Satzungsänderung kann Gemeinnützigkeit gefährden
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Zur Erinnerung:
- Das sogenannte § 60a AO-Verfahren wurde 2013 durch das EhrenamtsstärkungsG in die AO eingeführt und hat das Ziel, dass das Finanzamt dem Verein per Bescheid zu bestätigen hat, ob dessen Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO genügt.
- Diese Feststellung kann auf Antrag des Vereins oder von Amts wegen erfolgen.
- Wenn die Feststellung durch das FA positiv getroffen ist, hat der Verein die Sicherheit, dass seine Satzung aus steuerrechtlichen Gründen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und damit die Gemeinnützigkeit – unter diesem Gesichtspunkt! – gesichert ist.
Problem Satzungsänderung
Wenn ein Verein einen solchen § 60a-AO-Bescheid von seinem Finanzamt erhalten hat, hat dieser Bindungswirkung (§ 60a Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 3 AO).
Aber: Diese Bindungswirkung entfällt in dem Moment, in dem der Verein seine Satzung ändert. Nach § 60a Abs. 4 AO entfällt nämlich diese Bindungswirkung, wenn eine erhebliche Änderung der Verhältnisse vorgenommen wird, was bei einer Satzungsänderung der Fall ist.
Die Entscheidung
Das FG vertritt in seiner u. a. Entscheidung die Auffassung, dass das FA bei jeder Satzungsänderung, die für die Gemeinnützigkeit von Bedeutung sein kann, erneut zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung noch vorliegen.
Folge ist, dass ein bereits ergangener Feststellungsbescheid nach § 60a AO aufgehoben werden muss, wenn bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist.
Erheblich und relevant sind alle Bestimmungen der Satzung, die für das Vorliegen der formellen Voraussetzungen gemäß §§ 51, 59, 60 und 61 AO von Bedeutung sind, dies sind beispielsweise die Regelungen der Satzung
- bei einer Änderung des Zwecks des Vereins,
- bei Anpassungen der Formulierungen in der Satzung an die Steuer-Mustersatzung und
- bei Änderungen der Vermögensbindung.
Ungeklärt ist in der Rechtsprechung bisher, ob eine Aufhebung auch dann erfolgen muss oder kann, wenn der Verein seine Satzung zwar ändert, diese Änderung aber im Ergebnis nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit ist.
MERKE:
Der Anwendungserlass zur AO zu § 60a Abs. 4 AO in der Fassung 2019 (RZ 7) regelt dazu, dass zivil- und vereinsrechtliche Änderungen der Satzung ohne steuerliche Relevanz unerheblich i. S. des § 60a Abs. 4 AO sind.
Das FG hat in seiner u. a. Entscheidung dazu klargestellt, dass mit dem Begriff „erhebliche Verhältnisse“ die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO gemeint sind, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung gemeinnützigkeitsschädlich ist oder nicht.
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PRAXISHINWEIS Unabhängig von dieser Detaildiskussion sollte ein Vorstand daher strikt darauf achten, rechtzeitig vor jeder Satzungsänderung die rechtliche Stellungnahme des Finanzamtes dazu einzuholen, und zwar rechtzeitig vor der Einberufung der Mitgliederversammlung. Nach Eintragung einer Satzungsänderung (§ 71 Abs. 1 BGB) muss weiter darauf geachtet werden, die neue Satzung dem FA vorzulegen. Dann kann das FA entscheiden, ob ein neuer § 60a-AO-Bescheid zu erlassen ist oder nicht. |
Wichtiger Hinweis:
Die Entscheidung des FG ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) – Az.: VR 40/18 – eingelegt wurde.
Fundstelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.11.2018, Az.: 8 K 11191/16
