Autor: Prof. Gerhard Geckle | 19.12.2020

Mehr Steuervorteile für Vereine und gemeinnützige Organisationen ab 2021!

Es wurde zeitlich knapp, aber der Bundesrat hat tatsächlich in seiner letzten BR-Sitzung am 18.12.2020 den vorliegenden Vorschlägen/Gesetzesvorlagen zum Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Wobei zuvor u. a. der Finanzausschuss und auch der Bundestag den zahlreichen Steueränderungen mit Vorschlägen auch aus dem Bundesrat zugestimmt haben.
Bild: Corbis

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Damit können nach der anstehenden umgehenden Unterzeichnung dieses wichtigen Steuergesetzes durch den Bundespräsidenten die meisten Änderungen bereits einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits in Kraft treten. Noch vor dem Jahresende 2020 erfolgte dazu die erforderliche amtliche Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. 

Es gibt dazu auch umfangreiche Verbesserungen im Bereich der bisherigen Vereinsbesteuerung, bei den Gemeinnützigkeitsvorgaben bis hin zum Spendenrecht.

Neue Steuer-Freibeträge ab 2021!

Unzählige gemeinnützige Organisationen werden sicherlich zur Stärkung der ehrenamtlichen Betätigung und der Mitarbeit zur Realisierung und Umsetzung der Vereinsziele nach der Satzung die ab 01.01.2021 nun geltende Anhebung der wichtigsten Steuerfreibeträge begrüßen. Denn dadurch können gemeinnützige Vereine/Verbände durchaus künftig Personalkosten sparen. Der bekannte und vielfach genutzte Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG steigt ab Jahresbeginn 2021 von bisher 2.400 Euro auf nun 3.000 Euro pro Jahr. Gleichzeitig wurde auch die so genannte Ehrenamtspauschale von bisher 720 Euro auf 840 Euro jährlich mit Wirkung ab 2021 erhöht.

Dies kann bedeuten: Bei Mitarbeit in gemeinnützigen Organisationen gibt es erhöhte persönliche Freibeträge für jeden Bundesbürger, der die besonderen Voraussetzungen (wie bisher) für diese begünstigten Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann. Aber nur für das bezahlte Engagement bei gemeinnützigen Trägern als Grundvoraussetzung.

Wird man – wie vielfach so praktiziert – für seinen Verein/Verband nebenberuflich mit begünstigten pädagogischen/betreuerischen Aufgabenstellungen und Tätigkeitsvorgaben aktiv, bleiben monatlich auch bei Vergütungsabrechnungen durch gemeinnützige Arbeitgeber Beträge bis zu 250 Euro monatlich steuer- und auch sozialversicherungsfrei ab dem 01.01.2021. Beträge in diesem Umfang können daher „netto“ ausgezahlt werden.

Bei höheren Vergütungen muss dann ab 250 Euro monatlich auf die erforderliche Kombination mit einem Minijob-Verhältnis geachtet werden, wenn die Gesamtvergütung dann nicht über 700 Euro monatlich maximal liegt. Wird wegen der besonderen Aufgabenstellung dennoch eine höhere Vergütung gezahlt, muss dies gegebenenfalls über ein Midi-Job-Verhältnis abgerechnet werden. Durch die Freibetragserhöhung kann dies maximal rein rechnerisch für Beschäftigungsverhältnisse bis zu 1.550 Euro an monatlicher Bruttovergütung sogar genutzt werden, bei vorherigem Abzug des zur Verfügung stehenden Freibetrags von 250 Euro monatlich.

