Autor: Stefan Wagner | 06.08.2019

Wie werden Schiedsrichter besteuert?

Die Frage, wie die Einkünfte von Schiedsrichtern, Kampfrichtern, Wertungsrichtern etc. im Rahmen von Spielen, Wettkämpfen und Turnieren zu besteuern sind, liefert immer wieder Gesprächsstoff in der Praxis und wird häufig selbst von Verbänden gegenüber diesen Personen falsch vermittelt, sodass Streitigkeiten mit den Finanzämtern vorprogrammiert sind.
Bild: Adobe Systems, Inc.

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PRAXISHINWEIS

Maßgeblich bei dieser Frage ist, auf welcher Ebene Schiedsrichter etc. eingesetzt werden. Dazu gibt es klare Vorgaben der Finanzverwaltung, wie z. B.

  • OFD Frankfurt, Verfügung v. 24.04.2012, Az.: S 2257 A – 19 St 218
  • LfSt Bayern, Verfügung v. 15.01.2010, Az.: S 2257.2.1. – 5/3 St 32.

 

 

Aktuelle Entscheidung des BFH

Fußballschiedsrichter sind steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig, wenn sie international im Einsatz sind.

Sie begründen jedoch bei solchen Einsätzen am jeweiligen Spielort im Ausland keine Betriebsstätte.

Dies hat zur Folge, dass der deutsche Fiskus Gewerbesteuer auf diese Einkünfte im Ausland festsetzen kann.

 

Sachverhalt

Der Kläger des Verfahrens war in den Streitjahren als Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig.

Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga u. a. Spiele im Rahmen einer von der FIFA veranstalteten Weltmeisterschaft sowie – jeweils von der UEFA durchgeführt – der Qualifikation zu einer Europameisterschaft, der UEFA Champions League und des UEFA Cups. Mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Gewerbesteuer war er beim FG noch erfolgreich.

 

Begründung des Gerichts

Ein Schiedsrichter unterhält mit seiner Schiedsrichtertätigkeit einen Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG.

Die Schiedsrichtertätigkeit begründet steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbstständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird.

Dabei folgt die Selbstständigkeit daraus, dass

  • ein Schiedsrichter bei der Einkünfteerzielung auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und Unternehmerinitiative entfalten kann;
  • ein „Anstellungsverhältnis" nicht vorliegt, auch wenn (nach der Zusage, die Spielleitung zu übernehmen) die Tätigkeit hinsichtlich des Ortes und der Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Fußballverbände bestimmt wird.
  • Zusätzlich besteht während des Fußballspiels, und damit während des Schwerpunkts der Schiedsrichtertätigkeit, keine Weisungsbefugnis des Verbands gegenüber dem Schiedsrichter;
  • zudem trägt ein Schiedsrichter das Vermögensrisiko für Ausfallzeiten.

Der Kläger hat sich zudem am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt:

  • Bei den von dem Kläger übernommenen Spielleitungen als Schiedsrichter handelt es sich um Dienstleistungen, die von den für die jeweilige Spielklasse qualifizierten Schiedsrichtern und damit einer Vielzahl von Personen gleichermaßen angeboten werden und angesichts des von den Verbänden gezahlten Entgelts auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.
  • Schon der Umfang der in Deutschland geleiteten Spiele ging über den Rahmen einer „privaten" und in diesem Sinne nichtunternehmerischen Betätigung hinaus, was insbesondere durch die Anzahl der Spiele und die Höhe der durch sie erzielten Einnahmen belegt wird.

Die Tätigkeit des Schiedsrichters ist auch keine selbstständige Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 EStG.

Auch die vom Kläger durch die im Ausland geleiteten Spiele erzielten Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer, da er nur eine einzige Betriebsstätte, nämlich in seiner inländischen Wohnung als Ort der „Geschäftsleitung", hatte.

An den Spielorten (in der jeweiligen Schiedsrichterkabine) unterhält er hingegen keine „feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient", und damit auch keine Betriebsstätte.

Auch wenn sich der Fußballschiedsrichter (im Gegensatz zu Schiedsrichtern manch anderer Sportarten) bei der Berufsausübung körperlich betätigt, übt er keine Tätigkeit als „Sportler" aus.

Zwar wird seine Tätigkeit von den Zuschauern des Fußballspiels wahrgenommen, sie ermöglicht aber lediglich anderen Personen (den Spielern), diesen sportlichen Wettkampf zu bestreiten.

 

Fundstelle: BFH, Urteil v. 20.12.2017, Az.: I R 98/15