Feststellungsverfahren § 60a AO: Finanzamt darf nur Satzung prüfen

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Die Entscheidung
Das Finanzamt wollte einem Verein die Gemeinnützigkeit verwehren, der im Verdacht stand, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu fördern, und verweigerte den Bescheid nach § 60a AO.
Das FG sah dies allerdings anders: Wenn das FA prüft, ob ein Verein gemeinnützig sein kann, darf es das nur anhand der Satzung tun. Das FA darf die Gemeinnützigkeit nicht mit dem Argument verweigern, dass die (erwartete spätere) tatsächliche Geschäftsführung des Vereins gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften verstoße.
Prüfungsmaßstab nach § 60a AO ist also nur die Satzung des Vereins und die Frage, ob diese die Anforderungen an die Steuer-Mustersatzung (§ 60 AO) erfüllt.
Eine Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins findet in diesem Verfahren nicht statt. Diese Tatsachenermittlung bleibt dem Veranlagungsverfahren vorbehalten, also der Prüfung im Rahmen der vom Verein eingereichten Steuererklärung.
Fundstelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.03.2018, Az.: 10 K 3611/16