Autor: Stefan Wagner | 10.04.2019

Feststellungsverfahren § 60a AO: Finanzamt darf nur Satzung prüfen

Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 wurde in die Abgabenordnung (AO) das Verfahren nach § 60a AO zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO eingeführt. Dieses neue Verfahren löst die sog. vorläufige Bescheinigung ab. Es handelt sich dabei um einen sog. Grundlagenbescheid. Geprüft werden dabei nur die satzungsmäßigen Voraussetzungen.
Bild: Fotolia LLC.

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Die Entscheidung

Das Finanzamt wollte einem Verein die Gemeinnützigkeit verwehren, der im Verdacht stand, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu fördern, und verweigerte den Bescheid nach § 60a AO.

Das FG sah dies allerdings anders: Wenn das FA prüft, ob ein Verein gemeinnützig sein kann, darf es das nur anhand der Satzung tun. Das FA darf die Gemeinnützigkeit nicht mit dem Argument verweigern, dass die (erwartete spätere) tatsächliche Geschäftsführung des Vereins gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften verstoße.

Prüfungsmaßstab nach § 60a AO ist also nur die Satzung des Vereins und die Frage, ob diese die Anforderungen an die Steuer-Mustersatzung (§ 60 AO) erfüllt.

 

Eine Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins findet in diesem Verfahren nicht statt. Diese Tatsachenermittlung bleibt dem Veranlagungsverfahren vorbehalten, also der Prüfung im Rahmen der vom Verein eingereichten Steuererklärung.

 

Fundstelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.03.2018, Az.: 10 K 3611/16