Autor: Prof. Gerhard Geckle | 11.05.2021

Ehrenamtsfreibetrag auch für Aufsichtsräte

§ 3 Nr. 26a EStG ermöglicht es jedem Bürger – geschlechtsneutral – für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten bei gemeinnützigen Vereinen und Organisationen bis hin zu öffentlichen Trägern steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütungen bis zu 840 Euro zu erhalten ab 2021 (bis 2020 noch 720 Euro).
Bild: Fotolia, LLC.

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Diese Freibetragsregelung gilt auch für gezahlte Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsräte in kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserversorgungs-Anstalten. Diesen Ehrenamtsfreibetrag gibt es daher auch, wenn die erbrachten Tätigkeiten in den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen oder wenn die Tätigkeit in einem Aufsichtsorgan einer juristischen Person des Privatrechts, wie z. B. einer kommunalen GmbH, ausgeübt wird.

Auch bei einer Abwasserbeseitigung als hoheitliche Aufgabe der öffentlichen Hand werden die Gemeinnützigkeitskriterien einer Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, Natur- und Umweltschutzes erfüllt.

 

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2020, 9 K 9167/17