Abwahl von Vorstandsmitgliedern

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Wie ist die Rechtslage?
Wenn Vorstandsmitglieder in einem Verein unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen und in diesem Zusammenhang verschiedene vertragliche Beziehungen bestehen, dann wird es für einen Verein schwierig, sich von einem solchen Vorstandsmitglied zu trennen. Denn die Abwahl eines Vorstandsmitglieds bedeutet nicht, dass auch die übrigen Vertragsbeziehungen damit erlöschen.
So können – je nach Einzelfall – zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein mehrere unterschiedliche Vertragsverhältnisse bestehen. Dies betrifft nicht nur die Vorstandstätigkeit als solches, sondern auch andere Vertragsbeziehungen, wie z. B. eine Übungsleitertätigkeit oder die Tätigkeit als nebenberuflicher Platzwart.
HINWEISE FÜR DIE VORSTANDSARBEIT
In der Praxis sollte bei der Vertragsgestaltung mit Vorstandsmitgliedern immer ein Schritt weitergedacht werden. Dies betrifft nicht nur die eigentliche Vorstandstätigkeit, sondern auch weitere Funktionen und Aufgaben, die ein Vorstandsmitglied im Verein gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Vertrages wahrnimmt.
Der nicht unwahrscheinliche Fall, dass es zu Problemen mit einem Vorstandsmitglied kommt, dieses sogar abberufen wird oder freiwillig zurücktritt, muss beim Abschluss von Verträgen mit einem Vorstandsmitglied bedacht werden.
Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Verträge rund um die eigentliche Vorstandstätigkeit, insbesondere um die Vergütung, handelt. Hier sollte bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass für den Fall, dass das Vorstandsamt endet, auch die Verträge automatisch beendet werden.
Fundstelle: Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Urteil v. 01.09.2020, Az.: 4 U 46/19