Tipp 1: Wird die bezahlte Mitarbeit als begünstigtes Übungsleiterverhältnis im Jahr 2021 mit bisherigen Vergütungssätzen pro Monat fortgeführt, entsteht kein Handlungsbedarf. Bleibt es also entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bei den bisherigen 200 Euro pro Monat wie bisher, hat die Freibetragsanpassung faktisch keinen Einfluss. Steht aber ohnehin im Raum, dass man von Arbeitgeberseite die bisherigen Vergütungen anpassen will, weil eben ein größerer Tätigkeitsaufwand ab 2021 und später anfällt oder weil die engagierten Personen nunmehr über bessere oder höhere persönliche Qualifikationen verfügen, zudem noch weitere Tätigkeitsstunden erbringen sollen, kann man die Erhöhung durchaus für eine, wenn auch geringfügig sich auswirkende Vergütungserhöhung nutzen. Soweit dies natürlich finanziell im Verein überhaupt tragbar und möglich ist. Man wird ab dem Vereinsjahr 2021 davon ausgehen können, dass bei moderaten Vergütungen im Regelfall die Monatsvergütung von 250 Euro stets im Vordergrund steht, zumal bis dahin und in dieser Höhe noch alles steuer- und sozialversicherungsfrei ablaufen kann, damit keine zusätzlichen Personalkosten für den Verein als Arbeitgeber anfallen.

Wenn eben keine besonders begünstigte Tätigkeit erbracht wird, wofür der so genannte Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG eingesetzt werden kann, kommt sicherlich häufig der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG zum Zuge und wird vor allem bei bestehenden Arbeitsverhältnissen für nebenberufliche Vereinshelfer dann eingesetzt und genutzt.  Ab 2021 sind das dann rein rechnerisch betrachtet jeden Monat 70 Euro – somit eine wenn auch bescheidene Anpassung gegenüber dem bisherigen monatlich umgerechneten Freibetrag von 60 Euro noch bis Ende 2020 wie bisher.

Tipp 2: Für das nebenberufliche Engagement in den vielen steuerbegünstigten Bereichen, die Mithilfe, die verschiedensten Tätigkeiten gerade für aktive Vereine und Verbände mit vielen interessierten Mitgliedern und für Vereinsangebote für Dritte/Nichtmitglieder darüber hinaus, sollte die Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags stets berücksichtigt werden, um auch mit geringeren, moderaten Vergütungsbeträgen fortlaufend eine finanzielle Anerkennung zu gewähren, die zudem ohne Steuer- und Sozialversicherungskonsequenzen bleiben kann. Der persönliche Ehrenamtsfreibetrag kann auch als Jahresfreibetrag sofort genutzt werden.

Ein Beispiel: 

Student Fleißig überarbeitet für seinen gemeinnützigen Verein dessen Vereinshomepage mühsam, aber erfolgreich. Er erhält für seinen Einsatz vereinbarungsgemäß eine Einmalvergütung von 840 Euro. Dieser Betrag kann daher ab 2021 ohne jede Steuerkonsequenz ausgezahlt werden.

Man sollte die verschiedensten Tätigkeitsbereiche und Einsätze mit bezahltem Arbeitseinsatz daher prüfen.

Tipp 3: Die Erhöhung des Freibetrags kann in vielen Fällen bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden und weiteren begünstigen Organisationen wie bei der gemeinnützigen GmbH, den Stiftungen etc., dass nun auch höhere Aufwandsentschädigungen/ Sitzungsgelder gezahlt werden könnten. Somit bei Bedarf auch die bestehenden Ordnungen mit vorhandenen Regelungen zu Aufwandsentschädigungen für Vorstände oder auch weitere Führungskräfte überprüfen und ggf. wegen der Freibetragserhöhung zur Motivation im Ehrenamt anpassen.

Tipp 4: Bei nun zwei erhöhten und geänderten Freibetragsregelungen ab 2021 könnten diese Anpassungen auch durchaus etwas den Vergütungsfreiraum für Mitglieder, auch für Dritte interessanter gestalten, wenn man also einmal etwa abgegrenzt die begünstigte Übungsleitertätigkeit gegen Vergütung übernimmt und zusätzlich völlig getrennt von dieser Aufgabenstellung noch gegen Vergütung sich in den verschiedensten steuerbegünstigen Bereichen zusätzlich engagiert oder mithilft. Jedoch nicht im steuerschädlichen Bereich, etwa die bezahlte Mithilfe in der Vereinsgaststätte, im Klubheim etc.

