Vermietung von Ausstellungsflächen durch gemeinnützigen Verein ist steuerpflichtig und stellt Werbung dar

Bild: MEV Verlag GmbH
Worum geht es?
Wenn Vereine und Verbände Veranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführen, werden diese häufig durch Ausstellungen, Informations- und Werbestände von Firmen, Partnerunternehmen und Sponsoren begleitet. Diese mieten dafür eine Standfläche vom Veranstalter an.
Wie sind diese Einnahmen aus der Vermietung im Rahmen der Veranstaltung steuerlich zu bewerten?
Handelt es sich um einen einheitlichen Zweckbetrieb oder um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
Rechtliche Beurteilung durch das Gericht
Das FG kam zu dem Ergebnis, dass ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Vermietung von Standflächen" vorlag. Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Vermietung von Standflächen" ist gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen zu ermitteln.
Das Gericht vertritt dabei die Auffassung, dass eine pauschale Gewinnermittlung gemäß § 64 Abs. 6 AO auch bei Einnahmen aus der Überlassung von Ausstellungsflächen an Unternehmen für Werbezwecke während einer Mitgliederversammlung, eines Kongresses oder einer vergleichbaren Veranstaltung anzuwenden ist, sofern es sich bei der Veranstaltung um einen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO handelt und die Einnahmen für die Standflächenüberlassung untrennbar mit der Veranstaltung verbunden sind.
PRAXISHINWEIS Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (BFH München V R70/17). Das Verfahren ist noch anhängig und noch nicht entschieden. |
Fundstelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 05.09.2017, Az.: 6 K 2010/16 KG