaufen der Amtszeit) endet automatisch die Vertretungsbefugnis des Vorstands nach § 26 BGB.

Im Fall der Abberufung kommt es allerdings darauf an, dass der Vorstand auch Kenntnis von seiner Abberufung erlangt hat.

Da die Eintragung des Vorstands im Vereinsregister lediglich deklaratorischer Art ist, kommt es auf die Löschung des bisherigen Vorstands bzw. auf die Eintragung des neuen Vorstands nicht an. Maßgeblich sind die Handlungen und der Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.

Der Fall zeigt, dass ein Vorstand nach § 26 BGB im Vereinsrecht nicht gut gegen seine Abberufung durch die Mitgliederversammlung geschützt ist. Festzuhalten bleibt, dass ein Vorstand jederzeit fristlos und ohne Begründung sein Amt verlieren kann.

Um einem Vorstand hier einen gewissen Schutz zu geben, ist eine Satzungsgrundlage erforderlich, nach der der Widerruf der Bestellung auf einen wichtigen Grund beschränkt ist.

Denkbar wäre auch eine Satzungsregelung, wonach die vorzeitige Abberufung eines Vorstands nur mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen werden kann. Wenn so eine Regelung in der Satzung fehlt, und der Fall der Abberufung des Vorstands nicht geregelt ist, ist für einen solchen Beschluss in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend und erforderlich.

Dringend zu empfehlen ist auch die Klarstellung in der Vereinssatzung, welches Organ für den Widerruf der Bestellung des Vorstands zuständig ist. Fehlt eine solche Regelung, ist – wie bereits oben ausgeführt – die Mitgliederversammlung zuständig.

 

Fundstelle: Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11.05.2021, Az.: II ZB 32/20