Tipp 5: Unabhängig von der Verbesserung der Freibetragsregelungen in der üblichen Rolle des Vereins als Arbeitgeber jetzt umgehend darauf achten, dass bei bezahlter Mitarbeit ab dem Vereinsjahr 2021 zur ersten Abrechnung die schriftliche Erklärung zur jeweiligen Freibetragsnutzung vorliegt, dass der gemeinnützige Verein/Verband etc. als Arbeitgeber den persönlichen Freibetrag des beschäftigten Mitarbeiters – geschlechtsneutral – bei Vergütungsabrechnungen nutzen darf.

Hinweis: Die unterschriebenen Erklärungen sind auf jeden Fall bei bestehenden und weitergeführten Beschäftigungsverhältnissen für das Jahr 2021 einzuholen und beim Lohnkonto aufzubewahren. Auch dann, wenn es bei der bisherigen Vergütungsregelung/dem Vergütungsrahmen bleiben sollte.

Tipp 6: Die Vereins-Geschäftsführung oder auch allgemein der Vorstand sollte stets darauf achten, dass nur für die jeweils begünstigen Tätigkeiten der in Betracht kommende Freibetrag genutzt wird. Also einen Blick in die gesetzliche Regelung in § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26a EStG werfen, auch wegen des Nebenberuflichkeitskriteriums, denn mit Ausnahme der Freibetragserhöhung blieben die bisherigen Vorgaben und Anspruchsvoraussetzungen unverändert auch für 2021 inhaltlich bestehen.

Es ist damit zu rechnen, dass auch für den Bereich der Sozialversicherung die bestehenden Verwaltungsanweisungen zu Gleichstellung an das geltende Steuerrecht mit Wirkung für 2021 modifiziert werden.

 

Weitere vereinsrelevante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Nach Zustimmung und amtlicher Bekanntmachung des Jahressteuergesetzes 2020 nach erfolgter abschließender Zustimmung des Bundesrats in seiner Sitzung vom 18.12.2020 (BR-Drucksache 746/20) ergeben sich für die gemeinnützigen Vereine/Verbände, für Stiftungen, aber auch Rechtsformen wie die gemeinnützige GmbH, nachfolgende recht gravierende wesentliche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht und für die bisherigen Grundsätze zur Vereinsbesteuerung:

Von besonderem Interesse dürfte die nun erfolgte Anhebung der bestehenden Freigrenze für die erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft sein. Über Jahre hinweg blieben auch viele Vereine von einer Körper- und auch Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich nur dann verschont, wenn die erzielten steuerschädlichen Jahreseinnahmen unter der Freigrenze von bisher 35.000 Euro lagen. Mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2021 wurde diese Freigrenze nun auf 45.000 Euro erhöht. Somit können gerade aktive Vereine, die bislang schon mit den erzielten Werbe- und steuerpflichtigen Sponsoringeinnahmen sowie z. B. auch aus Bewirtungsumsätzen, egal ob im selbstbetriebenen Vereinsheim mit Getränkeverkauf oder Ausgabe von Essensleistungen etc., in der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte und auch etwa dem Verkauf von Fanartikeln etc. im Ergebnis dann in weit größerem Umfang ertragssteuerfrei erzielt werden. Diese Vereinfachungsregelung  für Vereine wurde vom Gesetzgeber schon seit langem in § 64 Abs. 3 AO extra vorgesehen, um es gemeinnützigen Trägern/Vereinen zu ermöglichen, dass man gerade die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die neben der ideellen Tätigkeit unterhalten werden, bei moderaten erzielten Umsätzen bei der Gewinnbesteuerung hierfür von der Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung  freigestellt werden kann. Dennoch besteht die Rechtspflicht, entsprechend § 55 AO auch die aus vorhandenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erwirtschafteten Mittel für die eigentlichen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Die nun erfolgte und ab 2021 wirksame Erhöhung der maßgeblichen Freigrenze auf insgesamt nun 45.000 Euro soll künftig dadurch auch die so genannten Mittelbeschaffungsbemühungen unterstützen. Ob diese Erhöhung auch dazu führen wird, dass man wegen zu „guter“ steuerpflichtiger Einnahmen auf die Gründung eines separaten Fördervereins nicht mehr ausweichen muss, bleibt abzuwarten. Wichtig ist, dass auch bestehende gemeinnützige Fördervereine diese interessante Freigrenzen-Erhöhung ab 2021 ebenso nutzen können!

