Autor: Stefan Wagner | 24.04.2019

Umsatzsteuer: Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Flächen

Die Umsätze von Vereinen und Verbänden können sehr wohl der Umsatzsteuer unterliegen – dies ist soweit bekannt. Im Gegenzug besteht dann der Vorsteuerabzug. Anders ist dies freilich, wenn die Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Dann besteht auch kein Vorsteuerabzug – was in der Praxis ein Problem darstellt.
Bild: MEV Verlag

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Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Flächen

Noch größer wird das Problem, wenn mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben teilweise für steuerfreie und teilweise für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

Die Vorsteuer kann dann nur anteilig geltend gemacht werden, weshalb der Frage des Verhältnisses von steuerfrei zu steuerpflichtig als Aufteilungsmaßstab entscheidende Bedeutung zukommt.

Diese Frage tritt häufig, z. B. bei Gebäuden und Sporthallen, auf, die der Verein errichtet hat, vor allem dann, wenn diese Flächen oder Räume an Dritte vermietet werden.

 

 

Entscheidung des BFH

Im o. a. Fall ließ der BFH als Aufteilungsmaßstab die Nutzungszeiten zu.

Auch wenn üblicherweise eine Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Flächen und Gebäuden anhand der entsprechend vermieteten Quadratmeter oder auf der Grundlage der tatsächlich erzielten Umsätze erfolgt, folgte der BFH im o. a. Fall dem Vorschlag des Vereins.

 

 

Auf die Buchhaltung achten!

Grundlage für solche Überlegungen in gemeinnützigen Organisationen ist immer wieder das Vier-Sphären-Prinzip, das der Buchhaltung zugrunde liegt. Nur die richtige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben und die richtige Zuordnung der Nutzung von Räumen, Flächen und Gebäuden kann den Verein vor einer Fehlentscheidung im Umsatzsteuerrecht bewahren.

Das Thema Umsatzsteuer ist sicher das schwierigste Rechtsgebiet auch innerhalb des Vereinssteuerrechts und hier kann nur dringend empfohlen werden, sich eines kundigen (!) Steuerberaters zu bedienen.

 

Fundstelle: BFH, Urteil v. 20.06.2018, Az.: V R 23/16