Mildtätige Zuwendungen an Einzelpersonen nur mit Satzungsgrundlage

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Wie hat das Gericht entschieden?
Der Satzungszweck und die Zweckverwirklichung nach § 60 AO müssen in der Satzung so konkret wie möglich formuliert sein.
Aus der Satzung eines Vereins muss sich eindeutig ergeben, welche steuerbegünstigten Zwecke der Verein verfolgen will. Die Regelungen der AO unterscheiden zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken, wobei jeweils unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Anerkennung durch das Finanzamt erhalten zu können. Deswegen ist es erforderlich, dass die Verfolgung mildtätiger Zwecke in der Satzung ausdrücklich angegeben wird (§ 53 AO).
MERKE
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Hinweis für die Vorstandsarbeit
Ein gemeinnütziger Verein sollte daher sehr genau prüfen, wenn er einer einzelnen (hilfsbedürftigen) Person eine Zuwendung/Spende/Unterstützung zukommen lassen möchte, wenn dies nicht ausdrücklich Satzungszweck ist.
Fundstelle: Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2019, Az.: 6 K 94/16 K