Autor: Stefan Wagner | 17.11.2022

Was muss bei der Anwendung der Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO beachtet werden?

Kernaussage der Entscheidung: Die Satzung eines gemeinnützigen Vereins muss eindeutig zum Ausdruck bringen, ob ein Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen möchte.
Bild: Fotolia

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Um was geht es in diesem Fall?

Aus § 1 der Steuer-Mustersatzung zu § 60 AO ergibt sich, dass die Satzung die Regelung enthalten muss, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

 

Aus dem amtlichen Wortlaut der Steuer-Mustersatzung ergibt sich ferner, dass nicht verfolgte Zwecke aus dieser Standardformulierung zu streichen sind. Das bedeutet, dass ein Verein sich in seiner Satzung ausdrücklich auf die verfolgten Zwecke festlegen und dies auch in der Formulierung klar zum Ausdruck bringen muss.

 

 

BEISPIEL

§ xx Zweck des Vereins

(1) Der XY e. V. mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …

Nach der Entscheidung des FG wäre es danach unzulässig, den Einleitungssatz in Abs. 1 ganz weg zu lassen, oder sich nicht konkret auf einen der drei steuerbegünstigten Zwecke festzulegen.

Bei der Formulierung der Satzung eines gemeinnützigen Vereins sollte daher auf diese Regelung in der Satzung und die konkrete Anwendung der Steuer-Mustersatzung besonders Wert gelegt werden.

 

Vorsicht beim „Gegenstück“: Vermögensbindung

Unabhängig von der Entscheidung des FG ist bei der Formulierung der Satzung eines gemeinnützigen Vereins zur sogenannten Vermögensbindung jedoch Folgendes zwingend zu beachten:

Unter Vermögensbindung nach §§ 61 i. V. m. 55 Abs. 1 Nr. 4 AO ist die Regelung in der Satzung zu verstehen, wer bei Auflösung des Vereins der sogenannte Vermögensanfallsberechtigte ist, d. h., wer das Vereinsvermögen übertragen bekommt.

Diese Regelung ist in der Regel am Ende einer Vereinssatzung zu finden.

§ 5 der Steuer-Mustersatzung enthält auch dazu konkrete Vorgaben, wie diese Regelung zu formulieren ist, so stehen zwei Varianten zur Verfügung:

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

a) an – den – die – das …….. (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

oder

(b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für …… (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks; vgl. Katalog, § 52 Abs. 2 AO, 53, 54 AO).

 

Entscheidet sich ein Verein für die Variante a) und benennt einen konkreten Vermögensanfallsberechtigten, so ist nach dem Wortlaut der Steuer-Mustersatzung darauf zu achten, dass die Zweckbestimmung offen zu formulieren ist und hier im Gegensatz zur Formulierung im Einleitungssatz (vergleiche oben) keine Streichungen vorgenommen werden dürfen.

 

BEISPIEL

§ xx Vermögensbindung

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt xy, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Fundstelle: Finanzgericht (FG) Hessen, Urteil vom 27.11. 2020, Az.: 4 K 619/18