Ehrenamtsfreibetrag auch für Aufsichtsräte

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Diese Freibetragsregelung gilt auch für gezahlte Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsräte in kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserversorgungs-Anstalten. Diesen Ehrenamtsfreibetrag gibt es daher auch, wenn die erbrachten Tätigkeiten in den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen oder wenn die Tätigkeit in einem Aufsichtsorgan einer juristischen Person des Privatrechts, wie z. B. einer kommunalen GmbH, ausgeübt wird.
Auch bei einer Abwasserbeseitigung als hoheitliche Aufgabe der öffentlichen Hand werden die Gemeinnützigkeitskriterien einer Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, Natur- und Umweltschutzes erfüllt.
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2020, 9 K 9167/17