Weitere aktuelle Gesetzgebungsvorhaben

Bild: Mauritius
Damit auch etwas langfristiger zukunftsorientiert, gerade zum Beispiel bei beabsichtigten Ausgliederungen, bis rein in einen Steuerbelastungsvergleich die möglichen Auswirkungen überprüft werden könnten. Seit Jahresanfang Januar 2021 liegt als wesentliche Grundlage hierzu der Regierungsentwurf (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) bereits vor, zu dem gerade im März 2021 nun auch der Bundesrat mit einer Stellungnahme zahlreiche Ergänzungen und Änderungen gefordert hat.
Zudem erfolgt nahezu parallel ein weiterer Vorstoß mit der Rückendeckung des Bundesfinanzministeriums, auch im Steuerrecht durch eine neue Optionsregelung den Anwendungsbereich des bisher geltenden Körperschaftssteuerrechts auf Personengesellschaften, gegebenenfalls bis hin zum Anwendungsbereich bei der BGB-Gesellschaft zu erweitern.
Zur anstehenden Modernisierung des Personengesellschaftsrechts:
- Am Anfang dieses Reformvorhabens und direkt relevant für das geltende Vereinsrecht steht eine geplante Änderung des § 54 BGB – somit der Kernregelung zum dem nicht eingetragenen und damit auch nicht rechtsfähigen Verein an. Danach gilt für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die ohne die Rechtspersönlichkeit des e. V. durch Eintragung im Vereinsregister bundesweit aktiv sind, dass dennoch schon aus haftungsrechtlichen Überlegungen die bisherigen günstigen BGB-Vorschriften der §§ 24-53 BGB entsprechend weiter anzuwenden sind. Wird jedoch ein nicht eingetragener Verein zu stark wirtschaftlich tätig, dies völlig unabhängig von gemeinnützigkeitsrechtlichen oder steuerlichen Überlegungen, und wird er dann auch nicht als wirtschaftlicher Verein durch staatliche Verleihung (als Ausnahmefall) zugelassen, gilt für diesen Verein das geltende Gesellschaftsrecht. Klargestellt wird zudem in § 54 Abs. 2 BGB -neu-, dass in der Außenwirkung ein hohes Haftungspotential entstehen kann. Denn jede Person, ob Vorstand im nicht eingetragenen Verein oder nicht, haftet persönlich oder mit mehreren zusammen, wenn man im Rechtsverkehr als Vertreter des nicht eingetragenen Vereins auftritt. Faktisch bleibt es dennoch nach dieser BGB-Änderung auch beim bisherigen Grundsatz, dass durch den Verweis auf die §§ 24 ff. BGB die Vereinsmitglieder auch im nicht rechtsfähigen, nicht eingetragenen Verein keinesfalls und damit nicht persönlich für Vereinsverbindlichkeiten haften. Soweit allerdings z. B. Vorstände des nicht eingetragenen Vereins Rechtsgeschäfte mit Dritten abschließen, kann dies zu einer eigenen persönlichen Haftung führen, wenn kein ausreichendes Vereinsvermögen vorhanden ist. Es gelten hierbei die Grundsätze der so genannten Handelnden-Haftung weiterhin, auch nach § 54 Abs.2 BGB – neu –. Zu beachten ist, dass weiterhin der nicht eingetragene Verein nicht grundbuchfähig ist, er kann also direkt als Verein keine Immobilien mit angestrebter Grundbucheintragung erwerben. Auch wird man weiterhin davon ausgehen können, dass öffentliche Träger bis hin zu Verbänden die Rechtsform des e. V. für finanzielle Förderungen oder auch Aufnahme im Verband verlangen. Die nicht eingetragenen Vereine, deren Anzahl dennoch in der Bundesrepublik auf weit über 200.000 engagierte Vereine geschätzt wird (meist insbesondere ältere Traditionsvereine), können zudem auch über die Anerkennung beim Finanzamt vollumfänglich gemeinnützig werden, wenn das zur Zweckverwirklichung beabsichtigt ist.
- Bei dem eigentlichen umfangreichen Reformvorhaben geht es vorrangig um eine gesetzlich neue Definition der bisherigen gesellschaftsrechtlichen Grundlage, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB. Dies mit Neuregelungen und Unterscheidungen zwischen einer Außen- und künftig ausdrücklich geregelten Innen-Gesellschaft.
- Die Außen-Gesellschaft wird wohl im bisherigen Umfang und als Rechtspersönlichkeit wie bisher am Rechtsverkehr teilnehmen, wenn es dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter entspricht, mit eigenem Gesellschaftsvermögen auf Dauer tätig zu werden. Betroffen sind wie bisher also etwa mindestens zwei Kleingewerbetreibende oder die unternehmerisch ausgeprägte Gesellschaft als BGB-Gesellschaft (§§ 705, 713 BGB -neu-). Nach der neuen Vorschrift des § 719 Abs. 1 BGB entsteht die Gesellschaft, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen wird, spätestens aber mit der nun erforderlichen Eintragung in das neue künftige Gesellschaftsrechtsregister. Dafür wird es u. a. erforderlich, dass man entsprechend § 707 BGB -neu- den Firmennamen, Sitz und die Anschrift der Gesellschaft und Adresse und Angaben zu den Gesellschaftern sowie die vereinbarte Vertretungsbefugnis im neuen Register anmeldet. Dann ist diese BGB-Gesellschaft zudem noch verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. die zulässige Abkürzung „eGbR“ firmenrechtlich zu führen.
