Sofortiger Betriebsausgabenabzug bei Neuanschaffungen im Verein

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Es geht um die sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG), dies mit der Möglichkeit, dass man angeschaffte Wirtschaftsgüter bis zu einer Nettogrenze von 800 Euro sofort und vollständig abschreiben kann (so § 6 Abs. 2 EStG). Diesen Sofortabzug gibt es bereits seit dem 01.01.2018. Auch Vereine/Verbände und andere gemeinnützige Organisationen nutzen diese Möglichkeit, um je nach Wirtschaftsgut eine sonst längere jährlich aufgeteilte Abschreibungsrate nicht unbedingt nutzen zu müssen.
Diese 800 Euro-Grenze gilt nach wie vor, auch unabhängig von weiteren Steuerentlastungen in der Corona-Zeit durch die verschiedensten Steuerhilfsprogramme der Bundesregierung.
Ein Vorstoß zum Jahresende 2019 des Bundesrats (Stellungnahme vom 21.09.2018, auch über das Bürokratieentlastungsgesetz III), diese bekannte GWG-Sofortabschreibungsgrenze auf 1.000 Euro zu erhöhen, konnte bislang nicht mehr realisiert werden.
Somit bleibt es für 2020 auf jeden Fall bei diesem Grenzwert.
Wobei nach wie vor der Nettowert gilt. Somit hat dem Grunde nach die jetzt erfolgte Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020 bis zum Jahresende hierauf keinen unmittelbaren Einfluss.
Es kommt somit nur auf das Nettoentgelt an, somit nicht auf den zusätzlich hierfür anfallenden Umsatzsteuerbetrag.
Zwar können Vereine/Verbände mit Anschaffungen im unternehmerischen Bereich, also z. B. für den Zweckbetrieb, für den (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb den sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Vorsteuerbetrag nutzen, soweit man nicht Kleinunternehmer sein sollte. Da wird es dann schon teilweise spürbar darauf ankommen, wann genau der Kauf oder die Leistung erbracht wurde. Denn je nach Zeitraum ermäßigt sich auch die Umsatzsteuer ab 01.07.2020, befristet bis zum Jahresende. Soweit keine Umsatzsteuerermäßigung ohnehin greift, dann auf 16 % beim vollen USt-Satz, auf 5 % für den ermäßigten Steuersatz.
Gerade Vereine sollten da ab 01.07.2020 sehr sensibel und vor allem genau mit den neuen USt-Steuersätzen umgehen.
Wenn die Einnahmen teilweise aus der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte stammen, dann sind ab 01.07.2020 nur noch 16 % Umsatzsteuer fällig, wenn u. a. Getränke jeder Art und Güte serviert werden.
Deutlich besser sieht es bei dem Verkauf von Speisen aus. Bereits ab Jahresanfang 2020 verlangte der Gesetzgeber nur noch 7 % hierfür bei der Speiseabgabe/für Bewirtungen mit Speisen. Noch besser wird es dann ab 01.07.2020 bis Jahresende mit dann sogar nur 5 %.
Zur Klarstellung: Entscheidend ist stets der Tag der Leistungserbringung, also nicht das Rechnungsdatum!
Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern und für den Sofortabzug kann man so einen Computer- oder Laptopkauf, Kauf von Büromöbeln für den Verein verwirklichen oder den Kauf eines neuen Druckers/einer neuen Kaffeemaschine, wenn der Abgabe-/Endverkaufspreis nun bis zum 30.06.2020 höchstens bis 952 Euro ging, ab 01.07.2020 dann bei höchstens 928 Euro liegt.
Bei Verkaufsgegenständen mit dem ermäßigten USt-Satz von 5 % seit Juli 2020 kommt man mit 840 Euro Endpreis noch zur Sofortabschreibung bei 800 Euro netto.
Diese neue Gesamtwertgrenze von maximal 928 Euro mit vollem USt-Satz gilt unabhängig davon, ob die USt-Senkung weitergeben wird. Sie gilt damit auch dann, wenn der Verkäufer/Händler mit Rabatten arbeitet, die USt-Senkung beim Preis jetzt berücksichtigt. Wobei es neue Kaufangebote geben wird, die beim Nettopreis dann nun unter den 800 Euro im Einzelfall liegen werden.
Daher stets nach dem Nettoendpreis schauen, wenn man die GWG-Lösung mitnehmen/nutzen will. Vom Bruttopreis werden somit Skonto, Rabatte abgezogen, wenn dies gewährt wird, dann hierauf die Umsatzsteuer. Liegt man insgesamt damit noch unter 928 Euro je Wirtschaftsgut mit vollem USt-Satz, klappt die Sofortabschreibung!
Aber auch bei gekauften Lebensmitteln wie Backwaren, Fleisch, Gemüse etc. durch Vereine sollte man einen Blick auf die erhaltene Lieferrechnung werfen, ob der Verkäufer die anteilige USt-Senkung mitberücksichtigt hat, ob man auch für die Sofortabschreibung etwa bei größeren Belieferungen an Vereine/Verbände noch die GWG-Wertgrenze netto von 800 Euro, maximal also 840 Euro brutto, einhalten kann.
Buchhaltungshinweis:
Liegt das jeweilige Wirtschaftsgut über 250 Euro im Einzelfall, muss dies in ein besonderes Verzeichnis für die GWG aufgenommen werden. Unabhängig davon, ob man die Sofortabschreibung realisieren kann.
Liegt man etwa für den Kauf von Schreibmaterialien, Noten, kleinen Ausrüstungsgegenständen u. Ä. unter dem Nettowert von 250 Euro, dann kann man auf die Erfassung im Verzeichnis verzichten.
Als weitere Alternative kann man auch die sog. Poolabschreibung (§ 6 Nr. 2 und 3 EStG) nutzen, wenn man selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und sogar bis 1.000 Euro darin erfasst und dann dies pro Wirtschaftsjahr fünf Jahre lang gleichmäßig mit einem Fünftel insgesamt abschreibt.