Tipp 1: Gerade bei langfristigen Verträgen mit Fremdunternehmen/Werbepartnern, dies insbesondere bei bestehenden Werbeverträgen, sollte umgehend überprüft werden, ob es gelingt, diese neue erhöhte Freigrenze ab dem Vereinsjahr 2021 bei den Einnahmen nun einzuhalten. Um damit einerseits auch zu vermeiden, dass der Verein bei Überschreitung der Freigrenze konkret die erzielten Einnahmen und berücksichtigungsfähigen Ausgaben dem Finanzamt über eine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung vollständig offenlegen muss. Über die erforderliche Jahres-Steuererklärung wird dann völlig unabhängig von Umsatzsteuer-Konsequenzen der Überschuss vom Finanzamt ermittelt, der mit 15 % Körperschaftsteuer und  dem Solidaritätszuschlag und einer weiteren vergleichbaren Steuerbelastung nach der Gewerbesteuerfestsetzung den Verein belasten wird. Bleibt man daher 2021 erstmals unter der neuen Freigrenze von 45.000 Euro, entfällt diese Steuerbelastung. Wobei es sich um eine Freigrenze handelt, nicht etwa um einen Jahres-Steuerfreibetrag.

Tipp 2: Für die Einhaltung der Freigrenze jährlich ist es erforderlich, sämtliche steuerpflichtigen erzielten Einnahmen zu erfassen und in die Vereinsbuchführung aufzunehmen. Stets damit spätestens zum Jahresende auch in den einzelnen Abteilungen/Gruppen anfragen und sich versichern lassen, dass die erzielten Abteilungsumsätze gerade aus Bewirtungen etc. der Hauptbuchhaltung gemeldet wurden, ggf. mit Ausgabenachweisen/Rechnungen etc. Es zählt das „Gesamtergebnis“ zur relevanten Beurteilung, ob die Freigrenze eingehalten wird oder nicht.

Tipp 3: Soweit Vereine /Verbände oder andere Körperschaften schon bisher über der Freigrenze mit den erzielten steuerschädlichen Einnahmen liegen und ggf. auch Körperschafts- oder Gewerbesteuervorauszahlungen leisten müssen, sollten die festgestellten Vorauszahlungsverpflichtungen intern überprüft werden ab dem Vereinsjahr 2021. Gerade wenn man ohnehin schon bisher knapp über 35.000 Euro an steuerpflichtigen Einnahmen jährlich gelegen hat und nun mit den neuen 45.000 Euro eine neue freie Obergrenze hat. Zumal sicherlich durch die Corona- Situation auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 Abs. 3 AO ohnehin die Einnahmen leider häufig geringer ausfallen werden.

 

Die Erweiterung der begünstigten gemeinnützigen Zwecke

Mit großer Zustimmung durch die parlamentarischen Gremien hat man zudem über das geltende Jahressteuergesetz 2020 den Katalog für gemeinnützige Zwecke erweitert und dies nun neu aufgenommen in § 52 Abs. 2 AO:

  • Der Zweckkatalog wurde nun ergänzend zum Umweltschutz um den „Klimaschutz“ erweitert (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8). Diese besondere gesetzliche Hervorhebung des Zwecks kann sich durchaus mit anderen Zwecken überschneiden, wie z.B. Umwelt- und Naturschutz, aber man will damit künftig vermeiden, dass die bisherigen Gesetzeszwecke eben nicht alles aus diesem wichtigen Bereich bei der Zweckverwirklichung nach der Satzung abdecken können.
  • Die bisherigen im Katalog enthaltenen Zwecke werden zudem mit der konkreten „Förderung der Ortsverschönerungen“ nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO gesetzlich erweitert bei dem bisherigen Zweck der Heimatpflege und Heimatkunde.
  • Auch für den weiten Friedhofsbereich gibt es eine Neudefinition. Denn auch nach der Rechtsprechung wurde bereits eine Modifizierung des begünstigten Tätigkeitsbereichs der Friedhofsverwaltung schon seit langem gefordert. Soweit es keine hoheitliche Tätigkeit war, etwa über städtische Friedhofsverwaltungen, gab es teilweise gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme, wenn stattdessen oder ergänzend private Organisationen in diesem Bereich sich engagierten. Die Neuregelung fördert damit z.B. auch separate Organisationen bei der Unterhaltung von Gedenkstätten für so genannte Sternenkinder, die vielleicht nach bisherigen länderrechtlichen Bestattungsgesetzen nicht bestattet werden konnten. Nunmehr sieht § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26 die „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten“ genau vor.  Denn bislang gab es keinen erkennbaren geregelten Zweck der Unterhaltung und Pflege eines Friedhofs in der Abgabenordnung (AO). Es war teilweise schwierig, diese im Allgemeininteresse unstreitigen Unterhaltungsmaßnahmen den vorhandenen Zwecken bei der Religion, Kultur oder auch Denkmalpflege bis hin zu dem kirchlichen Bereich unterzuordnen. Somit können auch begünstige private Organisationen diese Friedhofsverwaltungaufgaben einschließlich der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und den dort vorhandenen Baulichkeiten als anerkannte Förderung der Allgemeinheit als gemeinnützigen begünstigten Zweck in Satzungen steuerbegünstigt aufnehmen.
  • Anerkannt werden nun auch so genannte Freifunk-Initiativen, also dem Grunde nach nichtkommerziellen Initiativen mit dem breiten Zweck der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung und dem Aufbau und Betrieb von lokalen freien Funknetzen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO).
  • Es gibt zudem einen neuen Diskriminierungsschutz als anerkannter gemeinnütziger Zweck in diesem bisherigen Gesetzeskatalog (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO) mit einer Klarstellung, dass auch Hilfe für Menschen gewährt werden kann, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden.

 

Der Überblick über weitere vereinsrelevante Rechts- und Steueränderungen

Unabhängig von den Änderungen im Gemeinnützigkeitskatalog in § 52 AO hat man eine Erweiterung der steuerbegünstigten Zweckbetriebe im Gesetz vorgenommen. Man anerkennt damit Flüchtlingseinrichtungen als neuen steuerlichen Zweckbetrieb, wenn es um die „Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen“ geht (§ 68 Nr. 1 Buchstabe c AO). Angepasst wurde die Zweckbetriebsregelung auch für Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen und für körperbehinderte Menschen mit einer erweiterten Begünstigung auch zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen (§ 68 Nr. 4 AO).

Sicherlich noch wichtiger ist allgemein für die Vereinspraxis nun die erstmals vorgesehene Vereinfachungsregelung bei der Mittelverwendung. Bislang hat die Abgabenordnung konkret jedem gemeinnützigen Verein oder gemeinnützigen Träger gesetzlich vorgeschrieben, dass man verpflichtet ist, die vorhandenen erwirtschafteten Kapitelreserven im Verein (etwa aus dem ideellen Bereich, Zweckbetrieb der Vermögensverwaltung bis hin zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) innerhalb von zwei Jahren einzusetzen/aufzubrauchen. Es sei denn, es wurden Rücklagen für bestimmte Zwecke gebildet, um mit zeitlich größerem Abstand die angesammelten Geldmittel für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke dann einzusetzen, etwa für Neuanschaffungen, Geländekauf, Ausbau von Anlagen, Fuhrparkerneuerung etc. Aber gerade kleinere Vereine hatten damit gewisse Probleme, für spätere Zwecke oder auch als Notreserve Geldmittel längere Zeit einzubehalten. Denn auch bei Rücklagenbildung konnte man sich bisher nur mit der freien Rücklage  ein jährliches gewisses Finanzpolster aufbauen. Wobei wie bisher die freie Rücklage im Umfang beschränkt ist und bleibt. Diese bisherigen Zeitvorgaben fallen nunmehr weg für steuerbegünstigte Körperschaften, wenn man insgesamt mit den erzielten jährlichen Einnahmen unter 45.000 Euro bleibt (§ 55 Abs. 1 Nummer 5 Satz 4 AO). Diese interessante Gesetzesänderung gilt übrigens quasi ab sofort, spätestens ab dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes, somit ab Ende Dezember 2020 bereits. Die Möglichkeit der Rücklagenbildung allgemein wird nicht tangiert. Nur werden Mittelverwendungsüberprüfungen bei Vereinsüberprüfungen wohl künftig entfallen, wenn man ersehen kann, dass es sich jahresbezogen um eine kleine Körperschaft handelt, mit einer erkennbaren Grenze von 45.000 Euro. Der mögliche Entzug der Gemeinnützigkeit wegen festgestellter Mittelfehlverwendung und Einhaltung der Zwei-Jahresfrist wird damit für kleinere Körperschaften abgeblockt.