- Möglich wäre zudem ein Rechtsformwechsel, wenn somit eine BGB-Gesellschaft in eine andere Personengesellschaft wie etwa eine OHG wechseln möchte. Denkbar wäre umgekehrt, dass eine so genannte kleingewerbliche OHG, die im Handelsregister eingetragen ist, einen Statuswechsel in eine GbR vollziehen kann (so §§ 106,107 HBG -neu-).
- Bei der im Rechtsverkehr ohnehin schon meist handelnden und auch auftretenden Außen-GbR ist es dann erforderlich, sich im neuen Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, wenn die Außengesellschaft beabsichtigt, Immobilien oder Rechte an Grundstücken etc. zu erwerben. Dafür wird dann aus Rechtsschutzgründen verlangt, dass man die Eintragung im (neuen) Gesellschaftsregister nachweist, bevor jegliche Eintragungen im Grundbuch erfolgen können (§ 47 Abs. 2 GBO -neu-).
- Weitere Rechtsänderungen betreffen u. a. die Beschlussfassung bei Personengesellschaften, Stimmrechtsregelungen und Neuvorgaben zur Gewinnbeteiligung und Stimmrechtsausübung hierzu (§ 709 Abs. 3 BGB -neu-).
Hinweis: Nach bisherigen Planungen soll dieses Reformwerk erst zum 01.01.2023 in Kraft treten. Der Bundesrat selbst fordert bereits jetzt mehr erforderlichen zeitlichen Vorlauf, sogar mit dem Vorschlag eines Inkrafttretens erst zum 01.01.2026. Dies aber auch mit dem Hinweis darauf, dass man wohl frühestens im Herbst 2021 mit einer für die parlamentarischen Gremien konkreten abgestimmten Gesetzesfassung hierzu rechnen kann. Denn es werden durch 135 Artikel unzählige Einzelgesetze und wichtige Verordnungen geändert, dies neben den wenigen zentralen Änderungen des BGB-Gesellschaftsrechts ab §§ 705 BGB.
Was dann sicherlich einen hohen Beratungsbedarf auslösen wird, mit damit verbundenen notwendigen Änderungen von Gesellschaftsverträgen/Vereinbarungen.
Quelle: BT-Drucksache 19/27635 vom 17.03.2021, BR-Drucksache 59/21 vom 05.03.2021
Zur anstehenden Änderung des Körperschaftsteuerrechts:
Das Bundesfinanzministerium hat am 17.03.2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vorgelegt. Dieser zielt im Wesentlichen darauf ab, die strikte Trennung geltenden KSt-Rechts außerhalb der Körperschaften aufzuheben und die Möglichkeit einzuräumen, dass auch Personengesellschaften von einer besonderen neuen Optierungsmöglichkeit Gebrauch machen. Um dadurch faktisch zu erreichen, dass Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wie Körperschaften besteuert werden. Dazu einige Grundsätze:
- Diese neue Optionsmöglichkeit kann bereits nach Verabschiedung des KöMoG ab dem VZ 2022 schon angewendet werden.
- Es muss also dann ein Antrag auf Wechsel der Besteuerung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG -neu- gestellt werden. Dadurch könnte u. a. erreicht werden, dass bei den Ertragsteuern wie ESt, KSt, GewSt eine Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft stattfinden wird.
- Dies wird einen erheblichen Beratungsaufwand nach sich ziehen und bedarf, das nur als kleiner Hinweis, u. a. der Zustimmung aller Gesellschafter in Personengesellschaften wie OHG, KG und GmbH, Co. KG, auch die Änderung der Gesellschaftsverträge etc.
- Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel nach dem Umwandlungssteuerrecht (§§1 und 25 UmwStG).
- Noch offen ist derzeit, ob auch eine BGB-Gesellschaft/rechtsfähige GbR den Personenhandelsgesellschaften wegen der neuen Optionsmöglichkeiten gleichgestellt werden kann.
Tipp: Bei jeglichen in 2021 anstehenden gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen dieses Jahr die Auswirkungen dieser anstehenden Neuregelung beachten und ggf. mitprüfen lassen. Es ist damit zu rechnen, dass ergänzende Gesetzesvorschläge über den Bundesrat hierzu noch eingebracht werden. Zudem steht noch die Anhörung der Verbände hierzu an.
Quelle: Referentenentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts (KöMoG) vom 24.03.2021, BT-Drucksache 19/28656