Steuerfreie Sonderzahlungen weiterhin möglich!

Bild: MEV Verlag
Gerade wenn jetzt langsam das Vereinsleben wieder startet, zügig weitere Hilfe und Unterstützung zur Bewältigung der verschiedensten Maßnahmen in und außerhalb des Vereins zu ermöglichen, könnte man auch für das bisherige (oder auch künftige Engagement) in der Krisenzeit dies finanziell würdigen. Vorausgesetzt, es sind genügend Mittel vorhanden.
Denn bereits seit dem 1. März 2020 gibt es den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11a EStG, der vorsieht, dass als Corona-Sonderleistungen bis zu 1.500 Euro an Beschäftigte zusätzlich zum laufenden Gehalt gezahlt werden dürfen. Man kann auch noch großzügiger sein – nur ist dann der den Steuerfreibetrag übersteigende Betrag der Sonderzahlung wiederum steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Diese Möglichkeit war zunächst nur vom 01.03.2020 bis 30.06.2021 befristet, wurde aber nun rechtswirksam bis 31. März 2022 verlängert.
Es bleibt bei der Höhe der 1.500 Euro als Gesamtbetrag für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis. Es kann auch je nach Finanzlage vom Verein/Verband weniger gezahlt werden. Wichtig ist nur der unbedingt zu beachtende Grundsatz, dass diese mögliche Sonderleistung zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn/Gehalt zu Vergütungsregelungen gezahlt wird. Verlangt wird dazu ein Bezug zur Pandemiekrise, soll also der Anreiz für viele besonders belastete Beschäftigte sein und gilt übrigens für alle Branchen.
Tipp: Auch für Minijob-Verhältnisse kann sich je nach Situation eine finanzielle Prämie zusätzlich zum laufenden Gehalt bis Ende März 2022 noch lohnen, denn bei Nutzung für besonderen Einsatz des Freibetrags gehört die Sonderzahlung nicht zur Gehaltsvereinbarung. Dies hätte dann auch keinen Einfluss auf die bekannte monatliche 450 Euro-Grenze bei Minijobs! Die Sonderzahlung könnte daher auch für Teilzeitbeschäftigte oder Beschäftigungsverhältnisse als geringfügig Beschäftigte angewendet werden.
Die Nutzung dieser Regelung führt dazu, dass bis zu 1.500 Euro somit nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei bleiben!
Möglich wäre auch eine Aufteilung des Gesamtbetrags, also etwa im Herbst 2021 als Anerkennung bis zu 500 Euro als Beispiel, dann im Frühjahr je nach Entwicklung der Arbeitsherausforderung im Verein/Verband nochmals bis zu 1.000 Euro.
Auch wer nur auf Minijob-Basis im Verein/Verband mitarbeitet, könnte eine Sonderzahlung erhalten. Davon völlig unabhängig übrigens auch vom Hauptarbeitgeber nochmals für ein separates Anstellungsverhältnis. Denn für jedes Beschäftigungsverhältnis kann dies als finanzieller Bonus zusätzlich zum Gehalt genutzt werden. Wobei diese Prämie auch keinen Einfluss auf etwaiges Kurzarbeitergeld hat.
Arbeitgeberpflichten:
Da es sich um eine steuerfreie Einmalzahlung handelt, zumindest bis zum Gesamtbetrag von 1.500 Euro insgesamt im Zeitraum bis Ende März 2022, muss dies nur im Lohnkonto des begünstigten Beschäftigten ausgezeichnet und als steuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 11a EStG vermerkt werden.
Bleibt man beim Gesamtbetrag, muss der Vereins-Arbeitgeber dies auch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2021 oder 2022 extra ausweisen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 26.10.2020, BStBl 2020 I S. 1127, BT-Drucksache 19/28925 vom 22.04.2021, Beschluss des 7. BT-Ausschusses