Der Blick in die Betriebsprüfer-Akte

Bild: Michael Bamberger
Das Finanzgericht Sachsen musste sich nun konkret im Klageverfahren mit der Kernfrage beschäftigen, ob es weiterhin einen Anspruch auf Akteneinsicht gibt, was für den Fall der Akteneinsicht alles überlassen werden muss und für was beim Auskunftsverlangen in Bezug auf die geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch Auskunft gegeben werden muss.
Das Finanzgericht stellte klar in seiner Entscheidung, dass es keine Einsicht oder auch Herausgabepflicht gibt für Unterlagen, die selbst von dem Finanzamt/Prüfungsdienst erstellt und angefertigt, d. h. selbst „geschaffen“ wurden. Auch etwaige interne Schlussfolgerungen oder Bewertungen aus vorhandenen Daten fallen nicht unter den Verarbeitungsbegriff und rechtfertigen keinen Auskunftsanspruch.
Dagegen, so die positive Beurteilung des Gerichts, hat auch ein Steuerpflichtiger/sein Berater einen Anspruch darauf, dass er Kopien der personenbezogenen Daten einsehen kann und ihm diese zur Verfügung gestellt werden.
Gewürdigt hat das Gericht auch die Tatsache, dass es nach der DSGVO gegenüber früher nun weitergehende Informations- und Herausgabepflichten gibt.
Wobei ein Grundsatz gilt: schutzwürdige Rechte Dritter dürfen von der möglichen Informationsgewährung nicht betroffen sein, gleiches gilt, wenn damit die Offenbarung der Arbeit der Finanzverwaltung gefährdet werden würde.
Quelle: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.05.2019, 5 K 387/19
Hinweis: Dies ist wohl eine der ersten Entscheidungen zu Auskunftsansprüchen nach Betriebsprüfungen unter Einbeziehung der DSGVO-Regelungen. In der Beratungspraxis erfordert dies oft sehr viel Geduld, bis die Akten zur Verfügung stehen und ausgewertet werden können. Oft kommt sogar schon der Bescheid mit den BP-Ergebnissen und gleichzeitig erst das Recht zur Akteneinsichtnahme. Manchmal, wie in diesem Klagefall, wird auch im Einspruchsverfahren noch keine Akteneinsicht gewährt.
Wenn zusätzlich und unabhängig von den AO-Vorgaben (§ 32a AO) auch Auskunft nach der DSGVO verlangt wird, müssen zumindest nun Kopien der personenabhängigen Daten in den überlassenen FA-Akten überlassen werden oder einsehbar sein (so Art.15 Abs. 3 DSGVO).
Eigene FA-Erkenntnisse, interne Aktennotizen, Bewertungen bis hin zu internen selbsterstellten Schätzungsunterlagen etc. fallen hingegen nicht unter das umfassende, weite Auskunftsverlangen nach der DSGVO bei FA-Streitigkeiten.
Ähnlich entschied auch das FG Saarland mit Entscheidung vom 3. April 2019 (2K 1002/16).
Ob der Bundesfinanzhof sich ausführlicher mit der seit Mai 2018 geltenden DSGVO und den daraus ergebenden Auskunftsansprüchen befassen wird, muss abgewartet werden.
Berater von Vereinen/Verbänden oder anderen gemeinnützigen Organisationen sollten auf jeden Fall, wenn eben nach Aktenlage oder Sachverhalt gerade in Schätzungsfällen erforderlich, den Anspruch auf Auskunft und Überlassung der Kopien von personenbezogenen Daten zumindest geltend machen. Denn bereits nach der Regelung des Art. 12 Abs. 3 der DSGVO müsste ein Anspruch innerhalb von einem Monat vom Auskunftsverpflichteten erfüllt werden.