Autor: Prof. Gerhard Geckle | 07.07.2020

Die Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020 – weitere Einzelheiten für den Bewirtungsbereich!

Bereits seit dem 1. Juli 2020 gilt bundesweit die Corona-bedingte Absenkung der Umsatzsteuersätze im bisher geltenden Umsatzsteuerrecht. Der bisherige volle USt-Satz von 19 % wird ab 01.07.2020 auf 16 % abgesenkt. Der ermäßigte USt-Satz von 7 % ab 01.07.2020 auf 5 %, dies ab 1. Juli bis 31.12.2020.
Bild: Corbis

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Das Bundesfinanzministerium hat nun in seinem ausführlichen BMF-Schreiben vom 30.06.2020 auch Detailvorgaben dazu gemacht, was die Auswirkungen der Umsatzsteuersatzsenkungen für Bewirtungen und Übernachtungen bei bestimmten Angeboten angeht. Man will damit die schwierige Abgrenzung zum vollen und ermäßigten USt-Satz etwas erleichtern durch die Pauschalierung der Nebenleistungen.

Vereine oder Verbände müssen zunächst aufpassen, soweit es um die Besteuerung von Bewirtungsleistungen in eigenen oder in verpachteten Vereinsgaststätten, Herbergen, Sportschulen etc. gehen sollte: Bei Speiseabgabe, also Essen zum Mitnehmen, beim Lieferservice waren es bisher schon 7 %, ab 01.07.2020 nun sogar nur noch 5 % USt. Soweit im Restaurant vor Ort gegessen/serviert wird, dann ab 01.07. nur noch 5 % aus der Bewirtungsrechnung hierfür.

Anders bei Getränken: da greift der volle USt-Satz im Regelfall, also nun 16 % ab 01.07.2020 bis 31.12.2020. Danach wird es – Stand heute – wieder teurer wegen voller Umsatzsteuer.

Auch bei verpachteten Vereinsheimen/Gaststätten muss der Pächter dies beachten; bei vorhandener elektronischer Kassenführung erfolgt sicherlich bereits die Umstellung an die veränderten USt-Sätze ab Juli 2020.

Soweit mit Barkassen im Verein in den Clubheimen gearbeitet wird, die neuen USt-Vorgaben mit beachten, auch was die Rechnungsstellung und Abrechnung angeht. Also dies über Tageskassen erfassen, was im Einzelnen an Besucher des Clubheims herausgegeben/abverkauft wurde.

Wobei für Speisen ab Januar 2021 bis 30.06.2021 wieder der alte USt-Satz von 19 % gelten soll.  Bei Beherbergungen, Vereinshotels und Übernachtungsleistungen etc. dann mit 7 % ab Jahresanfang 2021 bislang.

Das BMF-Schreiben hat aber auch noch für den „Gastrobereich“, also Bewirtungen und Übernachtungen, eine Vereinfachungsregelung vorgesehen.

Soweit im Clubheim nach der Speisekarte die Getränke, das Essen etc. abgerechnet werden, kein Problem.

Wenn aber keine Einzelverkaufspreise da sind und Vereine oder Verbände Kombileistungen anbieten, also Getränke und auch Speisen zu einem Gesamtpreis, etwa bei Buffets u. Ä., lässt man eine weitere Vereinfachungsregelung nun zu.

Es ist zulässig, dann bei einem Gesamtabgabepreis den auf die Getränke entfallenden Entgeltanteil mit 30 % des erzielten und vereinnahmten Pauschalpreises anzusetzen. Dann dafür 16 % USt. aus dem errechneten Betrag abführen statt der 5 % für Speisen.

Auch Hotels oder Beherbergungsunternehmen, Sporthotels oder Sportschulen mit kurzfristigen Übernachtungsangeboten können eine weitere geltende Vereinfachungsregelung nutzen, wenn ein Pauschalpreis für Unterkunft und auch sog. Nebenleistungen verlangt wird. Man darf daher etwa für die im Gesamtpreis mitenthaltenen Getränke aus der Minibar, für die Parkplatznutzung, das zu zahlende Telefon oder Internetleistungen, also die sog. Nebenleistungen, dann dies mit 15 % auf das Gesamtentgelt pauschalieren.

Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 15 % gilt auch dann, wenn man bei einem Festpreis für die Übernachtung freie Getränke zum Frühstück hat, also der Saft, Kaffee bis hin zum Sekt.

Hinweis: Diese Pauschalierungsmöglichkeiten gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021. Also jeweils abprüfen beim Verein, beim Verband, ob man diese Möglichkeit wegen Kombiangeboten mit der Pauschalierung von Nebenleistungen nutzen sollte!

 

Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 30.06.2020, IIIC 2-S 7030/20/10009-004

Beachten Sie hierzu bitte auch die News vom 02.07.2020 „Neues BMF-Schreiben zur Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020!“.