Im Bereich des geltenden Spendenrechts gibt es nur eine kleine Vereinfachungsvorgabe: Im Inland wird nun der vereinfachte Spendennachweis noch mehr begünstigt – bei Spenden/Zuwendungen an gemeinnützige Vereine/Verbände etc. genügt für die eigenen steuerlichen Zwecke im Rahmen der eigenen Jahressteuer-Erklärung der Zahlungsnachweis über einen Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank oder Sparkasse bis zu einem Betrag von 300 Euro (§ 50 Abs. 4 EStDV). Bis zu diesem Betrag ist also nicht unbedingt eine amtliche Geld-Spendenbescheinigung erforderlich. Diese Nichtbeanstandungsgrenze gilt allerdings erst ab 01.01.2021. Also noch für 2020 beachten, dass man bei höheren Einzelspenden über derzeit 200 Euro dem Spender eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Vordruck ausstellt, zum möglichen Eigennachweis für FA-Rückfragen. Bei PayPal z.B. genügt als Buchungsbestätigung ein ausgedruckter Auszug des Kontos.

Zudem wird es künftig ein besonderes, neu aufgebautes „Zuwendungsempfängerregister“ geben (§ 60b AO).  Dies wird vom Bundeszentralamt für Steuern geführt, diese Behörde erhält dann von den Finanzämtern die Informationen direkt über alle Körperschaften, die zum Empfang von Spenden berechtigt sind. Damit soll künftig bundesweit erreicht werden, dass ein öffentliches Register aufgebaut wird und besteht, auf das man zugreifen kann, wenn man sich absichern will, dass die gemeinnützige Organisation Spenden-Bescheinigungen  ausstellen darf. Das neue Register soll ab 2024 einsatzfähig sein. Bislang ist nicht damit zu rechnen, dass auch die bereits anerkannten gemeinnützigen Vereine etc. hierfür besondere Meldepflichten haben.

Das Jahressteuergesetz 2020 enthält zudem weitere gesetzliche Einzel-Neuvorgaben für das Gemeinnützigkeitsrecht ab 2021, die mit den nächsten Aktualisierungen erläutert werden. Insbesondere in den neuen §§ 57 Abs. 3 und 4 AO gibt es Einzelregelungen zur zulässigen Mittelweitergabe an andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften, dies auch mit einer neuen Vertrauensschutz-Regelung. Dazu Vorgaben für Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Körperschaften/Trägern als zugelassene Abweichung vom so genannten Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der eigenen Zweckverfolgung (§§ 58,58a AO).

Sicherlich angepasst an die künftige Erhöhung des so genannten Übungsleiterfreibetrags auf 3.000 Euro jährlich nach § 3 Nr. 26 EStG für diese besonderen begünstigen Zwecke und Tätigkeiten, wurde im Sozialversicherungsrecht im SGB XII auch die dortige bestehende kleine Freibetragsregelung für Hinzuverdienste angepasst. Also keine Beanstandungen oder Förderbeschränkungen künftig, wenn man Übungsleitervergütungen bis zu 250 Euro pro Monat – etwa als Hartz- IV-Bezieher – erhält.

Daher: Weitere Informationen mit Steuergestaltungshinweisen für gemeinnützige Vereine und Verbände folgen hierzu!

Quelle: Jahressteuergesetz 2020 (JStG2020) vom 21.12.2020, BGBl I 2020 S. 3096ff.