Autor: Stefan Wagner | 29.09.2021

Können Vereinsmitglieder ihre Beitragszahlungen zurückhalten?

Das OLG hat entschieden, dass ein Vereinsmitglied die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht mit der Begründung verweigern kann, dass der Verein seinen Pflichten gegenüber dem Mitglied nicht nachgekommen ist beziehungsweise die Mitgliederrechte verletzt worden sind.
Bild: Adobe Stock, Inc.

Bild: Adobe Stock, Inc.

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB besteht nach Auffassung des OLG bei Mitgliedsbeiträgen im Vereinsrecht grundsätzlich nicht.

Das Urteil

Die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geschuldeten Geldleistungen eines Mitglieds können nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nach der Satzung nicht erfüllt. 

Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks darauf angewiesen, über die laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten. Da die Beitragszahlungen nicht auf der Grundlage von Leistung und Gegenleistung geschuldet werden (sogenannte unechte Beiträge), fehlt es an einem gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnis und damit der Grundlage für ein Zurückbehaltungsrecht.

Andererseits kommt aber ein Zurückbehaltungsrecht des Vereins nach § 273 Abs. 1 BGB gegenüber einem Vereinsmitglied bei ausstehenden Beitragszahlungen in Betracht. So kann der Verein dem Mitglied zum Beispiel die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und den Zugang zu Vereinseinrichtungen verweigern, sofern dafür die Satzung eine entsprechende Rechtsgrundlage enthält.

 

Fundstelle: Brandenburgisches OLG, Urteil v. 22.08.2019, Az.: 3 U 151/17