Autor: Prof. Gerhard Geckle | 03.09.2018

Vereins-Arbeitgeberhinweise zur Sozialversicherung 2019

Umlagen für Beschäftigungsverhältnisse bleiben konstant für 2019! Die von Vereinen/Verbänden auch für die Durchführung von Mini-Job-Verhältnissen bei Vergütungen zu zahlenden Umlagen werden auch für 2019 derzeit der Höhe nach offenbar unverändert bleiben. Es geht hierbei um die Umlagen U1, U2 und U3, die jeweils bei Vergütungen nach dem mitzuteilenden rentenversicherungspflichtigen Gesamtjahresentgelt noch per Bescheid festgesetzt und nacherhoben werden.
Bild: Michael Bamberger

Bild: Michael Bamberger

Die Umlage U1 bleibt auch bei 0,9 % wie bisher. Diese Umlage wird für den möglichen Ausgleich von erbrachten Arbeitgeberaufwendungen für die Fälle der Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen, Kuren, Heilbehandlungen von Beschäftigten auf Antrag gezahlt. Wobei die Teilnahme am Ausgleichsverfahren nur für Vereine/Verbände in ihrer Arbeitgeberstellung in Betracht kommt, bei denen nicht mehr als 30 Beschäftigte vorhanden sind.

Die weitere Pflichtumlage U2 betrifft die geleisteten Zahlungen von Arbeitgebern bei Mutterschaft von Beschäftigten und damit verbundenen Leistungsverpflichtungen nach dem Mutterschaftsgesetz. Dies auch völlig unabhängig von der Zahl der Beschäftigten bei Vereinen/Verbänden.

Auch die Insolvenzgeldumlage U3 soll für das Kalenderjahr 2019 unverändert bei 0,06 % aus der Bemessungsgrundlage bleiben. Damit die gleiche Belastung unverändert in gleicher Höhe wie auch schon für 2018. Dies ist eine Pflichtumlage, die auch von jedem Verein/Verband zu tragen ist, soweit sozialversicherungspflichtige Vergütungen gezahlt werden.

Wobei es als ergänzenden Hinweis allerdings zahlreiche gesetzliche Befreiungen von der Zahlung der Insolvenzumlage für u. a. Bund, Länder, Gemeinden/Städte, Körperschaften und Stiftungen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliche Rundfunkanstalten und übrigens auch Privathaushalte gibt.

Quelle: Hinweise zum Ausgleichsverfahren U1 und U2 v. 07.11.2017 des GKV-Spitzenverbandes; Entwurf der Insolvenzgeldumlagen-Verordnung 2019

 

HINWEIS

Erstattungen von gezahlten Aufwendungen für die drei oben genannten Versicherungsfälle gibt es auf Antrag – wobei für geringfügig Beschäftigte und Anmeldung als Mini-Job-Verhältnisse im Regelfall stets die Mini-Job-Zentrale zuständig ist. Bei der Umlagepflicht und Verpflichtung zur Zahlung der Umlagen kommt es im Wesentlichen auf die gezahlten, rentenversicherungspflichtigen Entgelte/Vergütungen an Beschäftigte an.

 

Wird mit Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG oder des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG die steuerbegünstigte Vergütung abgerechnet, dies auch entsprechend der Erklärung des Beschäftigten bis zur Höhe der Freibetragsnutzung jeweils steuer- und sozialversicherungsfrei, werden diese Vergütungen bei der von den Vereinen/Verbänden in ihrer Arbeitgeberstellung mitzuteilenden Bemessungsgrundlage unberücksichtigt bleiben!

Unverändert für 2019 soll auch der Beitrag zur Künstlersozialversicherung bei 4,2 %, wie schon für 2018, bleiben. Eine Abgabe, die u. a. die Deutsche Rentenversicherung Bund aus Anlass von Sozialversicherungsprüfungen bei Vereinen/Verbänden regelmäßig für Vorjahre mit überprüft.

 

Weitere geplante Änderungen im Sozialversicherungsrecht mit Wirkung ab 2019

Aus dem weiten Bereich der Sozialversicherung zeichnet sich zudem ab, dass man die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung um 0,3 % auf dann 2,7 % ab 2019 absenken will. 

Im Bereich der Pflegeversicherung soll es hingegen zu einer ansteigenden Beitragsbelastung kommen; statt wie bisher für 2018 noch 2,81 %, soll für 2019 dieser Satz auf 2,85 % erhöht werden. Soweit es um kinderlose Arbeitnehmer geht, dann sogar auf 3,1 % ab 2019.