Autor: Prof. Gerhard Geckle | 05.10.2020

Verein als Arbeitgeber: erhöhte Umlage bei Minijobs ab 01.10.2020!

Damit hatte man nicht gerechnet – recht kurzfristig und wohl auch mit dem Handlungsbedarf wegen der Corona-Krise wurde beim Umlageverfahren bei Krankheit (die sog. Umlage U1) dies geändert und etwas erhöht.
Bild: Mauritius images

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Dabei geht es um die Umlage für die Minijob-Verhältnisse mit bisher 0,9 % auf nunmehr ab Oktober 2020 auf dann 1,0 %.

Vereine /Verbände müssen daher gerade für Minijob-Verhältnisse auf diese veränderten Umlagen achten und dies bei der Gehaltsabrechnung zur Sicherheit überprüfen. Wobei mit Sicherheit z.B. Software-Lösungen zur Gehaltsabrechnung oder auch die Durchführung der Berechnung durch Steuerberater-Mandat/Lohnbüros dies mit berücksichtigt wird.

Eigentlich legen die Krankenkassen den Umlagesatz individuell fest, wenn Arbeitgeber am sog. Ausgleichsverfahren für die Lohnfortzahlung teilnehmen wollen. Dies gilt auch für Vereine/Verbände mit bis zu 30 Mitarbeitern, dies ohne Auszubildende und schwerbehinderte Mitarbeiter, wenn Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen erfolgt und man damit einen Teil der Lohnaufwendungen (bis 80 %) auf Antrag zurückerhält.

 

Die erhöhte Umlage betrifft nun die Minijob-Verhältnisse, wo man nach vier Wochen der Erstbeschäftigung als Minijobber im Verein/Verband auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, dies bei unverschuldeter Erkrankung.

Wenn der Verein/Verband mit einem Dauer-Beitragsnachweis arbeitet, werden die Umlagen automatisch angepasst und eingefordert. Nur wenn ein Verein als Arbeitgeber die Beiträge selbst, also ohne SEPA-Beitragslastschriftmandat überweist, ist diese Änderung mit zu berücksichtigen bei einem neuen Beitragsnachweis für Oktober 2020!

 

Zudem haben auch Minijobberinnen bei Schwangerschaften und den gesetzlich vorgesehenen Beschäftigungsverboten einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für den Verein/Verband ist das eine Pflichtmitgliedschaft. Zwar legt auch hier jede Krankenkasse den Umlagesatz für das Ausgleichsverfahren mit einem Anspruch auf Erstattung auf Antrag fest, soweit jedoch ein Verein/Verband als Arbeitgeber bereits seine Minijobs bei der Minijob-Zentrale angemeldet hat, wie meist üblich, legt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der (knappschaftlichen) Rentensicherung den Umlagesatz verbindlich fest. Dieser beträgt nun ab 01.10.2020 künftig 0,39 % (bisher 0,19 %) fortlaufend.

Der erhöhte Umlagebetrag wird auch hierbei mit dem für Minijobs zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Minijob-Zentrale abgeführt. Soweit der Minijob-Zentrale die Dauer-Beitragsnachweise vorliegen, ist keine Meldung erforderlich, da dies dort automatisch berücksichtigt wird, zusammen mit der geänderten Umlage U1.

Nur wenn Vereine die gesamte Umlage jeden Monat selbst überweisen, müssen die erhöhten Beiträge nach dem Arbeitsentgelt selbst berechnet werden. Der fällige Überweisungsbetrag ist ab diesem Monat Oktober anzupassen, zudem ist ein neuer Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln. Unbedingt beachten!

 

Wenn somit Vereine an ihre weiblichen Beschäftigten mit Gehaltsvergütung auf Minijob-Basis das Gehalt weiterzahlen während der Dauer des Beschäftigungsverbots bzw. bei Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen, kann man auf Antrag bei der Minijob-Zentrale diese Lohnaufwendungen zurückerhalten.

Geblieben ist für 2020 bisher die Pflicht-Insolvenz-Umlage U3 mit 0,06 %.

 

Für die Vereine/Verbände oder auch andere Arbeitgeber, rechtsformunabhängig, der Überblick:

Die Minijob-Umlagesätze ab 01.10.2020:

  • Steuer: 2 %
  • Krankenversicherung 15 %
  • Rentenversicherung 13 %
  • Umlage U1: 1,0 %
  • Umlage U2: 0,39 %
  • Umlage U3: 0,06 %.

Beispiel: Was bedeutet dies maximal für die Minijobber im Verein/Verband?

  1. Liegt man bei einem Höchstgehalt monatlich von 450 Euro, fallen damit an monatlichen Umlagen die 30 % im Regelfall an, somit 135 Euro, dazu kommen bei 450 Euro Gehalt die Umlagen U1 mit 4,50 Euro, die Umlage U2 mit 1,76 Euro und die Umlage U3 mit 0,27 Euro hinzu.
  2. Soweit Beschäftigte eine betreuerische/pädagogische Tätigkeit ausüben, also nebenberufliche steuerbegünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG, kann der Verein/Verband bis zu 650 Euro monatlich auszahlen. Die Abgabenlast bleibt dann bei einem sozialversicherungsrelevanten Entgelt von 450 Euro, sodass dann noch die 135 Euro an Abgaben und 6,53 Euro maximal an Umlagen hinzukommen.

 

Der Oktober-Hinweis: Der geänderte neue Beitragsnachweis bei fehlendem Dauer- Beitragsnachweis muss am 25.10.2020 für Oktober 2020 bei der Minijob-Zentrale sein. Wenn kein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug besteht, muss der Betrag bis 28.10.2020 überwiesen sein.