Steuererklärung: Die Finanzämter werden aktiv!

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Einige Vereine erhalten in den nächsten Wochen vom Finanzamt ein Informationsschreiben zur Abgabe der Vereins-Steuererklärung(en).
Denn routinemäßig überprüfen sonst alle drei Jahre die Vereins-Finanzämter nachträglich ohnehin, ob tatsächlich die bekannten Vereine und andere Organisationen, wie z. B. Stiftungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, entsprechend dem Vereinszweck in der Satzung verfolgen. Damit werden z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine, mildtätige Vereine etc. für die zurückliegenden Zeiträume überprüft, um sicherzustellen, dass es weiterhin eine Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer gibt, um diese Vorteile der Gemeinnützigkeit bis ins Spendenrecht hin zutreffend nutzen zu können. Dies bedeutet, dass dem Vereins-FA eine Steuererklärung (Vordruck KSt 1 mit der Anlage Gem) zugehen muss, zudem dann ergänzend jeweilige Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte.
Keine Unruhe – zunächst in Rheinland-Pfalz werden damit nur Vereine zur Vorlage der Erklärungen vorrangig aufgefordert, bei denen der dreijährige Prüfungszeitraum nicht wie bei anderen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet. Oft sind es auch Neugründungen, bei denen meist schon nach einem ersten Tätigkeitsjahr diese Unterlagen zur ersten Durchsicht angefordert werden.
Allgemein aufpassen sollten auch gemeinnützige Vereine, die bislang nicht geprüft wurden, ob die für die Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen wichtige Ermächtigung durch den Freistellungs-Steuerbescheid oder auch noch Feststellungsbescheid vorliegt. Denn der Ausgangs- oder Erstbescheid des Finanzamts enthält ein genaues Datum, das auch für die Laufzeit der Spendenberechtigung maßgebend ist.
Hinweis: Allgemein gilt, dass gemeinnützige Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2021 (meist des Folgejahres) einreichen müssen. Auf Antrag gibt es Fristverlängerung, gerade in diesen Corona-Zeiten.
Verlangt wird leider auch die elektronische Übermittlung der Erklärung über ELSTER. Nur in Ausnahmefällen lässt ein Finanzamt noch auf Antrag zu, dass in begründeten Fällen die Erklärung schriftlich ausgefüllt eingereicht werden darf.
Wenn man jedoch als Verein im möglichen Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen hat, kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Wenn man jährlich unter 17.500 Euro liegt, muss man nur den Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1 - Anlage) ausgefüllt einreichen. Erst auf Anforderung durch das FA müssten dann noch nachträglich die Kassenberichte und sonstigen relevanten Unterlagen nachgereicht werden. Verlangt wird allerdings in Rheinland-Pfalz, dass auch bei der vereinfachten Überprüfung der Vereine zudem die vorhandenen Geschäfts- und Tätigkeitsberichte mit vorgelegt werden müssen.
Quelle: Rheinland- Pfalz, Landesamt für Steuern, Bericht vom 23.04.2021
Hinweis: Rheinland-Pfalz geht bereits seit Jahren offensiv an die Vereine auch mit vergleichbaren Aufforderungen zu. Wobei bundesweit auch die vereinfachte Überprüfung durch Übersendung der Gem1 - Anlage meist akzeptiert wird und zunächst ausreicht.