Autor: Prof. Gerhard Geckle | 17.05.2018

Kommt die Erhöhung der Freigrenze für wirtschaftliche Einnahmen bei unseren Vereinen?

Darauf haben viele gemeinnützige Vereine und Verbände schon lange Zeit gewartet: Die seit Jahrzehnten ausstehende Erhöhung der sog. Freigrenzen-Regelung für die erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll angepasst werden!
Bild: Fotolia LLC.

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Bislang waren gemeinnützige Vereine/Verbände, auch die gGmbH, nur dann von Körperschaft- und Gewebesteuerbelastungen befreit, wenn man mit allen im Kalenderjahr erzielten Bruttoeinnahmen nicht mehr als 35.000 Euro insgesamt vereinnahmen konnte (§ 64 Abs.3 AO). Also meist für erhaltene Bewirtungsumsätze (Speisen und Getränke), für Werbeeinnahmen und alle weiteren steuerpflichtigen Einnahmen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.


Rutschte man mit nur einem Euro im Jahr über die bisherige Freigrenze, musste eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt werden, also Bruttoeinnahmen abzüglich zuordenbaren Ausgaben. Für die Steuererklärung des Vereins wurde dann die Körperschaft- und Gewerbesteuer ermittelt, wobei vom Überschuss noch jeweils für diese beiden Steuerarten ein besonderer Steuerfreibetrag von 5.000 Euro zuvor noch abgezogen wurde. Ergab dies im Regelfall doch noch einen festgestellten Gewinn, kam auf den Verein/Verband die Körperschaftsteuer mit 15 % zu, zudem noch die separate Gewerbesteuerfestsetzung, so dass pauschal betrachtet etwa 30 % aus dem erwirtschafteten Jahresergebnis an Steuern an das Finanzamt gezahlt werden mussten.


Es soll künftig besser laufen: Das Land Bremen hat eine aktuelle Bundesratsinitiative gestartet, mit dem Ziel, mit der durchaus möglichen Rückendeckung der weiteren Bundesländer dann auch im Bundestag die Regierung von der Erhöhung der Freigrenzen-Regelung zu überzeugen.


Der Vorschlag geht darauf hinaus, die bisherige Freigrenze auf 45.000 Euro zu erhöhen. Ein schon längst fälliger Schritt, um gerade kleine und mittelgroße Vereine von sonst schnell drohenden Steuerzusatzbelastungen zu entlasten. Sicher auch ein kleiner Vorteil für Finanzämter mit einer sich ergebenden Verringerung des Prüfungsaufwands.


Dieser Vorschlag für die erhöhte Freigrenze sollte daher unbedingt bald die parlamentarischen Hürden nehmen und dann – mit aller Vorsicht – wohl zumindest für das Steuerjahr 2019 zur Anwendung kommen.


Wir berichten hierüber!


Fundstelle: Senat Bremen, Pressemitteilung v. 15.05.2018