Autor: Stefan Wagner | 12.03.2021

Satzung: Regelung zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister beachten

Ein Verein war seit 1986 im Vereinsregister eingetragen, seine Satzung enthielt die korrekte Regelung nach § 57 Abs. 1 BGB, wonach der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. 2018 änderte der Verein seine Satzung und die Regelung zur Eintragung im Vereinsregister wurde gestrichen.
Bild: Adobe Stock, Inc.

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Um was geht es in diesem Fall?

Das Registergericht hat den Antrag auf Eintragung der neuen Satzung im Vereinsregister mit der Begründung zurückgewiesen und wollte den Verein im Vereinsregister löschen, da die Satzung keine Regelung mehr enthielt, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen sein soll.

Die Satzung enthielt lediglich eine Regelung mit der Überschrift „Gültigkeit dieser Satzung“, nach der „diese Satzung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft tritt“. Auch diese Regelung war für das Registergericht nicht ausreichend.

 

 

LEITSATZ

Soll ein Verein im Vereinsregister eingetragen werden oder dort eingetragen bleiben, so muss sich dies aus der Satzung ausdrücklich ergeben.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, kann sich die Eintragung im Wege der Auslegung ergeben.

 

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG sah dies anders und baute dem Verein im Wege der Auslegung der Satzung eine Brücke zum Verbleib im Vereinsregister.

Gründungssatzung

Unbestritten ist aus Sicht des OLG, dass die Gründungssatzung eines e. V. die §§ 55 ff. BGB beachten und einhalten muss. Danach muss sich zwingend ergeben, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB).

§ 57 BGB: Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

(1)       Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2)       …

 

Spätere Änderungen der Satzung

Wenn die Satzung später geändert oder sogar vollständig neu gefasst wird, kann die Formulierung lauten, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen ist. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass dem Namen des Vereins der Zusatz „e. V.“ beigefügt wird (§ 65 BGB).

Verzicht auf Eintragung möglich?

Das OLG hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass ein im Vereinsregister eingetragener Verein auf seine Eintragung im Vereinsregister später wieder verzichten kann. Fehlt also in der geänderten Satzung die Satzungsbestimmung zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister, kann darin durchaus der Verzicht auf die Eintragung gesehen werden. Ob das tatsächlich so ist, muss durch Auslegung der gesamten Satzung geprüft werden.

MERKE!

  • Die Satzung eines Vereins ist grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten aus ihrem Inhalt heraus auszulegen.
  • Umstände, die außerhalb des Satzungstextes liegen und die nicht allgemein zugänglich und erkennbar sind, dürfen bei der Auslegung nicht beachtet werden.
  • Auch die Willensäußerungen oder Interessen der Gründungsmitglieder, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung dürfen bei der Auslegung nicht herangezogen werden.

Ergebnis

Das OLG kam vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Verein nicht auf seine Eintragung im Vereinsregister verzichten wollte.

Allein der Umstand, dass die Regelung zur Eintragung im Vereinsregister in der neuen Satzung fehlte, war nicht ausschlaggebend. Aufgrund der weiteren Regelungen in der Satzung (vgl. oben) war für das OLG klar erkennbar, dass der Verein von der weiteren Eintragung ausging, da ausdrücklich die Eintragung der neu gefassten Satzung im Vereinsregister geregelt war. Auch der Namenszusatz „e. V.“ ist ein weiteres wichtiges Indiz.

 

HINWEISE FÜR DIE VORSTANDSARBEIT

Wenn im Verein eine Satzungsänderung oder Neufassung der Satzung vorbereitet wird, empfiehlt sich immer das „Vier-Augen-Prinzip“, d. h., der Entwurf der geplanten Änderungen sollte von einem neutralen Dritten gegengelesen werden:

  • Ist die Neuregelung verständlich und nachvollziehbar?
  • Alt und neu vergleichen! Wenn die gestrichenen alten Passagen und die neuen Regelungen verglichen werden: wurde etwas übersehen, ging eine Regelung verloren?
  • Steht eine neue Formulierung nicht im Widerspruch zu anderen Regelungen der Satzung?

 

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2019,  Az.: I-3 Wx 190/19