Autor: Prof. Gerhard Geckle | 06.04.2020

Arbeitsunfähigkeit in der Corona-Krisenzeit

Aktuell haben sich die Sozialversicherungs-Spitzenverbände und die Kassenärztliche Vereinigung darüber verständigt, dass für Ärzte die Möglichkeit besteht, auf etwaige Erkältungssymptome/Erkrankung der Atemwege ohne besonders schwere Symptomatik zunächst von gesetzlich Versicherten zu reagieren und bei Atemwegserkrankungen und jetzt auch bei COVID-19-Infektionsverdachtsfällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) auszustellen, dies mit einem Zeitraum für maximal 14 Tage; bisher ging das nur maximal für sieben Tage.
Bild: Getty Images, Inc.

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Diese telefonische Krankschreibung bei Corona-Verdacht für Menschen mit leichten Atemwegserkrankungen war ursprünglich ohnehin nur bis 23.04.2020 befristet. 

Diese telefonische Ausnahmeregelung wurde nun wieder dahingehend geändert, dass man doch den Arzt „sehen“ muss, die nur telefonische Beratung bei Atemwegsbeschwerden und telefonischer Krankschreibung ist ab 20.04.2020 nicht mehr möglich.

Einem neuen Vorstoß, gerade der Hausärzte, diese Ausnahmeregelung sogar bis zum 3. Mai zu verlängern, wurde nicht gefolgt.

Seit dem 20.04.2020 ist ein unmittelbares Arztgespräch erforderlich, um durch persönliche Untersuchung auch die Frage der Arbeitsunfähigkeit zu klären.

 

Die Empfehlung, beim Eigenverdacht auf Corona oder unklaren Symptomen den Arzt telefonisch zu kontaktieren und das weitere Vorgehen auch mit dem Besuch nach Terminabklärung in der Praxis zu besprechen, sollte nach wie vor beachtet werden, um eben andere Patienten nicht zu gefährden.

Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vom 17. April 2020.

Der Arzt entscheidet dabei u. a. die Notwendigkeit eines erforderlichen Labortests oder aber auch die Überweisung an einen anderen Facharzt etc. Möglich ist auch die Zusendung einer Überweisung hierfür per Post.

Erleichtert wird dabei auch u. a. die sonst übliche Pflichtvorlage der Versichertenkarte von Kassenpatienten. War man bereits Patient, wird ohne Präsenzvorlage der Karte nur auf deren Aktualität intern durch die Praxis überprüft. 

Für den Arzt am Telefon gibt es eine Sondervergütungsregelung. Diese Sondervereinbarung ist zunächst bis 23.06.2020 befristet.

Quelle: Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 23.03.2020.

 

Telefonische Krankschreibung wieder möglich!

Da es nach dieser Festlegung der zunächst nur noch eingeschränkten telefonischen Beratung bundesweit zu erheblichen Protesten kam, wurde auch mit Blick auf die nun laufenden weiteren Schutzmaßnahmen allgemein ab 27.04.2020 die telefonische Befunderhebung für Krankschreibungen nochmals neugefasst und auch zeitlich verlängert.

Damit gilt nach der Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses für die erfolgte inhaltliche Anpassung mit den Vorgaben für Vertragsärzte:

Zunächst befristet bis zum 4. Mai 2020 darf für Ärzte bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schweren Symptome aufweisen, dies für einen Zeitraum von sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. 

Auch das Fortdauern der schon vorliegenden Arbeitsunfähigkeit kann telefonisch über den Arzt nach nochmaliger telefonischer Beratung für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Werktagen erfolgen.

Fazit: Damit ist derzeit die telefonische Krankschreibung durch Kassenärzte weiterhin möglich und auch sinnvoll. Wenn man selbst als Patient noch keine schweren Symptome hat, bei Beschwerden der oberen Atemwege aber zur Sicherheit lieber von der Arbeitsstelle fernbleiben will, lässt sich das über den telefonischen Kontakt zum Arzt nun erreichen.

Diese Festlegung durch den Beschluss ist zwar begrenzt bis zum 04.05.2020 – rechtzeitig vor Auslaufen der Regelung, die rückwirkend zum 20.04.2020 gilt, wird aber eine weitere vergleichbare Einschätzung durch dieses oberste Ärzteorgan erwartet.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Beschluss vom 20.04.2020, zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgesehen.