Tiervermittlung durch Tierschutzvereine

Bild: MEV Verlag
Quelle: Finanzgericht Nürnberg, rechtskräftiges Urteil vom 21.02.2020, 2 K 114/19
Anmerkung:
Bis vor den Bundesfinanzhof ging der Rechtsstreit um die Frage, ob für eine verlangte Schutzgebühr für die Tiervermittlung dies mit dem vollen Regelsteuersatz (also derzeit 16 % bis zum Jahresende, dann wieder 19 % USt) besteuert werden muss. Der gemeinnützige Tierschutzverein verlangte und erhielt für viele Tiervermittlungen aus dem EU-Ausland Schutzgebühren bis zu 300 Euro, in Einzelfällen ermäßigt.
Das Finanzamt ordnete diese Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu und verlangt hohe Steuernachzahlungen dafür.
Das Finanzgericht bestätigte zunächst dem Verein, dass mit der Tiervermittlung ein begünstigtes Engagement im Zweckbetrieb vorliegen würde, für das allenfalls der ermäßigte USt-Satz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 1 UStG) greifen könnte. Denn diese Aufgabenstellung würde eben nicht in erster Linie der Erzielung der Einnahmen dienen.
Das Finanzamt verlor damit seinen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht; die nach dem Urteil hiergegen eingelegte Revision wurde soeben zurückgenommen (BFH, Az. XI R 4/20).
Hinweis:
Im Rahmen des Verfahrens musste sich das FG Nürnberg auch mit der Frage beschäftigen, ob der allgemeine Vereinszweck ausreicht und billigte noch die üblichen recht allgemeinen Satzungsformulierungen zur Tierrettung, insbesondere u. a. „die Hilfe für die in Not geratenen Tiere und Abgabe in gute Hände“.
Tierschutzvereine sollten aber zur Sicherheit gerade für die weitreichenden Vermittlungen von in Not geratenen Tieren im EU-Ausland dies als eine der Aufzählungen mit in den Vereinszweck aufnehmen. Die Satzungsformulierung bei der Aufgabenstellung enthielt am Anfang zum Glück das kleine Wörtchen „insbesondere“, das dazu beitrug, dass keine zu eng gefasste abschließende Aufzählung beim Vereinszweck im entschiedenen Fall vorlag.
Zumal sich diese Aufgabe der Tiervermittlung nunmehr als echte Herausforderung für die engagierten Tierschutzvereine im Interesse des Gemeinwohls entwickelt hat.
Tipp:
Das Urteil des FG Nürnberg kann wegen der interessanten Satzungshinweise für Satzungszwecke beim Tierschutz auch übers Internet nachgelesen werden.